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| | nicht immer kommt alles Gute von oben. Vor allem, wenn es sich dabei um das Geäst einer Rotbuche handelt. In Niedersachsen fiel ein solcher Ast auf ein Auto und beschädigte es schwer. Die Hausverwaltung muss dennoch keinen Schadensersatz an den Autobesitzer zahlen, "da für Privatleute die Anforderungen an die Baumkontrolle geringer als für Kommunen sind", so das OLG Oldenburg (Az.: 12 U 7/17). Brustimplantate mit billigem Industrie-Silikon gefüllt: Der TÜV Rheinland hatte sie zertifiziert und für unbedenklich befunden. Dafür sollte er haften. Muss er aber nicht. In einem Prozessmarathon, der über Luxemburg wieder zurück nach Karlsruhe führte, hat der BGH bestätigt (Az.: VII ZR 36/14), dass für den Prüfdienstleister eine Pflicht zu unangemeldeten Inspektionen nicht besteht, wenn keine Hinweise auf Mängel vorliegen. Lesen Sie hierzu auch den Aufsatz "Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht" von Dr. Peter Itzel (u.a. Amtshaftung im Gesundheitswesen) aus unserer Zeitschrift MDR - auch frei abrufbar für Abonnenten eines Probeabos! +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Noch eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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Verlagsangebot BGH 22.6.2017, VII ZR 36/14 Eine Patientin, die auf ärztlichen Rat Brustimplantate wieder entfernen lässt, bei deren Herstellung entgegen dem Qualitätsstandard minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber einer Stelle, die u.a. für die Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems zuständig war. Der Überprüfungsstelle obliegt keine generelle Pflicht, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten. [BGH PM Nr. 94 vom 22.6.2017] |
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| BGH 23.5.2017, VI ZR 9/17 Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfalls beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution ersatzfähig.
| BGH 31.5.2017, VIII ZR 181/16 Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters. Dem Mieter ist grundsätzlich auch die Vermessung einer Wohnung mit Dachschrägen möglich. Dabei genügt es, wenn der Mieter dem Vermieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegenhält.
| BGH 24.5.2017, XII ZB 337/15 Der deutsche Tatrichter hat sich bei der Ermittlung ausländischen Rechts sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. In welcher Weise er das tut, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es wird nur überprüft, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde und insbesondere ausreichend Erkenntnisquellen herangezogen wurden.
| OLG Hamm 16.5.2017, 28 U 101/16 Ein Kfz-Händler kann vom privaten Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug verlangen, wenn das verkaufte Fahrzeug entgegen den Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht unfallfrei und nicht nachlackierungsfrei ist. Das kann auch dann gelten, wenn der Händler das Fahrzeug vor Vertragsabschluss in der eigenen Werkstatt untersucht hat. [OLG Hamm PM vom 23.6.2017] |
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| OLG Oldenburg 11.5.2017, 12 U 7/17 Zwar kann von Gemeinden und Städten erwartet werden, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren lassen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegen. Für Privatleute sind die Anforderungen aber geringer. [OLG Oldenburg PM vom 26.6.2017] |
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Im Anschluss an die zurückliegenden Rechtsprechungsübersichten zum Amts- und Staatshaftungsrecht (Itzel, MDR 2015, 191 ff.; MDR 2016, 195 ff.) ist auch für das Jahr 2016 festzustellen, dass sich - neben einigen zentralen Entscheidungen des BGH - die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung (BGH und OLG"e) insgesamt weiterhin mit ganz unterschiedlichen und vielfältigen Lebens- und Rechtsbereichen beschäftigt und damit auch die Breite der behandelten Rechtsvorschriften weiter zugenommen hat, wobei verfahrensrechtliche Problemstellungen in der Entscheidungspraxis wohl an Bedeutung gewinnen. | | |
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