WEG: Trampolin im Ziergarten? | Mietänderungserklärung bei Indexmiete
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht 03.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
Streit unter Wohnungseigentümern ist keine Seltenheit. Die "Auswahl" an Streitthemen ist dabei schier unerschöpflich. Das AG München hatte sich jetzt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in Gartenteilen, die laut Vereinbarung nur als Terrasse oder Ziergarten genutzt werden dürfen, auch die Platzierung eines Trampolins zulässig ist. Lesen Sie mehr hierzu in diesem Newsletter!

Der EuGH hat sich mit der Einordnung einer Schweizer Schlichtungsbehörde als Gericht i.S.d. Lugano-II-Übereinkommens befasst sowie mit der Frage, ob eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung fällt.

Der BGH hat indes klargestellt, dass eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete gem. § 557b Abs. 3 S. 1, 2 BGB nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten erfordert. Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch den Aufsatz "Die Mietpreisgestaltung in gewerblichen Mietverhältnissen " von RA Ulrich C. Mettler (MietRB 2017, 358) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

Mit den besten Wünschen für das neue Jahr


Günter Warkowski
Online-Redaktion
 
 
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Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht
Schweizer Schlichtungsbehörde ist Gericht i.S.d. Lugano-II-Übereinkommens
Mietänderungserklärung bei Indexmiete erfordert nicht Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten
WEG: Trampolin darf auch im Ziergarten stehen
 
 
 
AUS DEN HEFTEN
Die Mietpreisgestaltung in gewerblichen Mietverhältnissen (MietRB 2017, 358)
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EuGH 20.12.2017, C-372/16
Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht
Eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung. Für die Einbeziehung von Privatscheidungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wären Änderungen erforderlich, für die allein der Unionsgesetzgeber zuständig ist.
 
[EuGH PM Nr. 137 vom 20.12.2017]

 
EuGH 20.12.2017, C-467/16
Schweizer Schlichtungsbehörde ist Gericht i.S.d. Lugano-II-Übereinkommens
Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine Schweizer Schlichtungsbehörde, die bei zivilrechtlichen Klagen vorgeschaltet ist, ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar. Ist eine solche Schlichtungsbehörde als erste mit einer solchen Klage befasst, müssen daher die Gerichte der Vertragsstaaten des Übereinkommens (mit Ausnahme der Schweiz) von Amts wegen das Verfahren über eine später erhobene Klage mit demselben Gegenstand aussetzen.
 
[EuGH PM Nr. 141 vom 20.12.2017]

 
BGH 22.11.2017, VIII ZR 291/16
Mietänderungserklärung bei Indexmiete erfordert nicht Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten
Eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete erfordert gem. § 557b Abs. 3 S. 1, 2 BGB nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten. Es liegt vielmehr - auch für den durchschnittlichen Mieter - auf der Hand, dass sich eine Indexmiete im gleichen Verhältnis ändert wie der Index.
 
[BGH online]

 
AG München 8.11.2017, 485 C 12677/17 WEG
WEG: Trampolin darf auch im Ziergarten stehen
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, so ist dies nicht dahingehend auszulegen, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen optisch erbaulicher und schmückender Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürfen aber Kinder in dem Bereich spielen, so gehört hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes (hier: eines Trampolins).
 
[AG München PM Nr. 100 vom 29.12.2017]


AUS DEN HEFTEN
 
 
Die Mietpreisgestaltung in gewerblichen Mietverhältnissen (MietRB 2017, 358)

Gestaltungsvorschläge für die Rechtspraxis
von RA Ulrich C. Mettler

Der Beitrag befasst sich mit der Ausgestaltung von Mietpreisvereinbarungen in gewerblichen Mietverträgen unter besonderer Berücksichtigung von Indexklauseln, Leistungsvorbehalts- und Spannungsklauseln, Staffelmiet- sowie Umsatzmietvereinbarungen und der Kombination von verschiedenen Mietänderungsmöglichkeiten.

 

 
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
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verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
warkowski@otto-schmidt.de
 

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