
Lässt der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft zur Vermeidung von Massenentlassungen erkennen, kann der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München...