| | Sachverständigen-Newsletter |
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Das Bundesinnenministerium plant, die bisherige Immobilienwertermittlungsverordnung von 2010 und die verschiedenen Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie, Wertermittlungsrichtlinien 2006) durch eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung und ergänzende Anwendungshinweise abzulösen.
Die Folgen für Sachverständige sowie die Chancen und Risiken dieser Zusammenfassung haben die Mitglieder des Bundesfachausschuss Sachverständige im IVD in einer Stellungnahme analysiert. |
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Kölner Immobilien-Webinare |
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Die Reihe „Kölner Immobilien-Webinare“ bietet Ihnen ein vielseitiges Programm. Erfahren Sie welche Bedeutung Grundstücksmarktberichte in der steuerlichen Wertermittlung haben, welche Fehlerquellen in der Verkehrswertermittlung lauern und wie Sie diese vermeiden können. Lassen Sie sich auf den aktuellen Stand bei Fragen zur Kaufpreisaufteilung bringen und informieren Sie sich zum Thema Liegenschaftszinssätze im Niedrigzinsumfeld. Die Webinar-Reihe besteht aus 4 Modulen mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten. Sie können jedes der 4 Module separat oder alle 4 Module zum Kompaktpreis buchen.
Hier erfahren Sie mehr! |
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Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Die Länder haben die Wahl, ob sie das Bundesmodell anwenden wollen oder ein eigenes Modell.
Der Bund hat im vergangenem Jahr ein Gesetz verabschiedet, bei dem die alten Einheitswerte durch neue Grundstückswerte ersetzt werden. Die Reform war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht das bisherige System für verfassungswidrig erklärt hatte.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch das Grundgesetz geändert und eine sogenannte Öffnungsklausel eingeführt, nach der die Länder eigene Gesetze erlassen dürfen. Die Ländermodelle müssen nicht zwangsläufig an den Wert des Grundstücks anknüpfen. Zulässig sind auch andere Bemessungsgrundlagen, wenn diese sachgerecht sind und folgerichtig umgesetzt werden.
Eine Übersicht, welche Länder zu welchem Modell tendieren samt einiger Hinweise finden Sie auf unserer Themenseite zur Grundsteuer. |
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Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) - Anstalt des öffentlichen Rechts - sucht für die Sparte Portfoliomanagement eine/nSachverständige/n Immobilienbewertung (m/w/d)Dienstort Koblenz – E11 TVöD unbefristet – Kennziffer: Z-41/20 Die BImA verfügt über ein facettenreiches Liegenschaftsportfolio, das vielfältige Wertermittlungsaufgaben mit sich bringt. Diese reichen von überschlägigen Wertermittlungen für Bilanzierungszwecke, über immobiliensachverständige Stellungnahmen bis hin zu komplexen Verkehrswertgutachten.
Vollständige Stellenausschreibung unter: www.bundesimmobilien.de |
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Ein Sachverständiger handelt grob fahrlässig, wenn er in seinem schriftlichen Gutachten Formulierungen verwendet, die ein subjektives Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen können.
Die absolut erforderliche Unparteilichkeit des Sachverständigen gebietet es, dass sich der Sachverständige während der Zeit der Gutachtenerstattung absolut neutral verhalten muss und dass er an die Beantwortung der Beweisfragen unvoreingenommen und objektiv herangeht.
Bereits der durch seine Formulierungen verursachte Anschein von Parteilichkeit macht das Gutachten unbrauchbar, auch wenn es sachlich ohne Mängel ist. Der Sachverständige verliert dann seinen Vergütungsanspruch.
Das hat das Oberlandgericht (OLG) Brandenburg mit Urteil vom 4. Mai 2020 entschieden. |
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Mitte Juli hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Volksbegehren gegen Mieterhöhungen in Bayern gestoppt. Das Gericht hat klargestellt, dass die Länder keine Gesetzgebungsbefugnis für einen Mietenstopp haben, und bestätigte mit seiner Entscheidung eine entsprechende Einschätzung des Bayerischen Innenministeriums.
Zwar betrifft die Entscheidung nur die bayerische Initiative. Das Grundgesetz, in dem die Verteilung der Gesetzgebungsbefugnis geregelt ist, gilt aber genauso in Berlin. |
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