Aufsatz: Wohnungseigentum - Aktuelle Entwicklungen zu Eigentümerversammlung und Verwaltung
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht 28.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
der BGH hat sich auch in der zurückliegenden Woche mit dem Thema WEG befasst. In einem aktuellen Urteil des V. Zivilsenats ging es um die Frage, ob eine früher als Arztpraxis genutzte Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken genutzt werden darf.

Der X. Zivilsenat des BGH hat indes entschieden, dass die Stornierung einer Flugbuchung von der Fluggesellschaft in den Beförderungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden kann. Lesen Sie mehr zu diesen und weiteren aktuellen Entscheidungen in diesem Newsletter.

Im Zusammenhang mit dem Thema WEG möchte ich Sie auch auf den Aufsatz "Wohnungseigentum - Aktuelle Entwicklungen zu Eigentümerversammlung und Verwaltung" von RiAG Dr. Olaf Riecke hinweisen (MDR 2018, 191) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

Beste Grüße aus Köln und frohe Ostern




Günter Warkowski
Online-Redaktion
 
 
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MELDUNGEN
Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?
Kündigungsbeschränkung gem. § 577a Abs. 1a S. 1 BGB erfordert keine beabsichtigte Wohnungsumwandlung
Stornierung einer Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden
Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten
Einordnung der Streitigkeit als sonstige Familiensache gem. § 266 FamFG ist vom Vorbringen beider Parteien abhängig
 

 
AUS DEN HEFTEN
Wohnungseigentum - Aktuelle Entwicklungen zu Eigentümerversammlung und Verwaltung (MDR 2018, 191)
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Die "runderneuerte" Auflage des "Zöller" findet sich seit Jahrzehnten auf dem Schreibtisch in Justiz, der Anwaltschaft und der Notare. (...) Bewältigt hat diese erneut große Flut an Änderungen ein Autorenteam, das allerdings in personeller Hinsicht Veränderungen erfuhr. (...) Es wurden mit Christoph Althammer, Hendrik Schultzky, Mark Seibel und Gregor Vollkommer vier neue Bearbeiter gewonnen, die Kontinuität und Innovation in besonderer Weise vereinen. Dabei zeigt sich, dass die Benutzerfreundlichkeit des "Zöller" noch weiter erhöht wurde. Das Schriftbild wurde modernisiert, an vielen Stellen wurde die Darstellung (ohne Einschränkung des Informationsgehalts) gestrafft, neu strukturiert und überalterte Hinweise entfernt.<<
Notar a.D. Professor Walter Böhringer, DNotZ 2018, 239
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MELDUNGEN
 
BGH 23.3.2018, V ZR 307/16
Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

Die Teileigentümer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der professionelle Charakter einer derartigen Anlage erhalten bleibt, um Konflikte, die durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegte gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden. Es kann davon ausgegangen werden, dass berechtigte Anpassungsbegehren erst in der Gemeinschaftsordnung umgesetzt werden müssen, damit klar und eindeutig ist, welche Vereinbarungen für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten.

 
[BGH PM Nr. 61 vom 23.3.2018]

 
BGH 21.3.2018, VIII ZR 104/17
Kündigungsbeschränkung gem. § 577a Abs. 1a S. 1 BGB erfordert keine beabsichtigte Wohnungsumwandlung

Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a S. 1 BGB erfordert nicht, dass über die im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - hier die Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft nach Überlassung an den Mieter - hinaus zumindest die Absicht des Erwerbers besteht, den vermieteten Wohnraum in Wohnungseigentum umzuwandeln.

 
[BGH PM Nr. 60 vom 21.3.2018]

 
BGH 20.3.2018, X ZR 25/17
Stornierung einer Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden

Die Stornierung einer Flugbuchung kann von der Fluggesellschaft wirksam ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts benachteiligt Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

 
[BGH PM Nr. 59 vom 20.3.2018]

 
BGH 14.3.2018, IV ZR 170/16
Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

Tilgungsleistungen für ein Hausdarlehen sind keine zusätzliche, eigenständige Schenkung, wenn zusätzlich ein Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück übertragen wurde. Der Wert der Tilgungsleistung verkörpert sich im übertragenen Miteigentumsanteil. Die Tilgungsleistungen werden bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs entsprechend § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB bereits berücksichtigt. Ein zusätzlicher Pflichtteilergänzungsanspruch hinsichtlich geleisteter Zinszahlungen für das Hausdarlehen kommt jedoch grds. in Betracht.

 
[BGH online]

 
BGH 28.2.2018, XII ZR 87/17
Einordnung der Streitigkeit als sonstige Familiensache gem. § 266 FamFG ist vom Vorbringen beider Parteien abhängig

Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache i.S.d. § 17a Abs. 6 GVG handelt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an. Erfolgt eine falsche Zuordnung und ergeht eine inkorrekte Entscheidung vor den unzuständigen Gerichten, rechtfertigt der Meistbegünstigungsgrundsatz keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges; insbesondere keine - im Familienrecht nicht vorgesehene - Nichtzulassungsbeschwerde.

 
[BGH online]

AUS DEN HEFTEN
 
 
Wohnungseigentum - Aktuelle Entwicklungen zu Eigentümerversammlung und Verwaltung (MDR 2018, 191)


von RiAG Dr. Olaf Riecke

In MDR 2018, 121 sind die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zu den Eigentumsverhältnissen, baulichen Maßnahmen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten behandelt worden. Nunmehr wird die Rechtsprechung des BGH (V. Zivilsenat) und der Instanzgerichte zur Versammlung der Wohnungseigentümer, der (Finanz-)Verwaltung sowie Verwalterbestellung und -vertrag dargestellt.

 
 

 
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
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verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
warkowski@otto-schmidt.de
 

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