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Sehr geehrter Herr Do,

die Frage, wie sich der Verfahrenswert berechnet, ist bei einer Scheidung sowohl für Sie als Anwalt als auch für Ihre Mandanten äußerst relevant. Wenn ein Ehepartner Schulden hat oder gar insolvent ist, dann wird für ihn ein besonderes Interesse bestehen, dass dieser Umstand die Kosten senkt. Das OLG Hamm hat hierzu klare Aussagen getroffen - auch für den Versorgungsausgleich. Die Entscheidung ist auch deshalb interessant, weil dort quasi ein Rechenbeispiel gegeben wird - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Kosten des Scheidungsverfahrens bei Schulden und Insolvenz  
 
 

Wenn für die Abrechnung der Kosten eines Scheidungsverfahrens der Verfahrenswert bestimmt wird, werden Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute grundsätzlich nicht berücksichtigt. Auch ein Insolvenzverfahren, das einer der Ehegatten durchläuft, ist insoweit unbeachtlich. Das hat das OLG Hamm entschieden. Es kann aber ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bestehen.

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  Eigenmächtige Räumung und zulässige Gegenwehr  
 
 

Wenn einem Mieter der Besitz durch den Vermieter mittels verbotener Eigenmacht entzogen wird, darf er sich „sofort“ nach der Entziehung wieder in den Besitz der Wohnung bringen. Er muss sich aber nicht auf körperliche Auseinandersetzungen einlassen und kann ggf. warten, um sich wieder Zugang zu seiner Wohnung zu verschaffen. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

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  Übergang arbeitsvertraglicher Pflichten bei Betriebsübergang  
 
 

Wird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers durch einen Betriebsübergang übernommen, tritt der neue Arbeitgeber in die arbeitsvertraglich vereinbarten Bindungen an das kirchliche Arbeitsrecht ein. Das hat das BAG entschieden. Liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, haben der bisherige Inhabers und der Erwerber eine Reihe von Pflichten, die sie beachten müssen.

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  Kein Anspruch der Umwelthilfe auf Stilllegung von Diesel-Pkw  
 
 

Die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Stadt Düsseldorf auf Stilllegung von VW-Dieselfahrzeugen mit dem Motorenaggregat EA 189 EU5 ist mangels Klagebefugnis des Umweltverbandes unzulässig. Außerdem ist die Klage unbegründet, weil die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die Fahrzeuge die Emissionsgrenzwerte einhalten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

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