Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr: 16. KW / 20. April 2022

Sehr geehrte(r) Do,


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 16. KW im Jahre 2022. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: https://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html

Die Themen im Überblick:

1. OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Online-Rabatt, der in kurzen Abständen wiederholt wird, ist irreführend / Cookie-Weiche auf Webseite nicht ausreichend

2. OLG Köln: Für unerlaubte E-Mail-Werbung gilt weiterhin der fliegende Gerichtsstand

3. OLG Nürnberg: Rechtsmissbräuchlicher DSGVO-Auskunftsanspruch

4. VG Ansbach: Videoüberwachung in Fitnessstudio datenschutzwidrig

5. LAG Berlin-Brandenburg: Gescannte Unterschrift reicht für wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags nicht aus

6. LG Flensburg: Aufnahme einer Telefon-Nummer in Blacklist schließt Wiederholungsgefahr für unerlaubte Anrufe nicht aus

7. FG Hannover: Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

8. AG München: Unerlaubte Untervermietung über Online-Vermittlungsplattform begründet außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters




Die einzelnen News:

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1. OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Online-Rabatt, der in kurzen Abständen wiederholt wird, ist irreführend / Cookie-Weiche auf Webseite nicht ausreichend
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Ein zeitlich befristeter Online-Rabatt, der in kurzen Abständen (hier: 2-3 Tage) wiederholt wird, führt den Verbraucher in die Irre. Eine Steuerung mittels Cookies sei technisch nicht ausreichend, um eine solche Irreführung zu vermeiden (OLG Hamburg, Urt. v. 02.09.2021 - Az.: 3 U 99/20).

Die Beklagte warb auf ihrer Webseite mit einem zeitlich befristeten Online-Rabatt. Zwischen den einzelnen Werbeaktionen lagen maximal 2-ä3 Tage, an denen keine Rabatte beworben wurden.

Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass sie mittels Cookies sichergestellt habe, dass die Preisreduzierungen nur neuen Besuchern der Webseite angezeigt würden.

Das OLG Hamburg bejahte den Unterlassungsanspruch.

Der Kunde werde in die Irre geführt, denn er gehe davon aus, dass der Rabatt nur kurze Zeit verfügbar sei. Er erwarte nicht, dass die Reduzierung in wenigen Tagen erneut verfügbar sei:
"Die Antragstellerin hat bereits in der Antragsschrift (...) vorgetragen, dass durch die beworbene zeitliche Befristung des Rabatts beim angesprochenen Verkehr der Eindruck erweckt werde, dass es den Rabatt nur vorübergehend gebe. Dadurch werde eine besondere Sogwirkung und ein besonderer zeitlicher Druck erzeugt, was unzulässig sei, weil tatsächlich zwei Rabattaktionen unmittelbar hintereinander geschaltet würden, ohne dass es dafür einen sachlichen, beim Start der vorangehenden Aktion nicht vorhersehbaren Grund gebe.

Nach der Beurteilung durch den Senat wird der von der Antragstellerin behauptete Eindruck tatsächlich erweckt. Der angesprochene Verkehr unterliegt angesichts der jeweiligen Bewerbung einer zeitlich befristeten Rabattaktion, wie sie aus den im Unterlassungsantrag in Bezug genommenen Anlagen (Screenshots) ersichtlich ist, der Verkehrsvorstellung, dass es den beworbenen Rabatt nur vorübergehend gebe, nämlich nur bis zum Ende des in der Werbung angegebenen Zeitraumes von wenigen Tagen."

Die von der Beklagten betriebene Cookie-Steuerung seien technisch ausreichend, um eine solche Irreführung zu vermeiden:
"Daran ändert sich auch durch den Einsatz sogenannter Cookies nichts. Unabhängig davon, ob einem Verbraucher der Rabatt später - etwa weil er Cookies nicht zulässt oder ein anderes Endgerät benutzt - noch einmal angezeigt wird, wird nämlich gerade der nämliche Rabatt, insbesondere der für sogenannte Neukunden oder Neubesucher der Website der Antragsgegnerin angebotene Rabatt unstreitig wiederholt ausgelobt.

Der Verbraucher, dem die Rabattaktion der Antragsgegnerin angezeigt wird, weiß aber selbst nichts von den Bedingungen, unter denen ihm das Rabattangebot unterbreitet wird.

Der Text der Werbung selbst bietet dafür keine Anhaltspunkte. Auch ist für ihn nicht zuverlässig erkennbar, dass jeweils ein individueller Code angezeigt wird und welche Bedeutung das für die Inanspruchnahme des Angebots haben könnte. Zur Aufklärung ist das auf den konkreten Verletzungsformen nur in der Anlage AS 10 sichtbare Fragezeichen nicht hinreichend, weil nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher es anklickt und eine dahinter stehende Aufklärung wahrnimmt.

Selbst wenn er es anklicken sollte, rechnete er nicht damit, dass der Rabatt in Bälde erneut eingeräumt wird, wenn er nur ein anderes Endgerät wählt, um auf die Website der Antragsgegnerin zu gelangen. Er nimmt also in jedem Fall an, dass das Rabattangebot befristet ist und dass es sobald kein neues dieser Angebote geben wird. Das ist aber unrichtig, denn der Neukunden-/Rabatt wiederholt sich ständig auch dann, wenn der Verbraucher ihn nicht angezeigt bekommt."


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2. OLG Köln: Für unerlaubte E-Mail-Werbung gilt weiterhin der fliegende Gerichtsstand
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Macht ein Unternehmer gegen einen Mitbewerber einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend, gilt für diesen weiterhin der fliegende Gerichtsstand. Die Beschränkungen des § 14 Abs.2 UWG gelten für diesen nicht (OLG Köln, Urt. v. 27.01.2022 - Az.: 20 U 105/21).

Seit dem 02.12.2020 ist das neue Wettbewerbsrecht in Kraft getreten. Unter anderem wurde dabei 
§ 14 Abs.2 UWG überarbeitet, wonach für Streitigkeiten im E-Commerce oder bei Telemedien der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt bzw. abgeschafft  werden sollte.

Diese Begrenzungen gelten jedoch für Spam-Fälle, so das OLG Düsseldorf. Für diese Konstellationen sei vielmehr weiterhin der fliegende Gerichtsstand anzuwenden:
"Die Zuständigkeit des Begehungsorts ist im Streitfall nicht nach § 14 II 3 UWG ausgeschlossen.

Nach § 14 II 3 UWG gilt S. 2 des § 14 II UWG nicht für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien.

Telemedien sind nach der Legaldefinition des § 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Was im Einzelnen unter die Definition fällt, ist unklar, denn einen Katalog mit Regelbeispielen, die den Begriffshof näher konturieren, enthält § 1 TMG nicht.

Typische Anwendungsfälle von Informations- und Kommunikationsdiensten, die als Telemedien zu qualifizieren sind, listet aber die Gesetzesbegründung zum Elektronischen-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz auf (...). Dieser kann entnommen werden, dass auch die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post, zB Werbe-Mails, als Telemediendienst anzusehen ist (...)."

Und weiter:
"Ungeachtet dessen, dass im Streitfall keine Zuwiderhandlung in Telemedien, sondern durch Telemedien erfolgt ist, so dass die seitens des LG erfolgte Auslegung ohne weiteres vom Wortlaut der Norm gedeckt ist, ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift fraglich, ob überhaupt dieses Telemedium unter § 14 II 3 UWG fällt.

Hintergrund der Änderung der Vorschrift waren vom Gesetzgeber angenommene Unzuträglichkeiten. Der Entwurf sah diese vor allem bei der Verfolgung lauterkeitsrechtlicher Verstöße im Internet (...), die eine Vielzahl von Gerichtsständen zur Folge hätten, während er den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung jedoch für die Fälle weiterhin für anwendbar erachtete, in denen sich die Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wende. Die Bemerkung des Rechtsausschusses (...) bezieht sich hierauf.

Anders als beispielsweise bei Online-Angeboten, die von jedermann und damit auch von überall abgerufen werden können, richten sich E-Mails aber regelmäßig nur an einen bestimmten Kreis von Empfängern und können durch den jeweiligen Empfänger – wie bei Telefon- und Faxwerbung auch, die unzweifelhaft nicht unter den Begriff „Telemedium“ fallen, – jeweils nur an einem Ort empfangen werden. Regelmäßig erkennen ein Empfänger einer Werbe-Mail und/oder ein Mitbewerber auch nicht ohne Weiteres, an welche anderen Empfänger sich diese richtete. Demnach steht einem potenziellen Antragsteller von vornherein auch nicht eine Vielzahl an Gerichtsständen offen. Dies rechtfertigt eine teleologische Reduktion dahingehend, dass Zuwiderhandlungen in oder mittels E-Mail nicht unter den Begriff des „Telemediums“ iSv § 14 II 3 UWG fallen."


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3. OLG Nürnberg: Rechtsmissbräuchlicher DSGVO-Auskunftsanspruch
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Ein DSGVO-Auskunftsanspruch ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn mit dem Begehren nicht primär datenschutzrechtliche Zwecke, sondern sonstige Ziele (hier: Information über Prämienanpassungen) verfolgt werden
(OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 - Az.: 8 U 2907/21).

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, privat krankenversichert. Die Parteien stritten über die Zulässigkeit von Prämienanpassungen.

Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung machte der Kläger auch einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend.

Dies stufte das Gericht als rechtssmissbräuchlich ein, denn die Vorgehensweise diene einem anderen Zweck:
"Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Denn der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (...)."

Und weiter:
"Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23).

Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber ersichtlich nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr - wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt - ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 WG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2021,40312 Rn. 11; LG Wuppertal, r+s 2021, 696 Rn. 33)."


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4. VG Ansbach: Videoüberwachung in Fitnessstudio datenschutzwidrig
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Eine Videoüberwachung in einem Fitnessstudio, die auch den Trainingsbereich mit aufnimmt, verletzt die Persönlichkeitsrechte der Kunden und ist datenschutzwidrig
(VG Ansbach, Urt. v. 23.02.2022 - Az.: AN 14 K 20.00083).

Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio und hatte eine Videoüberwachung (ohne Tonaufzeichnung) installiert, auf die die Kunden auch durch entsprechende Schilder hingewiesen wurden. Die Kameras nahmen den gesamten Trainingsbereich auf, in dem die Kunden ihre sportlichen Aktivitäten ausübten. Das Unternehmen begründete diese Maßnahme zum einen damit, dass sie der Prävention und Aufklärung von Diebstählen und Sachbeschädigungen diene. Zum anderen werde damit der Schutz der weiblichen Trainierenden vor sexuellen Übergriffen gewährleistet, da eine durchgängige Anwesenheit des Personals in allen Räumen nicht sichergestellt werden könne.

Als die zuständige Datenschutzbehörde den Betrieb der Videoüberwachung verbot, wehrte sich die Firma vor Gericht.

Jedoch ohne Erfolg.

Der Einsatz der Kameras sei nicht DSGVO-konform, so das Gericht.
"Die Interessen der Trainierenden überwiegen jedoch die von der Klägerin vorgebrachten berechtigten Interessen an der Videoüberwachung.

Die Trainierenden sind in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG berührt und zwar in ganz erheblicher Weise. Bei der durchgehenden Videoüberwachung im Fitnessstudio der Klägerin während der gesamten Öffnungszeiten auf allen Trainingsflächen handelt es sich um einen gravierenden Eingriff in dieses Grundrecht aller Trainierenden, mithin einer erheblichen Anzahl von Personen, ohne räumliche oder zeitliche Ausweichmöglichkeit.

Schon aufgrund dieser Alternativlosigkeit der Trainierenden überwiegen deren Interessen die der Klägerin. Ihr stehen nämlich durchaus andere, zwar möglicherweise nicht genauso effektive, aber jedenfalls ausreichend effektive Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zur Verfügung wie beispielsweise eine Aufstockung des Personals. Die Klägerin kann sich nicht allein darauf berufen, die Videoüberwachung sei gegenüber der Personalaufstockung die wirtschaftlich sinnvollere Alternative (...)."

Und weiter:
"Erschwerend kommt hinzu, dass die Trainierenden nicht mit einer Videoüberwachung im Fitnessstudio rechnen mussten.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zu berücksichtigen, dass gemäß Satz 4 des DS-GVO-Erwägungsgrundes 47 insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten.

Laut den gemäß Art. 70 Abs. 1 Buchst. e) DS-GVO zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der DS-GVO erlassenen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) ist entscheidendes Kriterium für die Auslegung des Begriffs der vernünftigen Erwartung, ob ein objektiver Dritter vernünftigerweise in der konkreten Situation erwarten kann, dass er überwacht wird (EDSA, Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0, Rn. 36, (...).

Hinweisschilder, die über die Videoüberwachung informieren, sind zur Bestimmung, was eine betroffene Person objektiv in einer bestimmten Situation erwarten kann, unerheblich (EDSA, a.a.O, Rn. 40). In öffentlich zugänglichen Bereichen können betroffene Personen davon ausgehen, dass sie nicht überwacht werden, vor allem, wenn diese Bereiche typischerweise für Freizeitaktivitäten genutzt werden, wie es bei Fitnesseinrichtungen der Fall ist (EDSA, a.a.O., Rn. 38). Da vorliegend nichts dafür spricht, von diesem Grundsatz abzuweichen, führt auch dies zu einem Überwiegen der Interessen der Trainierenden."


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5. LAG Berlin-Brandenburg: Gescannte Unterschrift reicht für wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags nicht aus
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Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt hat.

Die Klägerin war für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und Einverständnis der Klägerin mit einer angeforderten Tätigkeit schlossen der Personalverleiher und die Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge.

Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hat geltend gemacht, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage wie bereits das Arbeitsgericht stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scan liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen.

Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03.2022, Aktenzeichen 23 Sa 1133/21

Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg v. 13.04.2022

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6. LG Flensburg: Aufnahme einer Telefon-Nummer in Blacklist schließt Wiederholungsgefahr für unerlaubte Anrufe nicht aus
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Die Aufnahme einer Telefon-Nummer in eine Blacklist schließt die Wiederholungsgefahr für unerlaubte Anrufe nicht aus, sodass der Betroffene weiterhin gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann
(LG Flensburg, Urt. v. 08.04.2022 - Az.: 8 O 7/22).

Die Klägerin vermietete Ferienapartments und betrieb auch eine Webseite. Auf der Homepage stand in den Kontaktangaben: 
"Telefonisch erreichst du uns unter: (...)"

Die Beklagte war in der Vermittlung von Ferienapartments und Hotels tätig und rief die Klägerin an und warb für ihre Dienstleistungen.

Die Klägerin teilte der Beklagten daraufhin schriftlich mit, dass sie derartige Anrufe nicht wollte. Gleichwohl kam es in der Folgezeit zu weiteren Cold Calls.

Daraufhin ging die Klägerin vor Gericht.

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nach der ersten Rückmeldung die klägerische Telefon-Nummer in ihre Blacklist aufgenommen habe. Bereits deshalb sei die Wiederholungsgefahr entfallen.

Das LG Flensburg bejahte das Vorliegen eines unerlaubten Werbeanrufs.

Es fehle an der notwendigen Einwilligung. In der bloßen Veröffentlichung der Kontaktdaten auf der Webseite liege auch kein vermutetes Einverständnis:
"Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Telefonnummer auf ihrer Webseite veröffentlicht hat, eine mutmaßliche Einwilligung in Telefonanrufe der Beklagten zu Werbezwecken nicht zu begründen.

Die Veröffentlichung der Telefonnummer auf der Webseite der Klägerin erfolgt, damit es potentiellen Kunden ermöglicht wird, die Klägerin zu kontaktieren. Der Anruf der Beklagten ist hiermit jedoch nicht zu vergleichen, da die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht als Kundin, sondern als Anbieterin einer eigenen Leistung, nämlich der Vermittlungstätigkeit, auftrat (...)."

Es bestünde auch weiterhin die Wiederholungsgefahr. Die Aufnahme in eine Blacklist reiche nicht aus, um einen Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen:
"Die für den Unterlassungsanspruch erforderlich Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten widerlegbar vermutet (...).

Die von der Beklagten behaupteten Aufnahme in eine sogenannte Blackliste ist nicht geeignet, die Vermutung einer Wiederholungsgefahr auszuräumen. Ob die Beklagte die Rufnummern der Klägerin auf eine Blackliste gesetzt hat und ob dies dazu führt, dass weitere Anrufe der Beklagten nicht erfolgen konnte, kann somit dahinstehen.

Die durch das rechtsverletzende Verhalten der Beklagten vermutete Wiederholungsgefahr hätte nur dadurch ausgeräumt werden können, wenn die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungser klärung abgegeben hätte (...). Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben."


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7. FG Hannover: Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer
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Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar und hat sie dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2022 (7 K 120/21) zur Prüfung vorgelegt.

Sachverhalt
Der Kläger erzielte als selbständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz - von über 25% - besteuert wurden. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese wurden mit dem abgeltenden Steuersatz i.H. von 25 % besteuert.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Auffassung, dem Kläger seien Provisionszahlungen zuzurechnen, die bisher einer anderen Person zugeordnet worden waren. Es erhöhte den gewerblichen Gewinn - und damit die Einkommensteuer - des Klägers entsprechend.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und trug vor, die Provisionen seien ihm zu Unrecht zugerechnet worden. Außerdem sei bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ansatz des Sparer-Freibetrages unterblieben.

Wesentliche Erwägungen des Senats
Der zuständige 7. Senat folgte der Auffassung des Klägers und hielt die Erhöhung des Gewinns für unzutreffend. Das beklagte Finanzamt habe die Zurechnung der Provisionen an den Kläger nicht nachvollziehbar belegen können. Auch sei der Sparer-Freibetrag zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Dennoch hat die Klage (derzeit) keinen Erfolg, da die gegenüber dem Kläger festgesetzte Steuer auf die Kapitaleinkünfte nach rechtlicher Auffassung des 7. Senats zu niedrig ist.

Der Senat gelangte zu der Überzeugung, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer, also der Ansatz des abgeltenden Steuersatzes i.H. von 25%, auf die Kapitaleinkünfte zwar auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage zutreffend erfolgt sei, die zugrunde liegenden Vorschriften aber gegen die in Art 3 Abs. 1 GG verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstoßen und daher verfassungswidrig seien.

Die Abgeltungsteuer führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften (nach § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG) mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen gemäß § 32a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %.

Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich.

Die Abgeltungsteuer sei nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung sei die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert hätten.

Die Abgeltungsteuer sei weder zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Entsprechend der sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung hat der 7. Senat das Klageverfahren daher ausgesetzt und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, "ob § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen".

Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, also z.B. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne, mit einem Einkommensteuersatz von 25 % versteuert. Hinzu kommen u.U. der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Die Einkommensteuer wird von dem jeweiligen Gläubiger der Einnahmen aus Kapitalvermögen, insbesondere also von den Banken, als Kapitalertragsteuer "an der Quelle" einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Für die Steuerpflichtigen ist die Einkommensteuerschuld mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgegolten. Es handelt sich um eine "Abgeltungsteuer". Die abgeführte Steuer stellt also - anders als früher - keine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer dar. Die Steuerpflichtigen müssen die entsprechenden Kapitaleinkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angeben, auch wenn der persönliche Einkommensteuersatz über 25 % liegt.

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz jedoch niedriger als 25 % können die Steuerpflichtigen zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Hierzu müssen die Kapitalerträge in der Steuererklärung beim Finanzamt angegeben werden, damit dieses eine Günstigerprüfung vornimmt.

Geschaffen wurde die Abgeltungsteuer von der damaligen Regierungskoalition aus CDU und SPD, um Deutschland als Finanzplatz attraktiver zu machen und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Seinerzeit existierten keine Möglichkeiten, um die Besteuerung von Kapitaleinkünften, die in Deutschland Steuerpflichtige im Ausland erzielten, sicherzustellen. Die Verminderung des Steuersatzes auf 25 % sollte den Anlegern einen Anreiz geben, ihr Geld in Deutschland anzulegen und zu versteuern. Der damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück brachte die Gesetzesintention mit dem Satz auf den Punkt: "Lieber 25 % auf x als 42 % auf nix". Außerdem sollte sich durch die Abgeltungsteuer eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für die Steuerpflichtigen ergeben.

Quelle: Pressemitteilung des FG Hannover v. 31.03.2022

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8. AG München: Unerlaubte Untervermietung über Online-Vermittlungsplattform begründet außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters
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Fortgesetzte unerlaubte Untervermietung an Touristen und Mitbewohner führt zu fristloser Kündigung

Das Amtsgericht München verurteilte am 13.10.2021 einen Münchner Mieter dazu, seine Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte war seit 2009 Mieter einer Dreizimmerwohnung in München-Pasing. Die monatliche Miete betrug 800 €. Im Vertrag war unter anderem geregelt:
„Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“
Noch im Jahr 2009 genehmigte der Vermieter die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft.

Im Frühjahr 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Wohnung bzw. Teile davon über verschiedene Internetplattformen für EUR 45,00 pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daraufhin schriftlich ab.

Trotzdem vermietete der Beklagte im Winter 2020 erneut zwei Zimmer an Mitbewohner, ohne die Vermieterin zu informieren oder sich deren Erlaubnis einzuholen. Nachdem der Hausverwalter feststellte, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

Der Beklagte trug vor, er habe die Wohnung von Beginn an unter der Voraussetzung angemietet, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe. Ihm stehe daher ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zu, ohne dass er dies im Einzelfall gegenüber der Vermieterin begründen oder von dieser genehmigen lassen müsse. Eine Vermietung per Internet an Touristen habe er nicht vorgenommen. Er habe auf den Internetseiten lediglich ein Nutzerkonto erstellt, um auf diesem Weg einen dauerhaften Mitbewohner zu finden.

Das Gericht schenkte dem Beklagten keinen Glauben:
„Der Beklagte (…) gab insbesondere an, dass er über die Seite (..) lediglich einmal einen festen Untermieter gesucht habe, weder stamme der Text des Angebots (…) von ihm noch könne er sich die dort abgegebenen Bewertungen erklären. Diese Angaben sind aus Sicht des Gerichtes offenkundig wahrheitswidrig.

Unstreitig zeigen die Lichtbilder des Angebotes (…) die streitgegenständliche Wohnung. Auch ist die Adresse der streitgegenständlichen Wohnung angegeben.

Der aus der Anlage (…) ersichtliche Text mit dem die Wohnung (…) angeboten wurde richtet sich nicht an potenzielle dauerhafte Untermieter, sondern an Touristen für die tageweise Anmietung. So werden ausdrücklich die Nähe zu diversen Touristenattraktionen angepriesen wie auch die Sprachkenntnisse des Gastgebers sowie die Möglichkeit gemeinsame Unternehmungen. (…). Das Gericht ist darüber hinaus auch davon überzeugt, dass Vermietungen an Touristen tatsächlich stattgefunden haben. Das Angebot der streitgegenständlichen Wohnung (…) war am 31.03.2020 mit 13 Kundenbewertungen versehen."

In dem bewussten Hinwegsetzen über den Willen und das Interesse der Vermieterin sah das Gericht eine erhebliche Rechtsverletzung, die zur fristlosen Kündigung berechtigte. Das Gericht führte aus, dass
„jedenfalls durch die Abmahnung vom 01.04.2020 wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an touristische Gäste, in der auch noch mal ausdrücklich auf das Verbot einer Untervermietung ohne vorheriger Zustimmung der Klägerin hingewiesen wurde, [dem Beklagten] deutlich vor Augen geführt [wurde], dass die Klägerin eine Untervermietung ohne vorherige Genehmigung nicht dulden wird.

Nichtsdestotrotz vermietete der Beklagte (..) nicht einmal ein halbes Jahr später erneut, diesmal sogar zwei Zimmer seiner Wohnung unter, ohne die Klägerin hiervon zu informieren und zu versuchen, von ihr eine Zustimmung zu erlangen.

Der Beklagte (…) gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sogar an, dass er die Klägerin von der Untervermietung nicht unterrichtet habe, da er davon ausging eine Genehmigung nicht zu erhalten. Er setzte sich somit bewusst über den Willen der Klägerin hinweg statt mit dieser die Möglichkeit einer Genehmigung, gegebenenfalls unter Anpassung der Miete zu verhandeln und gegebenenfalls den Rechtsweg zum Erhalt einer Zustimmung zu begehen. Dieses bewusste Hinwegsetzen über den Vermieterwillen wiegt auch besonders schwer, da der Beklagte (…) Zimmer der Wohnung zuvor ebenfalls unter völliger Negierung des Willens und der Interessen der Vermieterin an touristische Feriengäste vermietete bzw. zu vermieten versuchte."

Urteil des Amtsgerichts München vom 13.10.2021

Aktenzeichen 417 C 7060/21

Das Urteil ist rechtskräftig.

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