5 Fragen - und die Antworten des Energieexperten Thomas Seltmann
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| | | | | Photovoltaik ohne Finanzamt? Interview mit dem Energieexperten Thomas Seltmann |
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| | | | | | | Der Gesetzgeber hat maximal entbürokratisiert. |
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| | | | | | | | | Thomas Seltmann ist Photovoltaikexperte, Autor und Dozent, war Referent Photovoltaik und Prosumer bei der Verbraucherzentrale NRW und ist derzeit Referent Solartechnik und Speicher beim Bundesverband Solarwirtschaft (BSW). Thomas Seltmann ist Co-Autor des "Ratgebers Photovoltaik. Solarstrom und Batteriespeicher für mein Haus". |
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| | | | | Lieber Herr Seltmann, warum sind Photovoltaikanlagen steuerlich relevant? Die meisten Anlagen erzeugen Überschüsse, die ins Netz eingespeist werden. Dafür gibt es eine Einspeisevergütung. Steuerrechtlich formal betrachtet handelt es sich dabei erst einmal um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, also Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Der Gesetzgeber hat allerdings durch mehrere Regelungen dafür gesorgt, dass Photovoltaikanlagen auf privaten Wohngebäuden ab 2022 in den meisten Fällen ohne steuerliche Bürokratie betrieben werden können, sozusagen „Photovoltaik ohne Finanzamt“. Und ist meine Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit? Ab dem Steuerjahr 2022 gilt für bestehende und neue Photovoltaikanlagen: Der Betrieb und die Nutzung von Anlagen bis 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern sind von der Einkommensteuer und Gewerbesteuer befreit. Bei Mehrfamilienhäusern sind es bis zu 15 Kilowatt pro Wohneinheit. Eine Steuerperson kann insgesamt 100 Kilowatt Photovoltaikleistung steuerfrei betreiben. Bei einem Ehepaar ist jeder Ehegatte eine Steuerperson und beide können zusammen sogar noch eine weitere Steuerperson bilden, eine sogenannte Ehegatten-GbR. Aber das sind dann schon die Spezialfälle der Steuergestaltung, die für die meisten Privathaushalte gar nicht in Betracht kommen. Was muss ich bei der Umsatzsteuer beachten? Auch hier hat der Gesetzgeber maximal entbürokratisiert. Es wurde ein neuer Steuersatz von null Prozent eingeführt, der bei Kauf und Installation von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern anzuwenden ist. Das heißt, Käufer zahlen erst gar keine Mehrwertsteuer, die man sich bisher sehr umständlich erstatten lassen konnte. Steuerrechtlich hat das zur Folge, dass man bei der Einspeisung des Stroms umsatzsteuerrechtlich die Kleinunternehmerregelung wählen kann und sich mit diesem komplizierten Thema gar nicht näher beschäftigen muss. Etwas anders ist das bei Selbständigen, die aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit bereits umsatzsteuerpflichtig sind. Auch hier gibt es aber Gestaltungsmöglichkeiten. Muss ich meine Photovoltaikanlage auch beim Finanzamt anmelden? Inzwischen hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass sich die Betreiber solcher steuerbefreiten Anlagen gar nicht mehr beim Finanzamt melden müssen. In Amtssprache heißt das, es „wird aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiberinnen und Betreiber der Photovoltaikanlagen (…) auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (…) an das zuständige Finanzamt verzichten“. Diese Vorgabe steht nicht im Gesetz, sondern in einer Anweisung an die Finanzämter, die das Bundesfinanzministerium am 12. Juni 2023 veröffentlicht hat, ein sogenanntes BMF-Schreiben. Kann ich trotzdem die Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen? Privathaushalte können bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer geltend machen, also „absetzen“. Die entsprechende Regelung ist in Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes geregelt. Auch hier kommt die Finanzverwaltung den Anlagenbetreibern entgegen und stellt klar, dass die Handwerkerleistungen bei der Installation einer einkommensteuerbefreiten Photovoltaikanlage geltend gemacht werden können. Auch das ist in einem BMF-Schreiben dargelegt, das am 17. Juli 2023 veröffentlicht wurde. Praktisch bedeutet das: Wenn in der Rechnung zur Photovoltaikanlage 2.000 Euro Arbeitskosten abgerechnet werden, kann der Käufer 20% davon, hier 400 Euro, direkt von seiner zu zahlenden Einkommensteuer abziehen. Jeder Haushalt kann für Handwerkerleistungen insgesamt pro Jahr maximal 1.200 Euro in Abzug bringen. Lieber Herr Seltmann, vielen Dank für das Gespräch. |
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