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Sehr geehrter Herr Do,

wenn Ehen enden, ist häufig der Verkauf der gemeinsamen Immobilie die Folge - dann kommt eine Teilungsversteigerung oder ein freihändiger Verkauf in Betracht. Wenn Sie Mandanten im Zuge einer Scheidung beraten, müssen Sie wissen, wie ein günstiger Verkauf am besten durchgesetzt werden kann. Wenn allerdings der Ehepartner, der die Immobilie weiter bewohnt, Makler oder Kaufinteressenten aussperrt, wird es schwierig. Das OLG Bremen hat so ein Zutrittsverbot bestätigt - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Streit um Immobilienverkauf: Kein Zutrittsrecht des Ehepartners  
 
 

Ein Ehepartner hat, wenn er aus der gemeinsamen Immobilie endgültig ausgezogen ist, kein Recht auf Zutritt ohne Vorliegen besonderer Gründe. Eine Besichtigung durch Makler oder Kaufinteressierte stellt keinen solchen besonderen Grund dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und die Teilungsversteigerung betreibt. Das hat das OLG Bremen entschieden.

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  VW-Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss für Klage leisten  
 
 

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss im Rahmen eines Berufungsverfahrens darauf hingewiesen, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom „VW-Abgasskandal“ betroffenen Autokäufers gegen die Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Damit ist die Rechtsschutzversicherung zur Deckung verpflichtet und muss leisten.

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  Verkehrssicherungspflichten des Arbeitgebers  
 
 

Arbeitgeber müssen Verkehrssicherungspflichten auf ihrem Betriebsgelände beachten. Vor einem angekündigten Sturm müssen etwa Gefahrenquellen auf einem Betriebshof gesichert werden, auf dem Arbeitnehmer ihr privates Fahrzeug abstellen dürfen. Kommt es zu Schäden an den geparkten Fahrzeugen, kann der Arbeitgeber ggf. dafür haften. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden.

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  Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft  
 
 

Eine Teileigentumseinheit, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist und in der sich früher ein Altenpflegeheim befand, kann ggf. auch als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden. Das hat der BGH entschieden. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 AsylG ist demnach in der Regel als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die nicht Wohnzwecken dient.

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