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Sehr geehrter Herr Do,

der Zahlungsdienstleister PayPal wickelt bei Millionen Internetgeschäften die Zahlungen ab. Dabei hat der Käufer im Fall der Fälle die Möglichkeit, über PayPal sein Geld zurück zu bekommen. Jetzt hat der BGH einen bislang zentralen Punkt dieses Käuferschutzes ausgehebelt: Den Schutz vor erneuten Zahlungsansprüchen. Bei der riesigen Bedeutung des Internethandels und solcher Zahlungsdienstleister, sollten Sie diese beiden aktuellen BGH-Urteile unbedingt kennen - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Online-Geschäfte: BGH stärkt Verkäuferrechte bei PayPal-Käuferschutz  
 
 

Welche rechtlichen Folgen hat es, wenn der PayPal-Käuferschutz bei Internetgeschäften greift? Der BGH hat entschieden, dass ein Verkäufer nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut eine Kaufpreiszahlung verlangen kann. Damit werden die Rechte von Verkäufern gestärkt, nach einer Rückerstattung des Kaufpreises doch noch die Kaufpreiszahlung durchzusetzen.

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  Anspruch auf Grundbuchberichtigung ohne Erbschein  
 
 

Ergibt sich die Erbfolge aus der Bindungswirkung eines Erbvertrags und sind keine zusätzlichen tatsächlichen Umstände aufzuklären, genügt der eröffnete Erbvertrag trotz weiterer handschriftlicher Verfügungen für eine Grundbuchberichtigung. Die Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt ist dann nicht zwingend erforderlich. Das hat das OLG München entschieden.

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  BEM bei Versetzung aus gesundheitlichen Gründen?  
 
 

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist keine formelle Voraussetzung für eine wirksame Versetzung. Dies gilt auch dann, wenn die Versetzung mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers begründet wird. Eine Versetzung von einer Nacht- zu einer Wechselschicht ist demnach vertragsgemäß, wenn sie insgesamt billigem Ermessen entspricht. Das hat das BAG entschieden.

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  Mieterhöhung bei geförderten Wohnungen  
 
 

Ein Sondermietmarkt für Wohnungen der Münchner „Einkommensorientierten Förderung“ (EOF) existiert nicht. Auch Mieterhöhungsverlangen für derartige Wohnungen können auf den Mietspiegel der Stadt München gestützt werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Dass die geförderten Wohnungen im Mietspiegel selbst nicht erfasst werden, hielt das Gericht für unbeachtlich.

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