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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gurtpflicht ist nun schon Jahrzehnte alt, aber immer noch passieren Unfälle, bei denen Kfz-Insassen nicht angeschnallt sind - mit schwerwiegenden Folgen. Für eigene Verletzungen trägt der Geschädigte dann ein Mitverschulden - so sieht das der BGH. Jetzt hat das OLG Köln auch für Verletzungen anderer Insassen eine prinzipielle Haftung unangeschnallter Mitfahrer bejaht. Im Streitfall lag dieser auf der Rückbank und verletzte beim Aufprall die Beifahrerin. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Verkehrsunfall: Haftung nicht angeschnallter Mitfahrer   
 
 

Fahrzeuginsassen, die nicht angeschnallt sind und infolge eines Verkehrsunfalls andere Mitfahrer verletzen, können selbst haftbar gemacht werden. Das hat das OLG Köln entschieden. Im Streitfall lehnte das Gericht allerdings eine konkrete Mithaftung ab, weil es davon ausging, dass der Gurtpflichtverstoß gegenüber dem erheblichen Verschulden des Fahrers vollständig zurücktritt.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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  Küchenkauf: OLG stärkt Kundenrechte  
 
 

Das OLG Zweibrücken hat eine AGB-Klausel für unzulässig erklärt, nach der sich der Preis für die Lieferung und Montage einer Einbauküche nur dann um mehr als 20 % reduziert, wenn der reduzierte Gesamtpreis bis zur Lieferung und Rechnungsstellung gezahlt wird. Das Gericht verwies u.a. darauf, dass die Klausel Mängelrechte der Kunden unterläuft und eine unzulässige Vertragsstrafe darstellt.

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  Immobilienkauf: Notar verstößt nicht gegen EU-Sanktionen  
 
 

Ein Notar verstößt nicht gegen die EU-Sanktionen gegen Russland, wenn er den Kauf einer Immobilie beurkundet, die einer nicht gelisteten russischen Gesellschaft gehört. Das hat der EuGH klargestellt. Demnach erteilt ein deutscher Notar mit der Beurkundung keine Rechtsberatung, sondern handelt unabhängig und unparteiisch im Rahmen einer ihm vom Staat übertragenen Aufgabe.

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  Kontrollpflicht bei Duplex-Garage?  
 
 

In Duplex-Garagen können Pkw mit einer beweglichen Plattform platzsparend übereinander geparkt werden. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass vor Betätigung der Hebevorrichtung keine grundsätzliche Kontrollpflicht besteht, ob Fahrzeuge ordnungsgemäß geparkt sind. Im Streitfall hatte ein Nutzer mit dem Absenken der oberen Parkbox das darunter geparkte Fahrzeug beschädigt.

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