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Sehr geehrter Herr Do,

kann die Verlängerung des Lebens einen Schaden darstellen? Diese heikle Frage musste das OLG München beantworten. Ein dementer Patient war im finalen Stadium künstlich ernährt worden - nach Ansicht des Gerichts aber ohne dessen Betreuer ausreichend zu informieren. Diese Entscheidung berührt gleich mehrere wichtige Punkte: Patientenrechte, die Rolle des Betreuers, mögliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und deren Übergang auf den Erben. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Vererbter Schmerzensgeldanspruch nach lebensverlängernden Maßnahmen  
 
 

Das OLG München hat entschieden, dass einem Sohn als Alleinerben seines verstorbenen Vaters Schmerzensgeldansprüche infolge einer künstlichen Ernährung zustehen. Die Fortsetzung solcher medizinischen Maßnahmen muss im Stadium der finalen Demenz besonders gründlich mit dem Betreuer erörtert werden. Demnach kann die Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden im Rechtssinn darstellen.

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  Unwirksame verlängerte Kündigungsfrist  
 
 

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in den AGB des Arbeitsvertrags erheblich verlängert wird, kann dies auch dann nach § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen, wenn die Frist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. Das hat das BAG im Fall einer dreijährigen arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist entschieden.

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  Rückführung des Kindes an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts  
 
 

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil außer Landes verbrachte Kind an den Ort des bis dahin gewöhnlichen Aufenthalts zurückgeführt werden. Bei einem Kleinkind ist auf den gemeinsamen objektiv erkennbaren Willen der Sorgerechtsinhaber zur dauerhaften Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes abzustellen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

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  Ohne ausreichende Papiere - keine Ansprüche  
 
 

Reisende, die mit bald ablaufenden oder nur vorläufigen Personalausweisen nach Ägypten fliegen wollen, haben keinen Schadensersatzanspruch, wenn sie weder eine unterlassene noch eine falsche Beratung des Reisebüros beweisen können. Das Amtsgericht München hat eine Klage auf Erstattung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden abgewiesen.

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