Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht
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  Jede Woche neu – alles Wichtige aus dem Zivilrecht 29.06.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der BGH hat Feststellungen getroffen, wann einem Geschädigten eine kostengünstigere Anmietung eines Mietwagens - unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht - zugemutet werden kann.

Weitere Themen in diesem Newsletter: Haftung bei Gefälligkeiten unter Nachbarn, Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung, Auslegung der Vollmacht bei Grundbuchsachen, Arglist beim Immobilienverkauf sowie Haftungsverteilung bei rasenden vorfahrtberechtigten Motorradfahrern.

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Mit freundlichen Grüßen
Günter Warkowski
Online-Redaktion


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Meldungen:

Mietwagen für den Geschädigten: Zur Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung
 
Zu den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn
 
Keine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung
 
Grundbuch: Auslegung einer Vollmacht
 
Immobilienkäufer müssen nur einem der Verkäufer Arglist nachweisen
 
Haftungsverteilung von 30 zu 70 Prozent zu Lasten eines deutlich zu schnell fahrenden vorfahrtberechtigten Motorradfahrers
 
 


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BGH 26.4.2016, VI ZR 563/15

Mietwagen für den Geschädigten: Zur Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung

Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.
[BGH online]


BGH 26.4.2016, VI ZR 467/15

Zu den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn

Es kann nicht angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, grundsätzlich auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet. Für die Annahme eines Haftungsverzichtes ist es erforderlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen.
[BGH online]


BGH 11.5.2016, XII ZB 480/13

Keine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. Nach neuem Recht ist eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, weil der Ausgleich nicht mehr durch die Teilung tatsächlicher oder fiktiver Rentenbeträge, sondern nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 VersAusglG durch die Teilung ehezeitlich erworbener Bezugsgrößen erfolgt.
[BGH online]


BGH 21.4.2016, V ZB 13/15

Grundbuch: Auslegung einer Vollmacht

Zum Nachweis der Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO gehört auch der in der Form des § 29 GBO zu erbringende Nachweis, dass die Rechtsmacht des Grundschuldgläubigers durch die zwischen diesem und dem Verkäufer getroffene (erste) Sicherungsabrede beschränkt wird und deren Zustandekommen gesichert ist, obwohl der Grundpfandgläubiger regelmäßig an den kaufvertraglichen Regelungen nicht beteiligt ist. In der Rechtsliteratur wird einhellig angeraten, die vertraglichen Beschränkungen zum Schutz des Verkäufers ausdrücklich in die Grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen.
[BGH online]


BGH 8.4.2016, V ZR 150/15

Immobilienkäufer müssen nur einem der Verkäufer Arglist nachweisen

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gem. § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Im Ergebnis muss eine Verkäufermehrheit im Innenverhältnis dafür Sorge tragen, dass die im Verhältnis zu dem Käufer bestehenden Offenbarungspflichten erfüllt werden, um insgesamt von dem Ausschluss der Sachmangelhaftung profitieren zu können.
[BGH online]


OLG Hamm 23.2.2016, 9 U 43/15

Haftungsverteilung von 30 zu 70 Prozent zu Lasten eines deutlich zu schnell fahrenden vorfahrtberechtigten Motorradfahrers

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden Pkw-Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30 zu 70 Prozent zu Lasten des Motorradfahrers.
[OLG Hamm PM vom 24.6.2016]



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