Pensionskasse kürzt Leistungen - Presseschau | Austauschseiten AVR-Buch | Neuigkeiten aus dem Arbeitsrecht der Caritas.
LAMBERTUS
Sehr geehrter Herr ,

Per Pressemitteilung hat die Vertreterversammlung der in Schieflage geratenen Pensionskasse der Caritas ihren Beschluss der Leistungskürzungen für ihre Versicherten im Gesamtvolumen von 123 Millionen Euro bekannt gemacht. In der Regel haben die Dienstgeber der Versicherten im Rahmen Ihrer Subsidärhaftung für die Leistungskürzungen einzustehen - sofern es sich um eine betriebliche Altersvorsorge handelt. Der Artikel "Pensionskasse kürzt ihre Leistungen" in der neuen caritas 10/2019 stellt übersichtlich dar, was betroffene Dienstnehmer und Dienstgeber erwarten könnte. 
Auch andere Medien haben das Thema aufgegriffen:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil entschieden, dass Honorarärzte in Krankenhäusern regelmäßig als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen sind. Ein kurzfristiger und zeitlich begrenzter Einsatz von Honorarärzten ist damit in den meisten Fällen nicht mehr möglich. Ob Zeitarbeit eine realistische Alternative für die betroffenen Krankenhäuser darstellt, ist in Anbetracht der Marktsituation fraglich. Zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichts.
Die Urlaubsaison steht vor der Türe. Passend hierzu haben wir die wichtigsten Urteile rund um das Thema Erholungsurlaub aufbereitet, die das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in diesem Jahr gefällt hat. Dabei stand der Verfall von Urlaubsansprüchen, die Vererbarkeit von Urlaubsansprüchen, der Urlaubsanspruch während eines unbezahlten Sonderurlaubs und die Rechtmäßigkeit der Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Elternzeit im Fokus.

Am 17. Juni werden die Verhandlungen um einen Tarifabschluss für die 30.000 Ärztinnen und Ärzte in der Caritas in die nächste Runde. Einen gewissen Einfluss auf den Verhandlungsverlauf könnte die vor einer Woche erzielte Einigung im Tarifstreit zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben.

Wie Sie beim Arbeiten mit der AVR immer wieder selbst bemerken, wird der Text immer komplexer. So geht es auch uns, weshalb wir mit Austauschseiten zum Download Textpassagen im AVR Buch 2019 korrigieren. Unten im Newsletter finden Sie eine Übersicht. 
Gerade diese Komplexität macht es aber auch so wichtig immer auf dem aktuellen Stand in der AVR und dem kirchlichen Arbeitsrecht zu bleiben. Unser Seminarprogramm unterstützt Sie dabei. Unter https://www.lambertus.de/seminare finden Sie alle bis zum Jahresende noch anstehenden Seminarangebote. Und auch wenn es noch etwas hin ist, möchten wir Sie jetzt schon auf die - in der Regel - schnell ausgebuchten 13. Freiburger Personalrechtstage im November aufmerksam machen. 

Herzliche Grüße
Ihre

Petra Itschert | Geschäftsführerin | Lambertus-Verlag GmbH
Tel +49(0)761.36825-0 | Fax +49(0)761.36825-33

Themenübersicht
 
Austauschseiten zum Download AVR Buch 2019
 
Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
 
Personalakte, Abmahnung, Arbeitszeugnis in 2. Auflage
 
BAG Urteile zum Arbeitsrecht
 
Der Praxiskommentar zum Arbeitsrecht der Caritas - Erweitert auf vier Ordner
 
Seminarprogramm 2019 | Fachwissen vertiefen – aktuell und praxisorientiert
 
AVR-Online und Zusatzmaterialien
 
Die AVR-Loseblattausgabe
 
neue caritas-Testprojekt
 
Der Freiburger Kommentar zur MAVO einschließlich KAGO
 
Handlich - Praktisch - Preiswert | Das neue AVR Buch 2019
 
AVR Buch 2018 Umschlag
Austauschseiten zum Download AVR Buch 2019
 
In der aktuellen Fassung des AVR Buchs müssen an einigen Stellen Textpassagen korrigiert werden. Dabei handelt es sich um Seite 128 in Anlage 2e, die Seiten 171-173 ,177 und 188 in Anlage 7 und Seite 300 in Anlage 31.
 
Austauschseiten zum Download
 
Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
 
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Honorarärzte in Krankenhäusern regelmäßig als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen sind. Ein kurzfristiger und zeitlich begrenzter Einsatz von Honorarärzten ist damit in den meisten Fällen nicht mehr möglich. Ob Zeitarbeit eine realistische Alternative für die betroffenen Krankenhäuser darstellt, ist in Anbetracht der Marktsituation fraglich.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) war bei Überprüfungen zu dem Schluss gekommen, dass die Honorarärzte oftmals nicht wie Freiberufler beschäftigt werden, sondern wie abhängig Beschäftigte. Damit muss für sie Arbeitslosenversicherung und teilweise auch Rentenversicherung abgeführt werden. Dagegen hatten Mediziner, Kliniken und Krankenhausträger aus mehreren Bundesländern geklagt. Insgesamt wurden vor dem BSG am Dienstag elf ähnliche Fälle verhandelt. Das BSG schloss sich in allen Fällen der Ansicht der DRV an. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Wegen des hohen Organisationsgrades in einem Krankenhaus sei dies regelmäßig der Fall, da die Ärzte dort keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss hätten, entschied das Gericht. So seien Anästhesisten - wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten müsse. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze laut BSG regelmäßig eine enge Einbindung in die betrieblichen Abläufe voraus. Da die Honorarärzte weisungsgebunden seien, liege eine Scheinselbstständigkeit vor. Die Honorarhöhe sei dabei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend, so das BSG. Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht.
Pressemitteilung des Bundessozialgerichts
 
Umschlag Personalakte Abmahnung Arbeitszeugnis
Personalakte, Abmahnung, Arbeitszeugnis in 2. Auflage
 
Im Rahmen der täglichen Personalarbeit tauchen immer wieder rechtliche Fragestellungen auf, wie u.a. das Personalaktenrecht, Personalfragebogen und Beurteilungsrichtlinien, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des AGG, die Abmahnung sowie das Zeugnisrecht. Deren Bearbeitung setzt die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung, Gesetze und Kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien voraus. Dieses Buch fasst daher für die Personalverantwortlichen in kirchlichen und caritativen Einrichtungen die wichtigsten Problemstellungen und deren rechtssichere Lösung zusammen. Nun in 2., vollständig überarbeiteter Auflage: Unverzichtbar für Mitarbeitervertretungen und Personalverantwortliche in kirchlichen und caritativen Einrichtungen.

Gabriela Reiter, Thomas Schmitz
Personalakte, Abmahnung, Arbeitszeugnis
Recht und Praxis der Personalarbeit in kirchlichen und caritativen Einrichtungen
2., aktualisierte Auflage 2019, ca. 200 Seiten, kartoniert, ISBN: 978-3-7841-3035-4, Erscheint im Sommer 2019

ca. € 19,90
 
Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit
 
BAG Urteile zum Arbeitsrecht
 
Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Elternzeit rechtmäßig - Direkt zur Pressemitteilung
Ob sich diese neue Rechtsprechung auch auf andere unbezahlte Freistellungen auswirkt, bei denen das Arbeitsverhältnis ruht und die Hauptleistungspflichten durch Vereinbarung ausgesetzt sind, dürfte wohl erst die ausführliche Urteilsbegründung zeigen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. März 2019 (9 AZR 362/18) bestätigt, dass die Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers für volle Kalendermonate der Elternzeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Möchte der Arbeitgeber die Zwölftelungsregelung anwenden und den Urlaubsanspruch kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu reicht es aus, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.
Da auch in § 1 Abs. 6 Satz 5 der Anlage 14 zu den AVR eine Kürzung für volle Kalendermonate der Elternzeit vorgesehen ist, ist dieses Urteil auch für den Bereich der Caritas relevant.
 
Neue Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch während eines unbezahlten Sonderurlaubs - Direkt zur Pressemitteilung
Ebenfalls mit Urteil vom 19. März 2019 (9 AZR 315/17) hat das BAG entschieden, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt bleiben. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.
Damit hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Noch im Jahr 2014 (BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12) hatte es entschieden, dass auch für die Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz entsteht, da es für den Urlaubsanspruch allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankomme.
Mit dieser Entscheidung dürfte klargestellt sein, dass die in § 1 Abs. 6 Satz 5 der Anlage 14 zu den AVR enthaltene Zwölftelungsregelung für einen Sonderurlaub nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR rechtskonform ist.
Es bleibt spannend, ob das BAG diesen Ansatz auch auf die einvernehmlich vereinbarte Passivphase der Altersteilzeit im Blockmodell übertragen wird. Diese Frage ist zurzeit noch beim BAG anhängigen (Az. 9 AZR 481/18).

Urlaubsanspruch kann vererbt werden - Direkt zur Pressemitteilung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt setzte mit seinem Urteil vom 22. Januar (9 AZR 45/16) die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um, dass den Erben eines Arbeitnehmers eine finanzielle Abgeltung des Resturlaubs zusteht.
Der Arbeitnehmer, der im Öffentlichen Dienst arbeitete, war im Dezember 2010 verstorben. Er hatte vor seinem Tod Anspruch auf 25 Tage Urlaub. Die Witwe wollte daraufhin 5.857,75 Euro brutto ausbezahlt bekommen - als Abgeltung für den noch nicht genommenen Urlaub ihres Mannes. Über das Arbeitsgericht Wuppertal und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf war der Fall beim Bundesarbeitsgericht gelandet, das dem eine solche Relevanz zumaß, dass es den Fall dem EuGH vorgelegt hatte. Der urteilte am 6. November 2018 "dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht" (AZ C-569/16 und C-570/16). Dem folgte das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil.

Verfall von Urlaubsansprüchen - Direkt zur Pressemitteilung
In einem weiteren Fall musste sich das BAG mit der Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen befassen bzw. inwieweit die Arbeitgeber eine Initiativlast trifft, die Mitarbeiter auf einen drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen (BAG, Urteil vom 19.2.2019 – 9 AZR 541/15).
Der Kläger war vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 als Wissenschaftler aufgrund mehrerer befristeter Verträge bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften beschäftigt war. Vor Ende seines Arbeitsverhältnisses wurde er aufgefordert, seinen Resturlaub zunehmen. Hiervon nahm er jedoch nur 2 Tage – für die restlichen 51 Urlaubstage aus den Jahren 2012 und 2013 verlangte er Urlaubsabgeltung i.H.v. 11.979,26 Euro brutto. Das BAG hatte in diesem Rechtsstreit dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht nationalen Regelungen entgegenstehe, wonach Urlaub hätte beantragt werden müssen, damit der Urlaubsanspruch nicht am Ende des Bezugszeitraums ersatzlos untergehe. Dieses hatte am 6. November 2018 (C-684/16) entschieden, dass aufgrund des Unionsrechts ein Arbeitnehmer seinen erworbenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren dürfe, weil er keinen Urlaub beantragt hatte. Ein Verfall des Urlaubs wäre nur dann mit dem Unionsrechts vereinbar, wenn der Arbeitgeber nachweise, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet habe, seinen Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaub tatsächlich rechtzeitig zu nehmen.
In Einklang mit dieser Entscheidung hat nun das BAG zu dieser Frage sein Urteil gefällt:
Urlaubsansprüchen können am Ende eines Kalenderjahres grs. nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und dieser den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

 
 
 
Praxiskommentar Grundwerk Ordner Abbildung
Der Praxiskommentar zum Arbeitsrecht der Caritas - Erweitert auf vier Ordner
Der Praxiskommentar zum Arbeitsrecht in der Caritas. Bewährt, übersichtlich, lesefreundlich. Mittlerweile auf vier Ordner erweitert enthält der die Kommentierungen der Tätigkeitsmerkmale in den Anlagen 30-33. Er ist das unverzichtbare Hilfsmittel zum Verständnis und zur Auslegung der AVR.

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  • Viele weitere kostenlose Zusatzmaterialien wie die Urteilsdatenbank der kirchlichen Arbeitsgerichte und einen AVR-Gehaltsrechner unter www.lambertus.de/arbeitsrecht
Herausgeber
Norbert Beyer (Hg.), Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht des DCV.
Heinz-Gert Papenheim (Hg.), ehem. Professor an der KFH NRW, Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum kirchlichen Arbeits- und Tarifrecht.
ISBN 978-3-7841-2094-2, Immer inkl. aktueller Ergänzunglieferung, 4.168 Seiten in vier Ordnern
139,00 €

Autorinnen und Autoren
Dr. Joachim Eder, Mitglied der Zentral-KODA, Fachbuchautor
Wolfgang Gundel, Richter am Arbeitsgericht Freiburg
Manfred Kestermann, Referent beim Caritasverband für die Diözese Münster
Max Plümecke, Referent im Referat Arbeits- und Tarifrecht des Deutschen Caritasverbandes
Marc Riede, Rechtsberater der Diensteberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Caritas
Bianca Kastenholz, Rechtsberaterin der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Caritas
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Seminarprogramm 2019 | Fachwissen vertiefen – aktuell und praxisorientiert
 
Das Arbeitsrecht für kirchlich-caritative Einrichtungen entwickelt sich ständig weiter, sei es durch neue Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, Gesetzesänderungen oder neue Rechtsprechung. Ob Einsteiger oder bereits erfahrener Mitarbeiter – unsere Weiterbildungsangebote stärken Sie auch in 2019 in Ihrer Fachkompetenz und helfen Ihnen dabei, die Herausforderungen im Arbeitsalltag souverän und rechtssicher zu meistern. Profitieren Sie von unseren erfahrenen Referenten und Referentinnen, die Ihnen in Grundlagen- und Vertiefungsseminaren aktuelles arbeitsrechtliches Know-how für Ihre tägliche Personalarbeit vermitteln – systematisch, praxisbezogen und verständlich. Außerdem bietet sich Ihnen die Chance, sich mit Kolleginnen und Kollegen auszutauschen und zu vernetzen. Unser Seminar- und Tagungsprogramm 2019 können Sie hier herunterladen.
Alle unsere Seminarangebote können Sie auch als Inhouse-Veranstaltung buchen. Diese bieten Ihnen den Vorteil, dass der/die Referent/in speziell auf die Fragestellungen Ihrer Einrichtung und Ihre Situation vor Ort eingehen kann. Sprechen Sie uns an, gerne beraten wir Sie und unterstützen Sie bei der Organisation Ihrer Fachveranstaltung! Oft lohnt sich diese Variante bereits bei 5-6 TeilnehmerInnen. Ansprechpartnerin hierfür ist Frau Anna Englaender (englaender@lambertus.de oder telefonisch unter der +49 (0)761/3 68 25-19).

Grundlagen des Arbeits- und Tarifrechts für kirchlich-caritative Einrichtungen und Dienste

AVR-Grundlagenseminar am 11. und 12. September 2019 in Düsseldorf
Referent: Jörn Wiedmann, Dozent, Fachautor und Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht.
Weitere Informationen und Anmeldung

Kirchliches Arbeitsrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen

Grundlagenseminar zum kirchlichen Arbeitsrecht am 14. November 2019 in Düsseldorf.
Referent: Dr. Martin Fuhrmann, Rechtsanwalt, Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), Bonn
Weitere Informationen und Anmeldung

Arbeitsrecht für Führungskräfte

AVR-Vertiefungsseminar am 17. September 2019 in Frankfurt a. M.
Referent: Referent: Dr. Jörg Vogel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dozent, Fachautor
Weitere Informationen und Anmeldung

Zweitägiges Vertiefungsseminar zu Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in caritativen Einrichtungen und Diensten

Zweitägiges Vertiefungsseminar am 24. und 25. September 2019 in Düsseldorf.
Referentin: Jutta Schwerdle, Dozentin, Fachautorin und Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
Weitere Informationen und Anmeldung

Zweitägiges Vertiefungsseminar zur Eingruppierung nach den Anlagen 2, 31 bis 33 der AVR Caritas

AVR-Vertiefungsseminar zur methodischen Eingruppierung von Beschäftigten nach den AVR-Caritas am 19. und 20. September 2019 in Wuppertal.
Referentin: Simone Küster, Fachanwältin für Arbeitsrecht, PIW Training & Beratung GmbH, Fachautorin.
Weitere Informationen und Anmeldung

 

Die 13. Freiburger Personalrechtstage - Die Tagung zum kirchlich-caritativen Arbeitsrecht | 21. und 22. November 2019

Die Tagung bietet Ihnen erneut wichtige Impulse für Ihre Personalarbeit in den Einrichtungen und Diensten der Caritas. Informieren Sie sich über relevante Änderungen in zentralen arbeitsrechtlichen Gebieten, erfahren Sie alles über die wesentlichen tarifrechtlichen Entwicklungen im kommenden Jahr und lassen Sie sich Anregungen für Ihre tägliche Personalpraxis geben. Daneben besteht ausreichend Gelegenheit zum Austausch und zur Vernetzung mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
Weitere Informationen und Anmeldung

Alle Seminare im Überblick und Anmeldemöglichkeit
 
Abbildung AVR-Online
AVR-Online und Zusatzmaterialien
 
Immer die aktuelle AVR - als Onlineversion für alle Geräte
Alle AbonnentInnen unserer Loseblattausgaben erhalten einen kostenlosen Zugang zu unserer AVR-Online-Plattform, auf der Sie sich die AVR für Ihre Region in durchgeschriebener Fassung anzeigen lassen können.
Für Nichtabonnenten liegt die Jahresnutzungsgebühr für eine Einzelplatzlizenz bei 99 Euro.

Die Beschlüsse der Bundeskommission und der Regionalkommissionen werden schnell eingearbeitet. Aktuelle Änderungen werden farbig hervorgehoben, so dass sie auf einen Blick erkennbar sind.
Ihre Vorteile aus der AVR-Online
- Offizielle Textfassung des DCV
- Ideal zur Nutzung am PC, Laptop und Tablet
- Durchgeschriebene Fassungen aller Bundes- und Regionaltexte
- Zeitnahe Aktualisierung
- Mit gekennzeichneten Änderungen und Beschlussdatum
- Kostenlos für Loseblatt-Abonnenten

Zusätzlich haben alle Interessenten Zugriff auf unsere Online-Gehaltsrechner und kostenlosen AVR-Zusatzmaterialien:
- Gehaltsrechner nach den offiziellen Tabellen des Deutschen Caritasverbandes (Brutto/Netto)
- Musterdienstverträge und Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts zum Download
- Urteilsdatenbank der kirchlichen Arbeitsgerichte mit mittlerweile 300 Urteilen
- Veranstaltungshinweise zum Arbeitsrecht in der Caritas
Die Materialien sind aktuell noch kostenlos unter www.lambertus.de/arbeitsrecht verfügbar. Dazu bringen Sie unser Newsletter und unser Twitterkanal immer auf den neuesten Stand in Sachen AVR.
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AVR Grundwerk Ordnerabbildung
Die AVR-Loseblattausgabe
Gute Gründe für die AVR-Loseblattausgabe
  • Offizielle Textausgabe des Deutschen Caritasverbandes e.V.
  • Stets inklusive der neuesten Regelungen zur Vergütung, geringfügig Beschäftigte, untere Lohngruppen und Altersteilzeit
  • Inklusive Rahmen-MAVO
  • Inklusive kostenlosem Zugang zur AVR-Online
  • Sonderpreise bei unseren Seminaren und den Personalrechtstagen
Alle Beschlüsse werden zeitnah eingearbeitet, sobald sie von den Regionalkommissionen umgesetzt wurden. Wenn Sie noch kein Abonnent sind und zukünftig jederzeit über die aktuelle Rechtslage im Arbeitsrecht der Caritas informiert sein möchten, abonnieren Sie am besten unsere Loseblatt-Ausgabe der AVR - wie bereits knapp 5.000 AbonnentInnen. Pro Jahr erhalten Sie zwei bis drei Ergänzungslieferungen, die Sie immer auf dem neuesten Stand im Arbeitsrecht der Caritas halten.

AbonnentInnen der AVR-Loseblattausgabe erhalten einen kostenlosen Zugang zu unserer AVR-Online-Plattform, auf der Sie sich die AVR für Ihre Region in durchgeschriebener Fassung anzeigen lassen können. Aktuelle Änderungen durch die Bundeskommission sowie der Regionalkommissionen werden zügig eingearbeitet. Die jeweils aktuellen Änderungen werden farbig hervorgehoben, so dass Sie sie auf einen Blick erkennen können. Mit der aktuellen Ergänzungslieferung erhalten Sie einen neuen Freischaltcode. In Kürze werden die alten Codes gesperrt. Bitte geben Sie dann den neuen Freischaltcode nach Aufforderung ein, um Ihr Abonnement zu legitimieren.

Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
Grundwerk einschl. Ordner, Register, aktueller Ergänzungslieferung und Onlineversion
ISBN 978-3-7841-2732-3,
76,00 €
Mehr Informationen und bestellen
 
neue caritas-Testprojekt
 
Sind Sie auf Absolventenmessen aktiv?
Dann machen Sie mit beim neue caritas-Testprojekt und bestellen Sie für Hochschul- Absolvent(inn)en kostenlos neue caritas-Hefte mit aufgestecktem Flyer.
  • Übergeben Sie Heft und Flyer zum Gesprächsabschluss als Dankeschön.
  • Hinterlassen Sie so einen positiven und bleibenden Eindruck.
Absolvent(inn)en können sich in der neuen caritas in Vorbereitung auf das Berufsleben über die Caritas informieren, erfahren, welche Themen aktuell in der Diskussion sind und können sich perspektivisch einen Überblick über den Stellenmarkt verschaffen.
 
Kontaktieren Sie: Annette Nogger, Tel. 0761 / 200-419, Annette.Nogger@caritas.de
 
Arbeitshilfen für die Praxis
 
 
MAVO Grundwerk Ordnerabbildung
Der Freiburger Kommentar zur MAVO einschließlich KAGO
Alle wesentlichen Änderungen durch die Novellierung der (Rahmen-) MAVO 2017 sind bereits ausführlich kommentiert: u.a.
  • Neuregelung der §§ 1a Abs. 2, 6 Abs. 2, 24, 27a MAVO
  • Bildung von Wirtschaftsausschüssen (§ 27b MAVO)
  • Rechte der Gesamt-Mitarbeitervertretungen und der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 MAVO)
  • Umgang mit Fremdpersonal unter Berücksichtigung der Änderung durch das AÜG (§§ 7 Abs. 2a; 34 Abs. 1 MAVO).
Die Konzeption als Loseblattwerk mit Ergänzungslieferungen garantiert eine fortlaufende Aktualisierung des Inhalts. Alle Änderungen in der kirchlichen und staatlichen Gesetzgebung und die Fortentwicklung in Rechtsprechung und Literatur werden zeitnah in die Kommentierung eingearbeitet. Einführende Erläuterungen zur Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) ergänzen das Werk und bieten dem Leser das gesamte kollektive Arbeitsrecht in Kirche und Caritas aus einer Hand.
Inklusive kostenloser elektronischer Version für Desktop und als App für Smartphones und Tablet.

Freiburger Kommentar MAVO einschließlich KAGO - inkl. elektronischer Version
ISBN 978-3-7841-2421-6, 1.300 Seiten
89,00

Autorinnen und Autoren
Norbert Beyer, Abteilungsleiter Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft im Deutschen Caritasverband, Freiburg.
Willi Frank, Erzbischöfliches Ordinariat, Freiburg.
Dr. Hans-Günther Frey, Bonn.
Wolfgang Hammerl, Bischöfliches Ordinariat Limburg.
Matthias Müller, Bischöfliches Generalvikariat Trier.
Dr. jur. Wilma Schulze, Caritasverband für das Bistum Essen.
Martin Simon, Caritasverband für das Bistum Essen.
Reiner Sroka, Bistum Augsburg.
Prof. Dr. Gregor Thüsing, Bonn.
Claudia Tiggelbeck, Bistum Essen.
Prof. Dr. Jacob Joussen, Bochum.
Weitere Informationen und bestellen
 
Vergütung von hauptamtlichen Geschäftsführer(inne)n und Vorständen in der Caritas
Eine Orientierungshilfe
978-3-7841-3090-3
, Juli 2018, 46 Seiten
Vergütung von hauptamtlichen Geschäftsführer(inne)n und Vorständen in der Caritas
 
Das Interesse der breiten Öffentlichkeit in Deutschland an der Vergütung von Vorständen und Geschäftsführer(inne)n deutscher Unternehmen hat sich in den letzten Jahren erheblich vergrößert. Dies betrifft auch Verbände und Unternehmen der Caritas.

Die vorliegende Orientierungshilfe soll erstens durch die Vorgabe eines Orientierungsrahmens zu einem höheren Maß an Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Bestimmung der Vergütung von Geschäftsführer(inne)n und Vorständen in Unternehmen der Caritas beitragen. Die gesellschaftliche Forderung nach Transparenz wird damit offensiv angegangen, um die eigene Glaubwürdigkeit, aber auch die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Zweitens soll ein Beitrag dazu geliefert werden, dass die Vergütung von Geschäftsführer(inne)n und Vorständen in der Caritas auf dem Arbeitsmarkt für Führungskräfte wettbewerbsfähig ist und so ausreichend kompetente Führungskräfte gewonnen werden können.

Adressat der Orientierungshilfe sind die Aufsichtsgremien der Rechtsträger der Caritas, die in der Regel die Vergütungen sowie alle weiteren Vergütungsbestandteile der Geschäftsführer(innen) und Vorstände festlegen. Das entspricht den Grundsätzen einer guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung und -kontrolle, wie sie in der Arbeitshilfe 182 der Deutschen Bischofskonferenz und des Verbandes der Diözesen Deutschlands „Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht“ als Empfehlung für alle Rechtsträger der Caritas vorgegeben werden. Weitere Adressaten sind die Geschäftsführungen und Vorstände der Rechtsträger der Caritas sowie die interessierte Öffentlichkeit.
79,00 EUR
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>> Titel nicht gefunden!
Rechte und Handlungsmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung. Inkl. Online-Zugang zu Arbeitshilfen und Musterschreiben
978-3-7841-6622-3
2. Auflage, Juni 2018, 1092 Seiten
>> Titel nicht gefunden!
 
Vorteile auf einen Blick:
- Mit 30 neuen Stichwörtern, wie Arbeit 4.0, Telearbeit, Gute Arbeit, Vertrauensarbeitszeit und Wirtschaftsausschuss
- Mit der neuen Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)
- Mit aktueller Rechtsprechung des BAG und der Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Mitarbeitervertretung (MAV) ist gefordert, wenn es darum geht, die Interessen der Beschäftigten in der katholischen Kirche und in der Caritas zu schützen.
Die neue Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) ist seit Anfang des Jahres in den 27 Diözesen Deutschlands in Kraft. Mit ihr wird die Anzahl der MAV-Mitglieder und deren Freistellung in großen Einrichtungen ausgeweitet. Zudem werden die Mitwirkungsrechte der MAV in wirtschaftlichen Angelegenheiten gestärkt. Erstmals gibt es in größeren Einrichtungen die Möglichkeit, einen Wirtschaftsausschuss - nach dem Vorbild des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) - einzurichten.
Das Lexikon ist ein zuverlässiger Begleiter für die Arbeit der MAV. Als praktisches Nachschlagewerk hilft es bei der Suche nach Lösungen und Handlungsstrategien in der täglichen Praxis. Beispiele aus dem Alltag verdeutlichen die verschiedenen Möglichkeiten zur Konfliktlösung.
Jeder Begriff ist nach einem einheitlichen Schema aufgebaut: Was sind die Grundlagen? Was sollte die MAV beachten?
Das Lexikon enthält:
- Über 180 Stichwörter aus dem betrieblichen Tagesgeschäft wie Abmahnung, Fürsorgepflicht, Leistungsentgelt, Zielvereinbarungen
- Zahlreiche Musterschreiben, Checklisten und Übersichten als Online-Arbeitshilfen
- Ausführliches Stichwortverzeichnis zum schnellen Finden der gewünschten Information
Inklusive Online-Zugang
59,90 EUR
Weitere Informationen und bestellen
 
AVR Buch 2018 Umschlag
Handlich - Praktisch - Preiswert | Das neue AVR Buch 2019
 
Die offizielle Textausgabe des Deutschen Caritasverbandes e.V. mit Stand 1. Januar 2019 inklusive aller regionalen Regelungen bis Dezember 2018. Damit sind Sie stets über die aktuelle Rechtslage informiert und können diese optimal gestalten und anwenden.

Mengenpreise: ab 10 St. 18,90 EUR, ab 20 St. 17,50 EUR
 
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D-79108 Freiburg
Fon +49 (0) 761 - 36825-0
Fax +49 (0) 761 - 36825-33

www.lambertus.de


Geschäftsführung:
RA Petra Itschert, Dr. Thomas Becker
Umsatzsteuer ID: DE 142109789
Handelsregistereintrag:
Registergericht Freiburg Nr. HRB 56
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