Spezial-Newsletter «Corona» vom 13. Januar 2021 Geschätzte Mitglieder, Leserinnen und Leser, Der Bundesrat hat heute drastische Verschärfungen der Massnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie beschlossen. Aufgrund der Unsicherheit betreffend der ansteckenderen Virusmutationen werden ab 18. Januar sämtliche Läden des «nicht-täglichen» Bedarfs geschlossen. Es gilt die Home-Officepflicht und die Schliessung der Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen und Kulturbetriebe wirdbis Ende Februar 2021 verlängert. Gleichzeitig baut der Bund das Härtefall- und Unterstützungsprogramm aus und erwägt die Wiederaufnahme des Kreditprogramms für die dritte Welle. Die neuen Massnahmen treffen die Wirtschaft aufs Härteste. Der Gewerbeverband Basel-Stadt kritisiert den heutigen Entscheid des Bundesrates, zusätzliche massive Verschärfungen ohne Evidenz eines erhöhten Ansteckungsrisikos in den betroffenen Bereichen zu ergreifen. Die Unterstützung für die geschlossenen und notleidenden Betriebe muss rasch, grosszügig und unbürokratisch erfolgen. Zum Kommentar von Gewerbedirektor Gabriel Barell. In diesem Newsletter zeigen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in Kürze. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundesrates, in den Wichtigsten Fragen und Antworten sowie auf unserer Website. Ihr Gewerbeverband Basel-Stadt |
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| Neuer Lockdown für Läden Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs Der Bundesrat verschärft ab Montag, 18. Januar, die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden. |
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Diese Geschäfte dürfen offen bleiben Offen bleiben können Einkaufsläden (inkl. Kioske und Tankstellenshops) und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Im weiteren dürfen offen bleiben: Apotheken, Drogerien, Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Optikergeschäfte), Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern Geschäfte für die Reparatur und den Unterhalt (z.B. Wäschereien, Nähereien, Schuhmacher, Schlüsseldienste, Schneidereien, Uhrmacher, Goldschmiede sowie Autogaragen und Fahrradgeschäfte, sofern sie Reparaturen anbieten) Bau- und Gartenfachgeschäfte Blumenläden und Tankstelle Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. |
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Home-Officepflicht Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist. |
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Massnahmen am Arbeitsplatz Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr. |
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Schutz besonders gefährdeter Personen Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. |
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Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt. |
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Ausbau Härtefallprogramm Der Bundesrat hat die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Zudem wurden zusätzliche Mittel bereitgestellt. Das Wichtigste in Kürze: Bei längerer behördlicher Schliessung ist kein Nachweis des Umsatzrückgangs mehr nötig. Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021 Dividendenverbot verkürzt Administrative Erleichterungen Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge erhöht Bundesrat prüft Reaktivierung des Covid-Kreditprogramms für 3. Welle. Die Details dazu finden Sie in der Medienmitteilung des Bundes. Sowie auf unserer Website. |
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Wo kann ich ein Gesuch für Härtefallhilfe einreichen? Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Sie prüfen auch die Gesuche im Einzelfall. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind entsprechend an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten. Die Verordnung des Bundes regelt, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallregelungen beteiligt. Liste der kantonalen Kontaktstellen Übersicht über die Härtefallmassnahmen in den Kantonen. |
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Informationen zu Härtefallgesuche in BS und BL In Basel-Stadt läuft die Umsetzung des Härtefallprogramms nach den bisherigen Kriterien schon seit Dezember. Der Kanton wird zu einem späteren Zeitpunkt über die Umsetzung und das Verfahren der heute kommunizierten Vereinfachungen und Ausweitung der Härtefälle kommunizieren. Website Härtefallgesuche Basel-Stadt Der Kanton Baselland will nächste Woche das vereinfachte Verfahren für geschlossene Betriebe aufschalten. Weitere Informationen zur Gesuchsstellung finden Sie hier. |
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Marktplatz Brauchen Sie eine Unternehmensberatung? Oder Kundenlenkungselemente? Oder Schutzmasken für Ihren Betrieb? Auf unserem Marktplatz stellen wir Angebote und Plattformen für KMU während der Coronakrise vor. Eine Plattform vom Gewerbe - fürs Gewerbe. Mehr. |
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Website gewerbe-basel.ch Auf unserer Website finden Sie laufend aktualisierte Informationen zur aktuellen Lage, zu arbeitsrechtlichen Fragen und zu den Unterstützungsmassnahmen für KMU in Not und weiteren Themen. www.gewerbe-basel.ch |
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