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Sehr geehrter Herr Do,

als EuGH und BFH vor rund einem Jahr einen rückwirkenden Vorsteuerabzug bei bestimmten Rechnungsmängeln ermöglicht haben, war das für Ihre Mandanten eine gute Nachricht. Nun lässt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz aufhorchen: Bei grundlegenden Falschangaben soll keine rückwirkende Berichtigung möglich sein - so bei falschen Angaben zum Leistungsempfänger. Noch steht nicht fest, ob dies Bestand haben wird. Trotzdem sollten Sie sich unbedingt in unserem Newsletter mit den Konsequenzen vertraut machen!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

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  Rechnungen: Folgen bei falscher Angabe des Leistungsempfängers  
 
 

Kann eine Rechnung bei fehlerhaften Angaben zum Leistungsempfänger rückwirkend berichtigt werden? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ohne die Mindestanforderungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht keine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt und somit kein Vorsteuerabzug möglich ist. Ob das auch der jüngsten Rechtsprechungslinie von BFH und EuGH entspricht, ist aber offen.

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Vielfältige Änderungen quer durch alle Steuergesetze: Informieren Sie Ihre Mandanten rechtzeitig über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel!

Der Jahreswechsel 2017/2018 ist der ideale Anlass, Ihre Mandanten nicht nur über die bevorstehenden gesetzlichen Änderungen zu informieren, sondern auch zu zeigen,

  • wie sie von steuerzahler-freundlichen Urteilen profitieren können,
  • wann sich Einsprüche lohnen, um von anhängigen Verfahren zu profitieren, und
  • welche steuerlichen Gestaltungsoptionen noch für 2017 und 2018 offen stehen.

Denn eins ist klar: Sie als Berater können oft gar nicht wissen, ob Ihre Mandanten von bestimmten Neuregelungen oder Urteilen betroffen sind. Dennoch sind Sie in der Pflicht, alle Mandanten bestmöglich und umfassend zu beraten!

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  Kindergeld: Welcher Ausbildungsabschluss hindert den Anspruch?  
 
 

Ist nach einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten der Kindergeldanspruch ausgeschlossen, wenn noch das Berufsziel eines Steuerfachwirts angestrebt wird? Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass dann eine Fortbildung zum Steuerfachwirt als Zweitausbildung gilt. Damit kommt es für einen Anspruch darauf an, ob eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.

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