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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sparer bekommen heutzutage kaum mehr Zinsen für ihr Geld. Selbst Negativzinsen sind mittlerweile ein Thema. Da ist klar: Banken wollen sich von Altverträgen lösen - und die Kunden kämpfen um ihre günstigen Konditionen. Bei Prämiensparverträgen passiert das derzeit besonders häufig. Ihre Mandanten wollen dann wissen, wann eine Kündigung rechtmäßig ist - und wann nicht. Das OLG Dresden hat jetzt eine Sparkasse gestoppt, die solche Verträge gekündigt hatte. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

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Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Banken: OLG erklärt Kündigung von Prämiensparverträgen für unwirksam  
 
 

Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Sparkasse Prämiensparverträge nicht vorzeitig kündigen darf. Das Gericht ging von einer 99-jährigen Laufzeit aus - die Vorinstanz hatte noch eine bloße Höchstfrist angenommen. Im Vertragstext war die Prämienstaffel für die gesamte Laufzeit des Vertrags fest vereinbart. Zudem liegt nach dem Gericht für eine Kündigung auch kein wichtiger Grund vor.

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  Abgasskandal: Kostenersatz für Kreditschutzbrief und Anspruch auf Zinsen  
 
 

Das OLG Karlsruhe hat einem Dieselfahrzeugkäufer einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Kreditschutzbrief und Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises zugesprochen. Daneben haftet VW wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Rückzahlung des um einen Nutzungsvorteil geminderten Kaufpreises. Auch die bisher an die finanzierende Bank erbrachten Raten können zurückgefordert werden.

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  Eigenbedarfskündigung bei Suizidgefährdung des Mieters  
 
 

Auch wenn der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarf vorliegt, kann der Mieter der Kündigung widersprechen. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einer positiv festgestellten Selbstmordgefahr eine Räumung der Wohnung nicht zumutbar ist. Zum psychischen Zustand des Mieters hatte das Gericht ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen eingeholt.

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  Gerichtlicher Vergleich und Freizeitausgleich des Arbeitnehmers  
 
 

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn deutlich wird, dass damit auch ein Positivsaldo ausgeglichen werden soll. Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistungspflicht freigestellt wird, genügt dem nicht. Das hat das BAG entschieden.

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