Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr: 32. KW / 8. August 2018

Sehr geehrte(r) Do,


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 32. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: https://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html

Die Themen im Überblick:

1. EuGH: Markenschutz von Kitkat-Markenform muss neu geprüft werden

2. OLG Celle: Noch einmal: Auch für Facebook-Posting eines Autohauses gilt PKW-EnVKV

3. OLG Frankfurt a.M.: Weiterbenutzung von alten Facebook-Likes und Facebook-Bewertungen irreführend

4. OLG Jena: Beweislast beim Zusenden von Spam-Mails

5. OLG Köln: Streitwert für datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 500,- EUR

6. OLG München: Zeitlich begrenzte Rabattaktion, die verlängert wird, ist Wettbewerbsverletzung

7. VGH München: Honig-Portionspackungen müssen Hinweis auf Ursprungsländer enthalten

8. LG Berlin: Auf Online-Werbung beschränkte Unterlassungserklärung nicht ausreichend

9. LG Leipzig: Ausnahmen von Rabatt-Angeboten müssen mit genannt werden, Verweis auf Webseite nicht ausreichend

10. LG Osnabrück: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten wettbewerbswidrig



Die einzelnen News:

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1. EuGH: Markenschutz von Kitkat-Markenform muss neu geprüft werden
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Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts „Kit Kat 4 Finger“ als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann. Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Nestlé, vom EUIPO und von Mondelez zurück

Im Jahr 2002 meldete das Unternehmen Nestlé beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum)  das nachstehende dreidimensionale Zeichen, das dem von ihr vermarkteten Produkt „Kit Kat 4 Finger“ entspricht, als Unionsmarke an.

Das EUIPO trug die Marke im Jahr 2006 für folgende Waren ein: „Bonbons; Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kleingebäck; Kuchen, Waffeln“.

Im Jahr 2007 beantragte Cadbury Schweppes, nunmehr Mondelez UK Holdings & Services, beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke. Im Jahr 2012 wies das EUIPO diesen Antrag mit der Erwägung zurück, dass die Marke von Nestlé aufgrund ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe (im Folgenden auch bezeichnet als: Verkehrsdurchsetzung). Mondelez beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2016  hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf. Es stellte fest, dass das EUIPO einen Fehler begangen habe, als es den Schluss gezogen habe, dass die streitige Marke infolge ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe, obwohl dies nur für einen Teil des Unionsgebiets nachgewiesen worden sei.

Obgleich festgestellt wurde, dass die angefochtene Marke in zehn Ländern (Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich) Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte, befand das Gericht, dass das EUIPO seine Prüfung nicht rechtsgültig habe abschließen können, ohne sich zur Wahrnehmung dieser Marke durch maßgebliche Verkehrskreise in insbesondere vier anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Irland, Griechenland und Portugal) zu äußern und die für diese Mitgliedstaaten vorgelegten Beweise zu prüfen. Nestlé, Mondelez und das EUIPO haben beim Gerichtshof gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt.

Mondelez beanstandet die Feststellung des Gerichts, wonach die streitige Marke in Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe.

Nestlé und das  EUIPO machen geltend,  das Gericht  habe zu Unrecht festgestellt,  dass der Inhaber einer Unionsmarke nachweisen müsse, dass diese Marke in jedem einzelnen Mitgliedstaat infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Diese Auslegung des Gerichts sei mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und dem einheitlichen Markt selbst unvereinbar. In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass das von Mondelez eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist, da es nicht die Aufhebung der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils, sondern nur die Änderung bestimmter Urteilsgründe bezweckt.

Anschließend prüft der Gerichtshof die Rechtsmittel von Nestlé und vom EUIPO: Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung, nach der ein Zeichen ohne originäre Unterscheidungskraft nur dann als Unionsmarke eingetragen werden kann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es in dem Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat, in dem es zuvor keine originäre Unterscheidungskraft hatte. Dieser Teil der Union kann gegebenenfalls aus nur einem einzigen Mitgliedstaat bestehen. Somit reicht für die Eintragung einer solchen Marke der Nachweis nicht aus, dass sie infolge ihrer Benutzung in einem bedeutenden Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat.

Insoweit ist zwischen den zu beweisenden Tatsachen, nämlich dem Erwerb von Unterscheidungskraft infolge der Benutzung eines Zeichens ohne Unterscheidungskraft einerseits, und  den  zum  Nachweis  dieser  Tatsachen  geeigneten  Beweismitteln  andererseits  zu unterscheiden.

Die Verordnung verlangt nicht, dass die Verkehrsdurchsetzung mit unterschiedlichen Beweisen für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird.

Es kann insbesondere sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen mehrere Mitgliedstaaten im gleichen Vertriebsnetz zusammengefasst und diese Mitgliedstaaten besonders aus der Sicht ihrer Marketingstrategien behandelt haben, als ob sie einen einzigen und einheitlichen nationalen Markt darstellen würden. In einem solchen Fall können die Beweise für die Benutzung eines Zeichens auf einem solchen grenzüberschreitenden Markt für alle betreffenden Mitgliedstaaten aussagekräftig sein.

Es ist zwar nicht erforderlich, dass für die Eintragung einer Marke, die anfangs keine Unterscheidungskraft hat, für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dass sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, jedoch müssen die vorgebrachten Beweismittel den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten der Union erlangt wurde, in denen sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß.

Der Gerichtshof bestätigt somit das Urteil des Gerichts, mit dem es entschieden hat, dass die Verkehrsdurchsetzung einer Marke, die keine originäre Unterscheidungskraft hat, für die gesamte Union und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebiets nachzuweisen sei, so dass, obwohl ein solcher Nachweis alle Mitgliedstaaten umfassend oder für Gruppen von Mitgliedstaaten erbracht werden könne, es nicht ausreiche, dass derjenige, der die Beweislast trägt, sich darauf beschränkt, Beweismittel vorzulegen, die einen Teil der Union nicht abdecken, selbst wenn es sich nur um einen einzigen Mitgliedstaat handelt.

Daraus folgt, dass das Gericht die Entscheidung des EUIPO zu Recht aufgehoben hat, in der das EUIPO festgestellt hat, dass die fragliche Marke Verkehrsdurchsetzung erlangt habe, ohne dass es sich zur Verkehrsdurchsetzung der Marke in Belgien, Irland, Griechenland und Portugal geäußert hat.
Der Gerichtshof weist auf dieser Grundlage die Rechtsmittel von Nestlé und vom EUIPO zurück.

Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-84/17 P Société des produits Nestlé SA / Mondelez UK Holdings & Services Ltd, vormals Cadbury Holdings Ltd, und EUIPO, C-85/17 P Mondelez UK Holdings & Services Ltd, vormals Cadbury Holdings Ltd / EUIPO und C-95/17 P EUIPO / Mondelez UK Holdings & Services Ltd, vormals Cadbury Holdings Ltd

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 25.07.2018

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2. OLG Celle: Noch einmal: Auch für Facebook-Posting eines Autohauses gilt PKW-EnVKV
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Das OLG Celle hat seine bisherige Rechtsansicht in einem aktuellen Beschluss noch einmal bekräftigt und entschieden, dass auch für Facebook-Postings eines Autohauses die Informationspflichten nach der  PKW-EnVKV gelten
(OLG Celle, Beschl. v. 08.05.2018 - Az.: 13 U 12/18).

Der verklagte Händler warb auf Facebook für ein bestimmtes Fahrzeug, gab dabei jedoch nicht alle Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV an (z.B. Kraftstoffverbrauch,  CO2-Emissionen). Wie schon bislang stufte auch im vorliegenden Verfahren das OLG Celle ein Facebook-Posting als Werbung ein, für die die PKW-EnVKV gelte.

Denn der Händler betreibe seinen Online-Auftritt nicht lediglich mit dem selbstlosen Zwecke, Verbraucher über die Tests der von ihm verkauften Fahrzeugmodelle zu informieren. Sinn und Zweck der Postings sei vielmehr, die auf sein Autohaus gerichtete Aufmerksamkeit über die sozialen Medien zu erhöhen und damit den Absatz von Produkten und Dienstleistungen zu fördern.

Daran ändere auch nichts, dass der Beitrag keine direkte Kaufmöglichkeit enthalte, sondern lediglich einen Link zu einem Testbericht über das betreffende Fahrzeug.

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3. OLG Frankfurt a.M.: Weiterbenutzung von alten Facebook-Likes und Facebook-Bewertungen irreführend
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Ändert ein Unternehmen sein Franchise-System, darf es nicht mehr mit Facebook-Likes und Facebook-Bewertungen werben, die sich auf die vorherige Franchise-Form beziehen. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor
(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.06.2018 - Az.: 6 U 23/17).

Das verklagte Unternehmen gehörte früher zum Franchise-System der Restaurantkette B. Während dieser Zeit sammelte es auf der von ihm betriebenen Facebook-Seite zahlreiche Bewertungen und Likes. Die Firma wechselte dann zum Franchise-Anbieter A, verwendete jedoch die bisherigen Inhalte auf Facebook weiterhin.

Das OLG Frankfurt a.M. bewertete dies als unzulässige Irreführung.

Denn dadurch erwecke das Unternehmen bei den Usern die Fehlvorstellung, dass die Bewertungen und Likes sich auf Dienstleistungen beziehe, die unter dem Konzept A erbrachten worden seien. In Wahrheit sei dieser aber nicht der Fall.

Dass die Beklagte die Facebook-Seiten selbst aufgebaut habe, stehe einer Irreführung nicht entgegen.

Die Fehlvorstellung werde auch nicht dadurch entkräftet, dass teilweise im Fließtext die Bezeichnung B auftauche. Entscheidend sei vielmehr, dass in der Überschrift jeweils nur der Name A genannt werde.

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4. OLG Jena: Beweislast beim Zusenden von Spam-Mails
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Das OLG Jena (Urt. v. 27.09.2017 – Az.: 2 U 765/16) hat sich zur Frage der Beweislast bei der Zusendung von Spam-Mails geäußert. Der Beklagten wurde vorgeworfen, unerlaubte Werbe-Mails versendet zu haben. Dies bestritt sie. Sie sei vielmehr Opfer eines Datendiebstahls geworden. Ein Dritter hätte die E-Mails missbräuchlich und unbefugt in ihrem Namen verschickt.

Das Gericht holte ein Sachverständigen-Gutachten zu dieser Frage ein. Am Ende bejahte das Gericht schließlich die Haftung der Beklagten nicht nur aufgrund des Gutachtens, sondern auch aufgrund weiterer Umstände des Falles.
"Der Sachverständige (...) hat festgestellt, dass beide E-Mails über den Server von E gelaufen sind und dass die E-Mail vom Oktober 2014 möglicherweise, die E-Mail vom März 2015 sogar definitiv über das so genannte Newsletter-Tool von (...), dem Internetprovider der Beklagten, versandt wurden. Die Beklagte hat eingeräumt, dass sie aufgrund ihres Vertrags mit (...) zur Nutzung dieses Newsletter-Tools berechtigt ist.

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, sie könne trotz Berechtigung keine E-Mails über das Newsletter-Tool versenden, ist dies aufgrund des anderslautenden Schreibens der Frau (...), einer Mitarbeiterin von (...), unerheblich, weil auch diese zweifelsfrei geäußert hat, dass die streitgegenständlichen E-Mails unter Benutzung des der Beklagten zur Verfügung stehenden Newsletter-Tools versandt worden seien."

Und weiter:
"Der Sachverständige (...) hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Fälschung des Headers zumindest bei der E-Mail vom März 2015 ausgeschlossen werden kann.

Eine Fälschung von Header-Daten sei nur der Person möglich, die Zugriff auf das sendende System hat. Der Nutzer des Newsletter-Tools könne nicht auf „tiefer greifende“ Informationen zugreifen. Dies könne nur der Administrator.

Da die E-Mail vom 16.3. 2015 definitiv über das Newsletter-Tool versandt wurde, konnte der Absender also keine Veränderungen am Header der E-Mail vornehmen. Weiterhin kann nur derjenige das Newsletter-Tool nutzen, der über die Zugangsdaten verfügt. Über diese verfügen nur die Mitarbeiter der Beklagten."
Schließlich hält das Gericht es auch für lebensfern, dass hier ein Dritter die Leistungen der Beklagten vorgetäuscht habe:
"Für einen Zugriff von außen, der nach Auffassung der Beklagten möglich gewesen sei, gibt es keine Anhaltspunkte. (...)

(...) Beide E-Mails haben Werbung für Leistungen der Beklagten zum Gegenstand. Nur die Beklagte würde von der E-Mail-Werbung profitieren. Es sind keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, warum ein Dritter unbefugt die E-Mails im Namen der Beklagten versandt haben sollte.

Außerdem erscheint es nicht nachvollziehbar, warum ein Dritter einen Link in die E-Mail einfügen sollte, der es dem Empfänger erlaubt, dem Erhalt weiterer E-Mails durch die Beklagte zu widersprechen (...). Das Einfügen eines solchen Links spricht gerade dafür, dass die Beklagte die E-Mail unter Berücksichtigung ihrer gesetzlichen Informationspflichten versandt hat. "


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5. OLG Köln: Streitwert für datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 500,- EUR
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Der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch liegt bei 500,- EUR, so das OLG Köln (Beschl. v. 05.02.2018 - Az.: I-9 U 120/17).

In der vorliegenden Auseinandersetzung ging es um die Frage, in welcher Höhe der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch liegt.

Der Kläger war Anwalt und hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Er beantragte eine Deckungszusage für eine bestimmte Angelegenheit, die Versicherung lehnte dies jedoch ab. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen der Kläger nun auch einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG a.F. geltend machte.

Das OLG Köln bewertete diesen Anspruch mit 500,- EUR als Streitwert:
"Unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache und der Bedeutung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs ist die Festsetzung eines Werts von 500 € angemessen und ausreichend.

Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag auf Erteilung einer Datenauskunft ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Beklagte hat den Anspruch innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist anerkannt. Der Kläger hat daraufhin (...) den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Einer streitigen Entscheidung bedurfte es nicht.

Eine über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung der Datenauskunft hat der Kläger bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht dargetan. Ohne Relevanz für den erstinstanzlichen Streitwert des Auskunftsanspruchs ist, ob der Kläger möglicherweise Erkenntnisse aus der erteilten Datenauskunft zur Begründung vermögensrechtlicher sekundärer Ansprüche gegen die Beklagte wird nutzen können, wie er im Beschwerdeverfahren und der Berufungsbegründung andeutet. Mit Vermögensinteressen hat der Kläger seinen Auskunftsanspruch erstinstanzlich nicht begründet."


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6. OLG München: Zeitlich begrenzte Rabattaktion, die verlängert wird, ist Wettbewerbsverletzung
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Eine zeitlich begrenzte Rabattaktionen, die ohne sachlichen Grund verlängert wird, ist eine Wettbewerbsverletzung (OLG München, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: 6 U 3026/17).

Die Beklagte bewarb u.a. in ihrem Online-Shop zeitlich befristete Rabatte. Nach Ablauf des Zeitraumes bot sie die Waren jedoch weiterhin zu dem günstigen Preis an.

Das OLG München stufte dies als irreführende Werbung ein.

Der Verbraucher gehe davon aus, dass er nur eine bestimmte Zeit die besonderen Angebote erhalte, sodass eine entsprechende Anlockwirkung entstünde. Der Kunde werde hier motiviert, schnell aktiv zu werden und den Kauf zu tätigen.

In Wahrheit handle es sich jedoch um keine solche zeitlich befristete Rabattaktion, da auch nach Ablauf des Zeitraumes weiterhin die gleichen Preise genommen würden. Dadurch werde der Kunde in die Irre geführt und getäuscht.

Hinweis von RA Dr. Bahr:
Das Urteil entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Der BGH
(Urt. v. 07.07.2011 – Az. I ZR 173/09) hat entschieden, dass eine zeitlich befristete Rabattaktion nur aus triftigen Gründen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung der Aktion seitens des Werbenden noch nicht vorhersehbar gewesen sein dürfen, rechtmäßig verlängert werden kann. Der wirtschaftliche Erfolg einer Rabattaktion stellt einen solchen triftigen Grund nicht dar.

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7. VGH München: Honig-Portionspackungen müssen Hinweis auf Ursprungsländer enthalten
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Mit Urteil vom 3. Mai 2018, zu dem die schriftlichen Entscheidungsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass einzelne Honig-Portionspackungen auch dann mit den Ursprungsländern des Honigs gekennzeichnet werden müssen, wenn diese nicht zum Einzelverkauf bestimmt sind, sondern in einem Sammelkarton in den Verkehr gebracht werden. Damit wurde die Berufung der Klägerin, eines in Europa tätigen Unternehmens im Bereich der Herstellung und Abfüllung von Honig, gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München zurückgewiesen.

Die Klägerin stellt Honig-Portionsbecher her, die in größerer Stückzahl in verschlossenen und mit Ursprungsangabe versehenen Sammelkartons an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung wie z.B. Hotels, Seniorenheime oder Krankenhäuser verkauft werden. Sie begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die einzelnen Honigpackungen hierbei keiner gesonderten Kennzeichnung mit dem Ursprungsland bedürfen.

Im Berufungsverfahren legte der BayVGH die Frage der Kennzeichnungspflicht zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor, der entschied, dass Honig-Portionspackungen nach der Lebensmittel-Etikettierungsrichtlinie der EU und der europäischen Honigrichtlinie mit einem Hinweis auf die Ursprungsländer zu versehen sind (Az. C-113/15).

Hieran anknüpfend müssen nach Auffassung des BayVGH vorliegend auch die einzelnen Honig-Portionspackungen der Klägerin entsprechend etikettiert sein. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe sich die bisherige Rechtslage auch nicht durch die nunmehr geltende Lebensmittelverordnung der EU geändert. Die Kennzeichnungspflicht verstoße zudem weder gegen Grundrechte der Klägerin noch gegen den europarechtlichen Grundsatz des freien Warenverkehrs.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. (BayVGH, Urteil 3. Mai 2018, Az. 20 BV 16.1961)

Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 27.07.2018

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8. LG Berlin: Auf Online-Werbung beschränkte Unterlassungserklärung nicht ausreichend
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Verstößt ein Unternehmen im Rahmen seiner Online-Werbung gegen geltendes Wettbewerbsrecht, reicht es nicht aus, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung inhaltlich so zu beschränken, dass sie nur für das Internet gilt. Vielmehr bedarf es einer uneingeschränkten Verpflichtung, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen (LG Berlin, Urt. v. 25.01.2017 - Az.: 97 O 122/16).

Die Beklagte erhielt wegen einer wettbewerbswidrigen Online-Werbung eine Abmahnung. Sie gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, beschränkte die Verpflichtung jedoch auf den Online-Bereich.

Die Berliner Richter stuften dies als nicht ausreichend ein.

Dadurch, dass die Beklagte die Verpflichtung auf das Internet begrenzt habe, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen worden.

Ob und inwieweit andere Veröffentlichungsorte von diesem Verbot erfasst würden, wäre als Gegenstand einer Vertragsauslegung für den Kläger mit erheblichen Unsicherheiten über die Reichweite des Verbots schon deshalb verbunden, weil die Unterlassungserklärung ausdrücklich nur den einen Ort nenne.

Auf diese Unsicherheiten müsse sich der Kläger aber nicht einlassen. Denn an den Wegfall der Wiederholungsgefahr seien nämlich nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen, so die Richter.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch müsse nach Inhalt und Umfang durch die Unterlassungserklärung voll abgedeckt sein. Eine Einschränkung begründe jedenfalls dann Zweifel an der Ernstlichkeit, wenn keine nachvollziehbaren Gründe des Schuldners für die Einschränkung  erkennbar seien oder berechtigte Interessen des Gläubigers beeinträchtigt würden.

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9. LG Leipzig: Ausnahmen von Rabatt-Angeboten müssen mit genannt werden, Verweis auf Webseite nicht ausreichend
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Wirbt ein Unternehmen mit besonderen Rabatten, müssen in der Anzeige die Ausnahmen von diesen Preisreduzierungen mit in der Anzeige genannt werden. Es reicht nicht aus, hierfür auf die eigene Webseite zu verweisen (LG Leipzig, Urt. v. 30.01.2018 - Az:: 1 HK 1757/17).

Die Beklagte vertrieb Polstermöbel und warb in ihrem 12-seitigen Prospekt auf der ersten Seite in großer Schrift mit der Aussage
"STEUERFREI EINKAUFEN 19% MwSt GESCHENKT"

Am Ende des Satzes war ein Sternchen angebracht. Auf der letzten Seite des Prospektes hieß es dazu:
"Ausgenommen sind Artikel aus unseren aktuellen Prospekten, die in unseren Filialen und unter www.(...). de einzusehen sind sowie bereits reduzierte oder als Werbepreise/Aktionspreis gekennzeichnete Artikel.

Bei Neukauf gewähren wir Ihnen einen Preisnachlass in Höhe des Mehrwertsteueranteils vom Verkaufspreis. ... Gültig bis (...)"

Ein nicht unerheblicher Teil der in dem Prospekt abgelichteten Produkte betraf diese Ausnahme, d.h. es wurde kein entsprechender Rabatt gewährt.
Das LG Leipzig stufte dies als wettbewerbswidrige Irreführung ein und berief sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH.

In der Entscheidung "19% MwSt. GESCHENKT"
(BGH, Urt. v. 27.07.2017 - Az.: I ZR 153/16) hätten die Karlsruher Richter deutlich gemacht, dass die Hinweise auf etwaige Ausnahmen bereits in dem genutzten Werbemedium (hier: der Prospekt) selbst zu erfolgen hätten. Der Verweis auf einen anderen Kommunikationskanal (hier: die Webseite) reiche grundsätzlich nicht aus. Etwas andere gelte nur dann, wenn es möglicherweise räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationskanals gebe.

Eine solche Ausnahme sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagten sei unproblematisch möglich gewesen, die Angaben zu von dem Preisnachlass ausgeschlossenen Waren in dem 12-seitigen Prospekt selbst zu machen.

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10. LG Osnabrück: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten wettbewerbswidrig
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Wirbt ein Sachverständiger auf seiner Homepage mit einem abgelaufenen Zertifikat für seine Dienstleistungen, liegt hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Osnabrück, Urt. v. 13.02.2018 - Az.: 16 O 460/17).

Der Beklagte war Bausachverständiger und warb auf seiner Homepage für seine Qualifikationen. Unter anderem gab er dort seine aktuellen und abgelaufenen Zertifikate an. Das LG Osnabrück stufte dies als irreführend ein.

Wer mit einer abgelaufener Registrierung oder abgelaufenem Zertifikat werbe, müsse deutlich auf die fehlende Gültigkeit hinweisen. Andernfalls werde nämlich der Eindruck erweckt, das Prüfzeichen sei noch aktuell und wirksam. Dies sei aber gerade nicht der Fall.

Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - der Sachverständige über neuere Zertifikate verfüge. Denn durch die parallele Nennung der neuen, aktuellen Qualitätssiegeln und der alten, abgelaufenen Zertifikate entstünde beim Kunde die Einschätzung, der Sachverständige verfüge über zwei aktuelle Registrierungen, was eine besondere Sachkunde unterstreiche.

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