Das neue Heizungsgesetz gilt seit Anfang 2024. Wie schon im alten Gebäudeenergiegesetz (GEG) aus dem Jahr 2020 ist auch hier eine Austauschpflicht für Gas- und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind, enthalten. Es gibt aber weitrechende Ausnahmen, sodass nicht alle Hausbesitzer betroffen sind.
Die Austauschpflicht gilt nur für Heizungen die älter als 30 Jahre sind und eine veraltete, ineffiziente Technik enthalten. Damit sind Konstant-Temperaturkessel gemeint, die nicht regelbar sind und unabhängig von der Außentemperatur immer auf dieselbe Heiztemperatur erhitzen. Heizungen mit moderner Brenntechnik, wie z. B. Niedrig- oder Brennwertkessel, müssen nicht ausgetauscht werden.
Ausgenommen von der Tauschpflicht sind auch Heizungen, deren Heizleistung unter 4 kW beträgt, sowie Konstant-Temperaturkessel für die Warmwasseraufbereitung.
Ausnahmen gelten auch für Immobilienbesitzer, die ihr Haus lange selbst bewohnen. Wer vor dem 1.10.2002 eingezogen ist, muss eine alte Heizung nicht austauschen. Diese Ausnahme entfällt, sobald das Haus verkauft oder verschenkt wird.
Falls eine Austauschpflicht für Ihre Heizung besteht, weist Sie Ihr Schornsteinfeger darauf hin.