| MELDUNGEN |
EuGH 20.12.2017, C-372/16 Eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung. Für die Einbeziehung von Privatscheidungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wären Änderungen erforderlich, für die allein der Unionsgesetzgeber zuständig ist. [EuGH PM Nr. 137 vom 20.12.2017] | |
| EuGH 20.12.2017, C-467/16 Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine Schweizer Schlichtungsbehörde, die bei zivilrechtlichen Klagen vorgeschaltet ist, ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar. Ist eine solche Schlichtungsbehörde als erste mit einer solchen Klage befasst, müssen daher die Gerichte der Vertragsstaaten des Übereinkommens (mit Ausnahme der Schweiz) von Amts wegen das Verfahren über eine später erhobene Klage mit demselben Gegenstand aussetzen. [EuGH PM Nr. 141 vom 20.12.2017] | |
| BGH 22.11.2017, VIII ZR 291/16 Eine Mietänderungserklärung bei der Indexmiete erfordert gem. § 557b Abs. 3 S. 1, 2 BGB nicht die Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten. Es liegt vielmehr - auch für den durchschnittlichen Mieter - auf der Hand, dass sich eine Indexmiete im gleichen Verhältnis ändert wie der Index. [BGH online] | |
| AG München 8.11.2017, 485 C 12677/17 WEG Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als Ziergarten genutzt werden dürfen, so ist dies nicht dahingehend auszulegen, dass damit auch eine Beschränkung auf das Anpflanzen optisch erbaulicher und schmückender Pflanzen verbunden ist und dass Kinder in dem Ziergarten nicht spielen dürfen. Dürfen aber Kinder in dem Bereich spielen, so gehört hierzu auch das Aufstellen eines Spielgerätes (hier: eines Trampolins). [AG München PM Nr. 100 vom 29.12.2017] | |
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