StARUG
kritisch betrachtet
 


Sehr geehrter Herr Do,

wir freuen uns über den Beitrag unseres BRSI-Mitglieds Herrn RA Stephan Ries, Curator AG,  den Sie auch als  Sonderdruck des C.H.BECK-Verlags, Prozess als Wirklichkeit des Rechts, Festschrift für Stefan Smid zum 65. Geburtstag, auch im Buchhandel finden, 
mit dem Thema:
 
 
 
Wenn „Schuldner"- und „Gläubigerinteressen" miteinander kollidieren - auf wessen Seite steht das 
stärkere Recht?
StARUG kritisch betrachtet

 
I. Thematische Einführung
International agierende Großkanzleien versuchen, wie wir wissen, in mancherlei Hinsicht Einfluss zu nehmen auf die nationale Gesetzgebung - teilweise gestalten sie sie sogar mit.2 Finden sie in der Erschließung neuer Beratungsfelder auf nationaler Ebene nicht sogleich Gehör,3 ziehen sie gerne weiter nach Brüssel. Das geschah dann auch im Vorfeld der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.6.2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017 /1132. Der Europäische Verordnungsgeber kleidete die neue Richtlinie in das eingängige Thema einer Sicherung des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit in Europa; es gehe hierbei vor allem um die Bestandssicherung für Unternehmen und Unternehmer in finanziellen Schwierig­keiten. Dazu entwickelte man den Begriff des „präventiven Restrukturierungsrahmens" - er solle die Unternehmen vor einem weiteren wirtschaftlichen Niedergang bewahren und vor allem zu ihrer finanziellen Entschuldung beitragen. Weil all' das gut klingt, wird es nach Ansicht des Verf. in seiner Sinnhaftigkeit, sachlichen Notwendigkeit und zulässigen Reichweite bisher zu wenig hinterfragt. Denn es bedarf unter dem vorrangigen Gesichtspunkt eigener „Verantwortung" für eigenes Handeln als Unternehmer insoweit tiefergehender verfassungsrechtlicher Rechtfertigung man kann und darf eigene betriebliche Verluste und eigenes Fehlverhalten seines Unternehmens nicht ganz so einfach auf Kosten anderer sozialisieren.
Deshalb erscheint auch die Suche nach weiteren, regelungstechnisch möglichen Verbindungslinien, etwa zwischen Restrukturierung und Insolvenzabwicklung, nicht ganz so einfach, d. h. auch die Grenzziehung über§ 18 InsO (Insolvenzantrag noch nicht verpflichtend, aber dem Schuldner schon erlaubt) dürfte nicht auf Anhieb passen. ,,Insolvenzrecht" ist letzt­hin „Vollstreckungsrecht", hier in der Sonderform einer „par condicio creditorum" mit dem Ziel der erfolgreichen Gesamtvollstreckung. Die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger soll dabei optimal4 verwirklicht werden, beispielweise unterstützt durch Normen wie §§ 129 ff InsO, und justizförmig getragen von einem effektiv ausgestalteten Verfahren5. Nur währenddessen werden parallel einzelne Gläubiger in der „Durchsetzbarkeit" ihrer Ansprü­che gesperrt (vgl.§§ 87, 201 InsO).

Den gesamten Beitrag finden Sie hier.
 
 
 

Beste Grüße

Ihr

Dr. Dieter Körner




Cuvilliésstraße 8
81679 München

phone  +49 89 215 413 - 690
mobile +49 170 1860 015
fax       +49 89 215 413 - 699
email koerner@brsi.de
web www.BRSI.de

Amtsgericht München VR 18686

Donner & Reuschel
IBAN: DE43 2003 0300 0090 3320 00
BIC: CHDBDEHHXXX
 

 


Diese Email wurde versendet mit der Online-Verwaltungssoftware von SEWOBE