Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr: 17. KW / 27. April 2022

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anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 17. KW im Jahre 2022. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: https://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html

Die Themen im Überblick:

1. BGH: Zum Wettbewerbsverhältnis nach neuem UWG 2021

2. BGH: Urheberrechtliche Ansprüche eines Porsche-Konstrukteurs auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

3. BGH: Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über anstehendes Strafverfahren)

4. KG Berlin: Längerfristige Speicherung der Restschuldbefreiung auch nach DSGVO rechtmäßig

5. OLG Stuttgart: Schadensersatzklage eines Zulieferers der Automobilindustrie gegen Mercedes abgewiesen

6. LG Düsseldorf: Rheinschiffe können auch über eBay verkauft werden

7. LG Bonn: Unverpixelte Online-Veröffentlichung von Polizei-Einsätzen kann strafbar sein

8. LG Hamburg: Keine Irreführung bei Werbung mit Telefon-Flatrate, wenn Rufumleitungen, Mehrwertdienste und Sonderrufnummern Geld kosten

9. AG Hagen: Vorlagefrage an EuGH zum DSGVO-Schadensersatz im Arbeitsverhältnis

10. ArbG Neuruppin: 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz, wenn Daten von ausgeschiedenen Mitarbeitern von Webseite nicht gelöscht werden




Die einzelnen News:

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1. BGH: Zum Wettbewerbsverhältnis nach neuem UWG 2021
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Der BGH hat sich zu der Frage geäußert, wann nach dem neuen UWG, das im Dezember 2021 in Kraft getreten ist, ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, das einen Unterlassungsanspruch begründet
(BGH, Urt. v. 24.02.022 - Az.: I ZR 128/21).

Der neu in Kraft getretene § 8 Abs.1 Nr.1 UWG lautet:
"Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu (...)
1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,"

Hierzu hat sich der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung geäußert.

Klägerin war eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Beklagte ein Unternehmen, das sich darauf spezialisiert hatte, Versicherungs- und Bausparverträge zu erwerben, um diese weiterzuführen, zu kündigen oder zu verkaufen.

Das Wettbewerbsverhältnis sei auch unter der neuen Regelung weit auszulegen, so die BGH-Richter:
"Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF ist die Anspruchsberechtigung der Klägerin als Mitbewerberin zusätzlich davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt.

Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben (...) und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können (...). Nach der Gesetzesbegründung sowie mit Blick auf die erforderliche Effektivität der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts dürfen jedoch keine zu hohen Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit gestellt werden (...). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF sind ferner die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen."

Dabei reiche es für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses aus, dass die Beziehung erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet werde:
"Mit diesem Angebot, die Versicherungsverträge im Interesse der Kunden zu überprüfen, stellt sich die Beklagte in direkten Wettbewerb zu der von der Klägerin (...) angebotenen Rechtsberatung auch in Versicherungssachen, die eine Prüfung von Kündigungs- und Rückabwicklungsmöglichkeiten von Lebensversicherungsverträgen umfasst, um aus diesen Verträgen Liquidität zu erhalten. Der wettbewerbliche Bezug besteht in den insoweit gleichartigen und damit substituierbaren Beratungsleistungen.

Soweit die Beklagte geltend macht, sie erbringe keine Beratungsleistungen, prüfe die Möglichkeit einer eventuellen Rückabwicklung des Vertrags im Vorfeld der Übernahme eines Versicherungsvertrags nicht (...), steht das der Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen. Maßgeblich ist insoweit die beanstandete Werbeaussage "Überprüfung der Verträge auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit" als konkrete (und unstreitige) Verletzungshandlung. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören (...)."


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2. BGH: Urheberrechtliche Ansprüche eines Porsche-Konstrukteurs auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Beteiligungsansprüche des früheren Abteilungsleiters der Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 entschieden.

Sachverhalt:
Die Beklagte ist die Porsche AG. Die Klägerin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen Abteilungsleiters der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dieser war im Rahmen seiner Tätigkeit mit der Entwicklung des ab 1950 produzierten Fahrzeugmodells Porsche 356 und dessen seit 1963 gebauten Nachfolgemodells Porsche 911 befasst. Der Umfang seiner Beteiligung an der Gestaltung dieser Modelle ist zwischen den Parteien streitig.

Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Vaters und aus abgetretenem Recht einer weiteren Erbin von der Beklagten gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ab dem 1. Januar 2014 eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten Baureihe 991 des Porsche 911. Sie meint, bei den Fahrzeugen dieser Baureihe seien wesentliche Gestaltungselemente der unter maßgeblicher Beteiligung ihres Vaters entwickelten Ursprungsmodelle des Porsche 356 und des Porsche 911 übernommen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat allerdings im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehen, soweit sie geltend macht, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Porsche 356 genutzt. Die Gestaltung des Porsche 356 ist zwar als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG).

Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass ihr Vater diese Gestaltung geschaffen hat und damit deren Urheber ist (§ 7 UrhG). Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 aber nicht das ihr vom Vater der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eingeräumte Recht zur Verwertung dieses Werkes in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG) genutzt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Fahrzeugmodelle die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Die Beklagte hat daher mit der Herstellung und dem Vertrieb des Porsche 911 nicht in das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) und Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) des Porsche 356 eingegriffen.

Ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung scheidet deshalb aus, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der Gestaltung der Baureihe 991 des Porsche 911 gleichfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und damit die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF/§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF vorliegen.

Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Klägerin stünden auch keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung zu, soweit sie sich darauf berufe, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Das Oberlandesgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Vater die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen habe. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren allerdings ihren Ehemann als Zeugen dafür benannt, dass ihr Vater diesem bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz klargemacht habe, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie "sein Auto, sein Entwurf" gewesen sei. Das Oberlandesgericht hätte sich mit diesem Beweisangebot auseinandersetzen müssen, weil die Zeugenaussage zumindest ein Indiz für die Urheberschaft des Vaters der Klägerin liefern konnte.

Die Klägerin hat dieses Beweisangebot zwar erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Das Oberlandesgericht hat sich aber nicht damit befasst, ob die Klägerin deshalb mit ihrem Beweisantritt ausgeschlossen ist. Diese Frage kann nur vom Berufungsgericht und nicht vom Revisionsgericht entschieden werden.

Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20 - Porsche 911

Vorinstanzen:
LG Stuttgart - Urteil vom 26. Juli 2018 - 17 O 1324/17
OLG Stuttgart - Urteil vom 20. November 2020 - 5 U 125/19

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 07.04.2022

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: …
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; …
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.


§ 7 UrhG
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.


§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17), …


§ 16 Abs. 1 UrhG
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.


§ 17 Abs. 1 UrhG
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.


§ 23 Abs. 1 UrhG nF
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.


§ 24 Abs. 1 UrhG aF
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.


§ 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.


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3. BGH: Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über anstehendes Strafverfahren)
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In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH erneut zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (hier: Pressebericht über anstehendes Strafverfahren) geäußert
(BGH, Urt. v. 22.02.2022 - Az.: VI ZR 1175/20).

Der Kläger verlangte von der Beklagten, der BILD-Zeitung, eine Geld-Entschädigung, weil er sich durch eine angeblich unzulässige Berichterstattung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

Das verklagte Presseorgan berichtete u.a. über einen anstehenden strafrechtlichen Prozess des Klägers bei voller Namensnennung:
"In der Kuppelshow 'Traumfrau gesucht' bei RTL2 posierte D[…] S[…] (30) mit roten Rosen, um die große Liebe zu finden. Doch zunächst fand er ein Ehepaar aus Hameln (Niedersachsen), das mit ihm befreundet sein wollte. Demnächst werden sie sich wiedersehen. Nicht als Freunde, sondern als Gegner vor Gericht.

Noch im Februar muss sich D[…] S[…] vor dem Amtsgericht Köln verantworten. Die Anklage lautet auf gewerbsmäßigen Betrug. Von seinen einstigen Freunden R[…] (55) und J[…] L[…] (58) soll er sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen mehrere Tausend Euro geliehen haben. Viel Geld für das Ehepaar. […]

2013 gab D[…] S[…] für 500 Euro ein Konzert im Wohnzimmer der Familie - zum 50. Geburtstag der Frau. Mit der Zeit entwickelte sich eine Freundschaft. Zeitweise dachte das Ehepaar sogar darüber nach, S[…] zu adoptieren. R[…] L[…]: 'Wir mochten ihn. Und als seine Mutter starb, tat er uns leid.'

Doch ab Sommer 2014 habe er um Geld gebeten: 'Er erzählte uns, dass er knapp bei Kasse sei und fragte, ob er bei uns etwas leihen kann.'

Mal sei es um die Stromrechnung gegangen, um den Grabstein seiner Mutter, um den Führerschein. Nach Ansicht der Ermittler leere Behauptungen. L[…]: 'Er versprach, es zurückzuzahlen. Aber immer kam etwas dazwischen.' 2016 wurde S[…] in einem Zivilverfahren zur Zahlung von 4150 Euro plus Zinsen verurteilt. R[…] L[…]: 'Aber 1300 Euro fehlen immer noch.'

Jetzt muss das Gericht auch noch klären, ob S[…] das Ehepaar absichtlich betrogen hat."

Der Kläger sah darin eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Das Strafverfahren wurde nach § 153 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt.

Der BGH bejaht grundsätzlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts:
"Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Wortberichterstattungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingreifen. Die den Beschuldigten identifizierenden Berichterstattungen über ein laufendes Strafverfahren beeinträchtigen zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifizieren (...).

Zutreffend hat das Berufungsgericht es für geboten erachtet, die Frage, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, anhand einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs (...) mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. (...)

Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Grundsätze zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung herangezogen und anhand dieser Maßstäbe ein Überwiegen des Schutzinteresses des Klägers bejaht. (...)"

Und weiter:
"Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat.

Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (...).

Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (...).

Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Online- und Printberichterstattungen unzulässig waren, weil es an einer für die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung erforderlichen ausreichenden Möglichkeit des Klägers zur Stellungnahme fehlte."

Zwar liege eine Verletzung des klägerischen Persönlichkeitsrechts vor. Diese sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei:
"Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalles eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, zu Recht verneint.

Wie (...) ausgeführt, scheitert die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung nur an der fehlenden ausreichenden Möglichkeit des Klägers zur Stellungnahme. Die übrigen Voraussetzungen waren gegeben. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die damit offenbleibende Möglichkeit, dass der strafrechtliche Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs gegen den Kläger zutreffen kann, spricht gegen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung."


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4. KG Berlin: Längerfristige Speicherung der Restschuldbefreiung auch nach DSGVO rechtmäßig
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Die längerfristige Speicherung der Restschuldbefreiung einer Person durch eine Auskunft ist auch unter den Regelungen der DSGVO grundsätzlich rechtmäßig, da ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an diesen Informationen besteht (KG Berlin, Urt. v. 15.02.2022 - Az: 27 U 51/21).

Der Kläger verlangte von der verklagten Wirtschaftsauskunftei die Löschung über seine Restschuldbefreiung, da keinerlei sachlicher Grund für eine längerfristige Speicherung existiere.

Dieser Ansicht hat das KG Berlin eine klare Absage erteilt:
"Die Beklagte erteilt ihren Vertragspartnern Auskunft über kreditrelevante Umstände potentieller Kunden. Diese Auskünfte sind erforderlich, um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Verarbeitung der Daten dient dazu, Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen. Damit bestehen berechtigte Interessen Dritter und der Beklagten gleichermaßen.

Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, wonach die Belange der Vertragspartner der Beklagten eine Datenverarbeitung nicht zu rechtfertigen vermögen. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Prüfung eines berechtigten Interesses Dritter sei nicht möglich, solange nicht feststehe, ob und gegebenenfalls wer konkrete vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen zum Kläger eingehe (OLG Schleswig, Urteil v. 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, S. 14/15). (...)

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei der dargelegten Interessenlage allerdings um eine typische, im Fall der Kreditgewährung regelmäßig auftretende. Auch ohne, dass ein zukünftiger Vertragspartner des Klägers namentlich feststünde und der Inhalt eines konkret abzuschließenden Vertrages bekannt wäre, ist daher das berechtigte Interesse eines Kreditgebers an der Erteilung der Informationen bereits derzeit hinreichend sicher feststellbar."

Und weiter:
"Das Interesse der Beklagten und ihrer Geschäftspartner an der Datenverarbeitung wird auch nicht unberechtigt, weil diese einer grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung zuwiderliefe. Eine solche Wertung ist namentlich nicht § 3 Abs. 1 InsoBekV zu entnehmen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach sechs Monaten aus dem Internet zu löschen sind.

Die Regelung des § 3 InsoBekV ist auf die Eintragungen in der Datenbank der Beklagten nicht unmittelbar anwendbar. Die in der Vorschrift angeordnete Speicherfrist betrifft zunächst allein öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren. Es fehlt darüber hinaus auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift, noch kommt in ihr eine grundsätzliche gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck. Die Erstreckung der Speicherfrist des § 3 InsoBekV auf die Tätigkeit der Beklagten im Wege der Analogie setzt eine vergleichbare Interessenlage (...) und eine planwidrige Regelungslücke voraus (...). Beides vermag der Senat nicht festzustellen.

Bei der Veröffentlichung von Daten auf dem Portal für Insolvenzbekanntmachungen handelt es sich um einen staatlichen Eingriff. Die Angaben sind ohne Zugangshürden für jedermann und ohne Nachweis eines anerkennenswerten Interesses über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de einsehbar.

Demgegenüber stellt die Beklagte die von ihr vorgehaltenen Informationen Dritten nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses und gegen Entgelt zur Verfügung. Auch wenn diese Auskunftserteilung für die Betroffenen weitreichende wirtschaftliche Folgen haben kann, fehlt es gleichwohl bereits an einer vergleichbaren Interessenlage. Den wesentlichen Unterschied sieht das Gericht darin, dass in einem Fall ein Abruf der Daten allein zur Befriedigung der Neugier möglich ist, während im anderen Fall ein anerkennenswertes Interesse in jedem Einzelfall dargelegt werden muss. Die unterschiedlichen Interessenlagen gebieten daher keine Gleichbehandlung, sondern legen nach Auffassung des Senats eher eine differenzierte Behandlung nahe."


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5. OLG Stuttgart: Schadensersatzklage eines Zulieferers der Automobilindustrie gegen Mercedes abgewiesen
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Mit seiner heutigen Entscheidung hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Christoph Stefani eine Schadensersatzklage des Automobilzulieferers Prevent DEV GmbH gegen den Fahrzeughersteller Mercedes Benz Group AG (frühere Daimler AG) abgewiesen.

Prevent belieferte Daimler seit dem Jahr 2010 mit Kfz-Sitzbezügen, die in Slowenien produziert wurden.

Aufgrund gestiegener Kosten hielt Prevent die Fortsetzung dieser Geschäftsbeziehung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr für wirtschaftlich und kündigte am 13.12.2013 sämtliche Lieferverträge außerordentlich zum 31.01.2014. Daimler wies die Kündigung zurück. Nachdem die in der Folgezeit geführten Verhandlungen zu keinem Ergebnis führten, teilte die Prevent DEV GmbH am 31.01.2014 mit, dass sie ab dem Folgetag bis zu einer vertraglichen Einigung keine Sitzbezüge mehr liefern werde.

Hierauf schlossen Prevent und Daimler am 04.02.2014 eine Vereinbarung, die u. a. eine Verlagerung der Produktion sowie eine dreijährige Abnahme- und Preisgarantie und eine monatliche Ausgleichszahlung für Prevent vorsah. Anfang August 2014 focht Daimler diese Vereinbarung wegen widerrechtlicher Drohung an und verweigerte in der Folgezeit die Abnahme weiterer Sitzbezüge. Prevent hielt die Anfechtung für unwirksam und forderte von Daimler Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, in der Größenordnung von 40 Mio. Euro.

Mit der Berufungsentscheidung hat der Senat das Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem dieses die Klage im Wesentlichen abgewiesen hat, bestätigt. Zum Zeitpunkt des angekündigten Lieferstopps habe die ursprüngliche Vertragsbeziehung zwischen Prevent und Daimler fortbestanden, da Prevent diese nicht zum 31.01.2014 habe kündigen können.

Bei der Ankündigung des Lieferstopps, der sich massiv auf den Produktionsprozess von Daimler ausgewirkt hätte, habe es sich daher um eine widerrechtliche Drohung gehandelt. Die unter dem Druck dieser Drohung zustande gekommene Vereinbarung vom 04.02.2014 habe Daimler wirksam angefochten, so dass Prevent aus ihr keine Pflicht zur Abnahme von Sitzbezügen und daher auch keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung dieser Pflicht herleiten könne.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen steht der Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

LGStuttgart - 11 O 32/17 - Urteil vom 29.10.2020

OLG Stuttgart - 2 U 63/21 - Urteil vom 07.04.2022

Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 12.04.2022

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6. LG Düsseldorf: Rheinschiffe können auch über eBay verkauft werden
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Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 321/20) hat am 12. April 2022 entschieden, dass das Fahrgastschiff « MS Stadt Düsseldorf » wirksam über die Internetplattform eBay gekauft worden ist. Die Veräußerin hat das Schiff Zug-um-Zug gegen Zahlung von 75.050,-- € an den klagenden Ersteigerer herauszugeben.

Im August 2020 hatte die Weiße Flotte GmbH das Fahrgastschiff « MS Stadt Düsseldorf », das im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort eingetragen ist, bei eBay zum Kauf gegen Höchstgebot bis zum 29.08.2020 angeboten. Das Höchstgebot zum Ende der Auktion gab der Kläger mit 75.050,¬- € ab. Die beklagte Weiße Flotte aus Düsseldorf verweigerte jedoch die Herausgabe des Schiffs.

Sie meint, die eBay-Auktion sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Wegen einer Sicherheitsfunktion bei eBay, die bei Geboten von über 50.000,-- € zu einer Verifizierung auffordere, hätten potentielle Bieter ihre Gebote nicht abgeben können. Ebenso wie ein Grundstück, dürfe auch ein Schiff, das im Binnenschiffsregister eingetragen sei, nicht über eBay versteigert werden. Die Versteigerung sei unwirksam, weil die Schiffshypothek über 1,4 Mio EUR bei der Artikelbeschreibung nicht angegeben worden sei.

Die 8. Zivilkammer hält die Versteigerung bei eBay für wirksam und verurteilt die beklagte Weiße Flotte GmbH zur Herausgabe. Denn der Kaufvertrag eines eingetragenen Binnenschiffes - anders als ein Grundstückskaufvertrag - könne ohne Einhaltung von Formvorschriften geschlossen werden.

Der Kaufvertrag sei mit dem Kläger als Höchstbietendem zustande gekommen. Die beklagte Weiße Flotte könne sich nicht nachträglich durch eine Anfechtung wegen Irrtums, nämlich wegen der angeblich vergessenen Angabe der Schiffshypothek, von dem Vertrag lösen. Schließlich sei auch eine Störung der Auktion nicht ersichtlich. Soweit einzelne Bieter kein Gebot über 50.000,-- € abgeben konnten, beruhe dies auf einer von eBay vorgesehenen Verifizierungsfunktion.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf.

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 12.04.2022


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7. LG Bonn: Unverpixelte Online-Veröffentlichung von Polizei-Einsätzen kann strafbar sein
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Die unverpixelte Online-Veröffentlichung von Polizei-Einsätzen kann strafbar sein. (LG Bonn, Urt. v. 08.06.2021 - Az.: 25 Ns 69/21, 25 Ns . 790 Js 802/19 - 69/21).

Der Angeklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem er selbstgedrehte Videos über Polizei- und Rettungskräfte veröffentlichte. Seine Haupteinnahmequelle sind die dabei so erzielte Klick-Vergütung.

Er veröffentlichte im Jahr 2020 ein Video über einen lokalen Polizeieinsatz:
"Das Video zeigt von Sekunde 0 bis Sekunde 11 einen Rettungswagen, der mit Martinshorn die Straße entlang fährt. Von Sekunde 10 bis Sekunde 15 sind ein roter Behindertentransporter sowie ein Pkw zu sehen, die offensichtlich miteinander kollidiert sind. Am rechten Bildrand stehen einige Polizeibeamte bei der Unfallaufnahme. In Sekunde 17 bis Sekunde 22 schließt der Polizeibeamte (...) die Tür des grauen Pkw und geht zwischen dem Pkw und dem roten Behindertentransporter durch. Sein Gesicht ist klar und unverpixelt zu sehen.

Sekunden 22 bis 38 zeigen die verunfallten Fahrzeuge. Von Sekunde 38 bis 42 ist zu sehen, wie eine Polizeibeamtin die Tür des verunfallten Pkw schließt.

Das Video ist weder kommentiert noch sonst wie redaktionell bearbeitet, es handelt sich lediglich um eine Aneinanderreihung von nicht professionell zusammengeschnittenen Bildsequenzen. Die Außengeräusche sind ungefiltert zu vernehmen, Gesprächsmitschnitte enthält das Video nicht. Insgesamt gibt das Video einen Routineeinsatz der Polizei wieder, bei dem weder Polizeigewalt noch spektakuläre Bilder von einer besonderen Örtlichkeit oder Unfallsituation zu sehen sind. Auch sind keine bekannte oder prominente Personen des öffentlichen Lebens abgebildet."

Das LG Bonn hat den Angeklagten wegen der unerlaubten Veröffentlichung von Bildern nach
§ 33 KUrhG schuldig gesprochen und eine Strafe von 70 Tagessätzen verhängt.

Das Gericht führt zunächst aus, unter welchen Umständen grundsätzlich auch unverpixelte Aufnahmen von Rettungskräften-Einsätzen erlaubt sind:
"Ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung dürfen allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte verbreitet und zur Schau gestellt werden.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.12.2019, VI ZR 504/18, Beck Online) hat sich für die Einordnung eines Bildes als solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte am abgestuften Schutzkonzept der §§ 22,23 KUG orientiert. Nach dieser Entscheidung dürften Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen eines Abgebildeten verletzt werden.

Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (...) zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Artikel 5 Abs. 1 GG, Artikel 10 Abs. 1 EMRK andererseits.

Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarfs der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presserzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt.

Das Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Eingriff in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit sie den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befrieden."

Dann beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, wie diese Grundsätze auf Aufnahmen von Polizeieinsätzen zu übertragen sind:
"Generell ist deshalb davon auszugehen, dass das Persönlichkeitsrecht von Polizeibeamten hinter dem öffentlichen Interesse der Verbreitung von Informationen und Bildaufnahmen jedenfalls dann zurücktreten muss, wenn ein Vorgang von gesellschaftlicher Tragweite und Bedeutung betroffen ist (...). Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist regelmäßig bei Überschreitung polizeilicher Befugnisse und Polizeigewalt anzunehmen (...). Darüber hinaus spricht für einen abgeschwächten Schutz des Persönlichkeitsrechts von Polizeibeamten, dass die Aufnahmen die Tätigkeit der Polizisten in ihrer hoheitlichen Funktion betreffen und nicht als Privatpersonen (...).

Darüber hinaus dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG Bilder von Versammlungen, Auszügen und ähnlichen Vorgängen veröffentlicht werden, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Diese Begriffe sind weit zu verstehen und umfassen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun; die Ansammlung muss sich in der Öffentlichkeit abspielen und für diese wahrnehmbar sein (...).

Hierunter fallen Demonstrationen, Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen und größere Tagungen (...). Für in der Öffentlichkeit stattfindende private Feiern besteht Abbildungsfreiheit dann, wenn ein Informationsinteresse aufgrund der Bekanntheit der Beteiligten oder anderer besonderer Umstände gegeben ist (...). Sichern Polizisten diese Veranstaltung ab, umfasst die Abbildungsfreiheit nicht nur die eigentliche Versammlung selbst, sondern auch den Rahmen, also auch die Polizeibegleitung (Fricke, ebenda). Nach diesen Maßstäben ist eine Abbildung begleitender Polizeibeamter zulässig, sofern nicht berechtigte Interessen entgegenstehen (...). Das Veröffentlichen von Portraitaufnahmen von Polizeibeamten, die anlässlich einer solchen Veranstaltung angefertigt werden, unterliegen allerdings wiederum den Einschränkungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG."

Diese Regelungen würden im vorliegenden Fall jedoch nicht berufen, so die Richter. Denn den gefilmten Ereignissen fehle der zeitgeschichtliche Charakter:
"Es werden lediglich alltägliche Routineeinsätze der Polizei gezeigt, die keinen Vorgang von gesellschaftlicher Tragweite und Bedeutung zum Gegenstand haben.

So ist an keiner Stelle eine Überschreitung von allgemeinen polizeilichen Befugnissen oder gar Polizeigewalt gegen Bürger dargestellt oder auch nur im Ansatz erkennbar. Auch der Gegenstand der Polizeieinsätze, jeweils die Aufnahme von schlichten Verkehrsunfällen, ist in beiden Fällen weder aufsehenerregend oder gar spektakulär.

Schließlich waren auch nicht bekannte oder prominente Persönlichkeiten an den Unfällen beteiligt. Dementsprechend schätzte auch der Presse-Dienst der Polizei die Fälle nicht als berichtenswert ein, weil er zu beiden Einsätzen jeweils keine Presse-SMS in den Verteiler gestellt hat.

Aus Sicht der Kammer stellt der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG definierte Begriff "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" eine Hürde für die Relevanz und Tragweite eines zu berichtenden Ereignisses dar, die zunächst genommen werden muss, um eine Ausnahme von dem in § 22 KUG geregelten Grundsatz zu rechtfertigen. Wenn ansonsten jedes beliebige Ereignis, an dem lediglich Polizeibeamte beteiligt sind und welches sich auf den Straßen einer Stadt und damit in der Öffentlichkeit abspielt, als ein Ereignis der Zeitgeschichte gewertet würde, käme dem Begriff "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" keine eigenständige Bedeutung mehr zu."

Und weiter:
"Da sich der Angeklagte vorliegend auch nur auf seine allgemeine Meinungsfreiheit, nicht aber auf die weitergehende Pressefreiheit berufen kann, ist es ihm grundsätzlich erlaubt, Polizeieinsätze zu filmen, soweit er deren Abläufe nicht stört oder gar behindert. Die Veröffentlichung der aufgenommenen Videos ist hingegen nicht schrankenlos.

Unter Einbeziehung des Schutzkonzeptes der §§ 22, 23 KUG und Abwägung aller entgegenstehenden Grundrechtspositionen wird der Angeklagte in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt, wenn er Polizeibeamte in Situationen, wie sie in den beiden hier gegenständlichen Videos gezeigt werden, uneingeschränkt filmen kann, sie dann aber im Rahmen der Veröffentlichung seiner Videos aufgrund des Persönlichkeitsschutzes verpixelt darstellen muss.

Unverpixelt kann er sie nur dann darstellen, wenn er zuvor deren ausdrückliche Einwilligung eingeholt hat. Die Aussagekraft seiner Videos - wenn es denn eine solche überhaupt gibt - wird dadurch nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seine inhaltlich eher schlichten gehaltenen Videos nicht hochlädt, um einen berechtigten Informationsanspruch der Öffentlichkeit zu befriedigen und so zu einem bestimmten Thema zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen. Vielmehr bedient der Angeklagte - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlich relevanten Ereignis - lediglich die Neugier und Sensationslust seiner User.

Sein vorrangiges Motiv ist es, mit der Veröffentlichung der Videos möglichst viel Geld zu verdienen, wobei die Wahrscheinlichkeit zum Geldverdienen umso mehr steigt, je drastischer bzw. dramatischer etwaige Videos sind. Es steht also nicht das journalistische Berichten über Ereignisse der Zeitgeschichte im Vordergrund, sondern der rein wirtschaftliche Profit.


In diesem Fall sind also auch Polizeibeamte im Einsatz durch § 22, 23, 33 KUG geschützt, wenn sie jedenfalls in solchen, von der Pressefreiheit nicht geschützten Videos unverpixelt gezeigt werden, wie sie Gegenstand dieses Urteils sind.

Die Kammer weist aber ausdrücklich darauf hin, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt, die keinesfalls generell auf alle Fälle des Veröffentlichens von Bildnissen von Polizeibeamten im Einsatz übertragbar ist."


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8. LG Hamburg: Keine Irreführung bei Werbung mit Telefon-Flatrate, wenn Rufumleitungen, Mehrwertdienste und Sonderrufnummern Geld kosten
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Die Werbung mit einer Telefon-Flatrate ist nicht irreführend, wenn bestimmte Extra-Leistungen (hier: Rufumleitungen, Mehrwertdienste und Sonderrufnummern) Geld kosten. Nicht zulässig ist es jedoch, wenn Rückrufe aus der Mailbox zusätzlich entgeltpflichtig sind
(LG Hamburg, Urt. v. 30.09.2021 - Az.: 416 HKO 94/21).

Der Anbieter Klarmobil  warb mit einer Telefon-Flatrate, in der grundsätzlich alle deutschen Fest- und Mobilfunknetze enthalten waren. Zusätzliche Entgelte fielen jedoch an bei Rückrufen aus der Mailbox und bei bestimmten Sonderleistungen (z.B. Einrichtung einer Rufumleitung oder Nutzung von Mehrwertdiensten und Sonderrufnummern).

Die Klägerin sah darin eine Irreführung, da durch die Bewerbung der Eindruck erweckt werde, dass sämtliche Leistungen durch den Flat-Tarif abgedeckt seien. Das LG Hamburg folgte nur teilweise der Ansicht der Klägerin.

Hinsichtlich der kostenpflichtigen Rückrufe sah das Gericht einen Wettbewerbsverstoß:
"Beim Rückruf aus der Mailbox handelt es sich um eine von der Beklagten bereitgestellte Funktionalität, die es den Kunden ermöglicht, Anrufer durch das Betätigen einer Taste zurückzurufen, wenn sie auf seine Mailbox gesprochen haben (...).

Der Kunde muss also nicht erst die Nummer des Anrufers heraussuchen und eingeben oder ihn aus seinen auf dem Mobilfunkgerät gespeicherten Kontakten heraussuchen und anwählen, sondern er kann durch das bloße Betätigen einer Taste den Teilnehmer anrufen, der eine Nachricht auf seiner Mailbox hinterlassen hat. In den beiden erst genannten Varianten ist der Anruf von der Flatrate umfasst.

Bei der Nutzung der Rückruffunktion ist dieser Anruf nach der Tarifstruktur der Beklagten nicht mehr von der Flatrate gedeckt, sondern es werden da¬für Gebühren berechnet. Auch wenn die Rückruffunktion für den Kunden mit einem Bequemlichkeitsgewinn verbunden ist, wird er angesichts der Werbung der Beklagten auf ihrer Internetseite für ihre Allnet-Tarife wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich ist, nicht damit rechnen, dass er auf diese Weise einen Anruf auslöst, der nicht mehr von der Flatrate umfasst ist.

Schließlich handelt es sich dabei um ein Gespräch in das deutsche Festnetz oder Mobilfunknetz, welches - abgesehen von der Kurzwahl, mit der es ausgelöst wird (...) keine Besonderheiten aufweist."

Hinsichtlich Rufumleitungen, Mehrwertdiensten und Sonderrufnummern verneinten dagegen die Hanseaten eine Rechtsverletzung:
"Der Verkehr erwartet von einer All-Net-Flat, dass er ohne über die Flatrate hinausgehenden Kosten in die nationalen Fest- und Mobilnetze telefonieren kann.

Der angesprochene Verbraucher wird dagegen nicht erwarten, dass auch andere technische Vorgänge von der Flatrate umfasst werden, wie zum Beispiel eine Rufumleitung. Bei einer Rufumleitung, die der Nutzer aktiv einrichten muss, werden die auf dem Mobilgerät eingehenden Anrufe auf eine andere Telefonnummer, die der Nutzer vorgibt, umgeleitet. Dieser Vorgang ist etwas anderes als ein vom Nutzer getätigter Anruf in Fest- oder Mobilfunknetze. Es handelt sich vielmehr aus der Sicht des Verbrauchers um eine Sonderdienstleistung seines Mobilfunkanbieters, von der er des­halb auch nicht erwarten wird, dass sie automatisch von der Telefon-Flatrate umfasst ist."

Und weiter:
"Diese Verkehrskreise werden aber nicht annehmen, dass Anrufe bei Mehrwertdiensten und Sonderrufnummern von einer Telefon-Flatrate gedeckt sind. Dem Verkehr ist bekannt, dass für solche Telefondienstleistungen hohe Kosten entstehen können.

Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass kein Verbraucher annehmen wird, dass die Flatrate auch für Anrufe zum Beispiel von Telefonsex-Hotlines gilt. Ferner wird das Verkehrsverständnis dadurch geprägt, dass auch sonst auf dem Markt keine Telefon-Flatrates angeboten werden, die es erlau­ben, kostenfrei Service- oder Mehrwertdienste anzurufen."


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9. AG Hagen: Vorlagefrage an EuGH zum DSGVO-Schadensersatz im Arbeitsverhältnis
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Das AG Hagen hat dem EuGH eine Vorlagefrage zum DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO im Arbeitsverhältnis gestellt (EuGH, Az.: C-687/21). Die Fragen lauten:
"1. Ist die Schadensersatznorm in der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (1) (Art. 82 DSGVO) mangels Bestimmtheit über die anzuordnenden Rechtsfolgen beim immateriellen Schadensersatz unwirksam?

2. Ist es für einen Schadensersatzanspruch erforderlich, dass außer dem unberechtigten Bekanntgeben der zu schützenden Daten an einen unberechtigten Dritten ein vom Anspruchssteller darzulegender immaterieller Schaden festzustellen ist?

3. Ist es für einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausreichend, dass die Personendaten des Betroffenen (Name, Anschrift, Beruf, Einkommen, Arbeitgeber) durch ein Versehen von Mitarbeitern des tätigen Unternehmens irrtümlich in ausgedruckter Form, auf Papier, an einen Dritten auf einem Papierdokument weitergegeben werden?

4. Liegt eine illegale Weiterverarbeitung durch unbeabsichtigte Weitergabe (Offenlegung) an einen Dritten vor, wenn das Unternehmen durch seine Mitarbeiter versehentlich die Daten, die im Übrigen in die EDV-Anlage eingespeist werden, in ausgedruckter Form an einen unberechtigten Dritten weitergegeben hat (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 6 Abs. 1, Art. 24 der Datenschutz-Grundverordnung)?

5. Liegt ein immaterieller Schaden bereits dann im Sinne des Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung vor, wenn die Daten von dem Dritten, der das Dokument mit den persönlichen Daten erhalten hat, nicht zur Kenntnis genommen worden sind, bevor das Papier, auf dem die Informationen enthalten sind, zurückgegeben wurde, oder genügt für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung das Unbehagen desjenigen, dessen persönliche Daten illegal weitergegeben wurden, weil bei jeder unberechtigten Offenlegung von persönlichen Daten die nicht ausschließbare Möglichkeit besteht, dass die Daten doch gegenüber einer unbekannten Vielzahl von Personen weiterverbreitet oder gar missbraucht werden könnten?

6. Als wie gravierend ist der Verstoß anzusehen, wenn die unbeabsichtigte Weitergabe an den Dritten durch bessere Kontrolle der bei dem Unternehmen tätigen Hilfsmitarbeiter und/oder durch bessere Organisation der Datensicherheit, etwa durch getrennte Handhabung der Warenausgabe und der Vertrags-, vor allem der Finanzierungsdokumentation, mittels gesondertem Ausgabeschein oder durch Weiterleitung innerhalb des Unternehmens an die Warenausgabe-Mitarbeiter — ohne Zwischenschaltung des Kunden, dem die ausgedruckten Dokumente, einschließlich der Abholberechtigung, ausgehändigt worden sind, zu verhindern ist (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b und 2 sowie Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung)?

7. Ist unter Ersatz für immateriellen Schaden die Zuerkennung einer Strafe wie bei einer Vertragsstrafe zu verstehen?"
Eine Antwort des EuGH steht noch aus.

Es liegen inzwischen zahlreiche Vorlagefragen zum Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO beim EuGH.

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10. ArbG Neuruppin: 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz, wenn Daten von ausgeschiedenen Mitarbeitern von Webseite nicht gelöscht werden
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Löscht der Arbeitgeber von ausgeschiedenen Mitarbeiterin nicht die Daten von seiner Webseite, so handelt es sich dabei um eine Datenschutzverletzung, die einen Schadensersatz iHv. 1.000,- EUR begründet
(ArbG Neuruppin, Urt. v. 14.12.2021 - Az.: 2 Ca 554/21).

Das verklagte Unternehmen nannte den Namen der ausgeschiedenen Arbeitnehmerin weiterhin auf seiner Webseite, obgleich es bereits zur Löschung aufgefordert worden war. Daraufhin wandte sich die Klägerin erneut an die Firma und verlangte nunmehr eine Geldentschädigung iHv. 5.000,- EUR für die unerlaubte Namensnutzung.

Die Beklagte zahlte jedoch lediglich 150,- EUR, sodass es zu der gerichtlichen Auseinandersetzung kam.

Das Gericht sprach der Klägerin nur einen Betrag von insgesamt 1.000,- EUR (inkl. der bereits gezahlten 150,- EUR) zu. Unzweifelhaft liege eine Datenschutzverletzung vor:
"Die Beklagte hat trotz entsprechender Hinweise der Klägervertreterin im Schreiben vom 28.08.2020 die Daten der Klägerin nicht umgehend von ihrer Internetseite entfernt, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Unabhängig davon war sie jedoch auch bereits ohne anwaltliches Schreiben dazu verpflichtet gewesen, sämtliche im Zusammenhang mit der Klägerin veröffentlichten Daten von ihrer Homepage zu entfernen, da das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Dies ergibt sich nicht nur aufgrund der bestehenden datenschutzrechtlichen Pflichten, sondern stellt auch eine allgemeine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB dar. Auch mehrere Monate später waren die entsprechenden Daten jedoch noch verfügbar."

Hinsichtlich der Höhe führt das Gericht aus:
"Mit einer Entscheidung des LAG Köln vom 14.09.2020 (LAG Köln 14.09.2020, 2 Sa 358/20, juris) wurden der dortigen Klägerin 300,00 Euro zugesprochen. In diesem Fall war jedoch zu beachten, dass die Beklagte nachgewiesen hatte, dass eine fahrlässige Nichtlöschung des Profils der Klägerin vorlag. Die dortige Klägerin war jedoch im Gegensatz zur Klägerin nicht insgesamt weiterhin auf der Homepage der Beklagten "verfügbar", sondern lediglich auf einer weiteren Datei im Internet, welche aufgrund einer "Verknüpfung" zu finden war.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat mit der Entscheidung vom 11.08.2020 (ArbG Neumünster vom 11.08.2020, 1 Ca 247 c/20, ZD 2021, 171) einen Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 Euro wegen verspäteter Auskurftserteilung zugesagt. Auch wenn es in diesem Rechtsstreit nicht um einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, sondern um einen solchen wegen verspäteter Auskunft nach Art. 15 DSGVO ging, wurde dort auch bei der Bezifferung des Schadensersatzanspruches auf die Grundsätze der Art. 83 Abs. 2 Satz 9 DSGVO verwiesen. Ein solcher Rückgriff wurde bejaht, da Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ebenso wie Bußgelder nach Art. 83 DSGVO Datenschutzverstöße effektiv sanktionieren und abschreckend wirken sollten.


Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Entscheidung vom 11.05.2021 (LAG Hamm vom 11.05.2021, 6 Sa 1260/20, juris) wegen verspäteter und unzureichender Datenauskunft einen Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt."

Und weiter:
"Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsprechung ist die Kammer ausdrücklich entgegen der Entscheidung des LG Köln vom 30.09.2021 (LG Köln vom 03.08.2021, 5 O 84/21, juris) sowie des Landgerichtes Bonn (LG Bonn vom 01.07.2021, 15 O 372/20, juris) davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zuzugestehen ist, da die Beklagte trotz des entsprechenden Begehrens der Klägerin über mehrere Monate hin deren Daten auf ihrer Internetseite nicht gelöscht hat.

Dies auch unabhängig von der Tatsache, dass die Klägerin keine immateriellen Beeinträchtigungen vorgetragen hat. Dieses ist nach Auffassung der Kammer auch nicht erforderlich, da - wie unter I. dargestellt - Art. 82 DSGVO ebenfalls eine Warn- und Abschreckungsfunktion beinhaltet. Schließlich vermögen deswegen auch die Argumente des LG Bonn nicht zu überzeugen, dass ein Schadensersatzanspruch deswegen nicht auszuurteilen sei, da einer "uferlosen" Geltendmachung solcher Ansprüche" entsprechend zu begegnen sei. Derartige Überlegungen müssen bei der Ausurteilung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich ausscheiden. Dies dürfte zumindest seit dem Inkrafttreten des AGG für das Arbeitsrecht allgemein anerkannt sein.


Im Ergebnis hält die Kammer unter Beachtung der §§ 286, 287 ZPO im vorliegenden Fall einen Anspruch in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen. Hiervon hat die Beklagte bereits 150,00 Euro geleistet, so dass sie verpflichtet ist, weitere 850,00 Euro zu zahlen."


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