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Sehr geehrte Damen und Herren,

private Haftpflichtversicherungen sind weitverbreitet. Zu Recht: Niemand ist ja davor sicher, mal einen Schaden zu verursachen. Aber wie weit reicht der Versicherungsschutz? Teilweise wird auch umgekehrt das Risiko für Geschädigte abgedeckt, dass beim Schuldner nichts zu holen ist. Solche Forderungsausfallversicherungen können für Ihre Mandanten Gold wert sein - wenn sie denn zahlen. Das Landgericht Coburg hat zuletzt die Rechte von Versicherten genauer aufgezeigt. Mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Haftpflichtversicherung: Wann bestehen Ansprüche bei Forderungsausfall?  
 
 

Wann muss die Haftpflichtversicherung bei einem Forderungsausfall zahlen? Private Haftpflichtversicherungen decken teilweise auch das Risiko ab, dass Ansprüche gegen einen Schuldner nicht realisierbar sind. Nach dem Landgericht Coburg ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als wäre der Schädiger selbst versichert. Dabei klärte das Gericht auch den Begriff eines „streitigen Verfahrens“.

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  Entgeltfortzahlung: Neuer Anspruch bei neuer Krankheit?  
 
 

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf sechs Wochen beschränkt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue - auf einem anderen Grundleiden - beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nach dem BAG nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war.

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  Wohnungseigentum: Zulässigkeit einer Einrichtung für Kinder  
 
 

Der BGH hat entschieden, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichnet ist, ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf. Eine insoweit nicht vorgesehene Nutzung kommt zwar nur in Frage, wenn diese nicht mehr stört als die erlaubte Nutzung. Für Kindereinrichtungen können aber trotz erhöhtem Lärmaufkommen rechtliche Ausnahmeregeln greifen.

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  Abgasskandal: Kein Schaden bei vorzeitiger Rückabwicklung des Kaufs  
 
 

Der Käufer eines vom „Diesel-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugs, der dieses ungehindert nutzen und ohne Abzug eines Minderwerts weiterveräußern oder an den Händler zurückgeben kann, erleidet keinen Schaden. Ein Ersatzanspruch aufgrund eines sog. Frustrationsschadens scheidet aus, weil Aufwendungen für die Vertragsabwicklung nicht vergeblich waren. Das hat das OLG Celle entschieden.

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