Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr: 44. KW / 3. November 2021

Sehr geehrte(r) Do,


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 44. KW im Jahre 2021. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: https://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html

Die Themen im Überblick:

1. BVerwG: Keine Einsicht in Twitter-Nachrichten des Bundesinnenministeriums

2. OLG Düsseldorf: DSGVO-Schadensersatzanspruch setzt konkret verursachten Schaden voraus

3. OLG Frankfurt a.M.: Es bleibt beim fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, wenn keine Informations- und Kennzeichnungspflichten betroffen

4. OLG Frankfurt a.M.: Kerngleicher Verstoß, wenn Influencerin anstatt "Bullshit" lediglich "B********t" schreibt

5. OLG Frankfurt a.M.: Bösgläubige Markenanmeldung, wenn Kennzeichen primär als "Hinterhaltsmarke" finanziellen Interessen dien

6. OLG München: Externer Datenschutzbeauftragter haftet nicht für DSGVO-Verstöße seiner Auftraggebers

7. LG Köln: Kein Unterlassungsanspruch gegen Löschung weiterer YouTube-Videos

8. LG München I: Autoverpfändung ("Cash & Drive") durch Pfandleihhaus unwirksam

9. ArbG Berlin: Befristete Arbeitsverträge in rein elektronischer Form ohne Signatur unwirksam = unbefristeter Arbeitsvertrag

10. AG München: Mieter haben keinen Anspruch auf PKW-Elektroladestation eines bestimmten Anbieters



Die einzelnen News:

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1. BVerwG: Keine Einsicht in Twitter-Nachrichten des Bundesinnenministeriums
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Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in den Jahren 2016 bis 2018 erhalten und versandt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger betreibt die Internetseite FragDenStaat und begehrt Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des BMI. Twitter-Direktnachrichten ermöglichen es zu kommunizieren, ohne dass andere Nutzer die Nachrichten lesen können. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat das BMI die Direktnachrichten für informelle Kommunikation genutzt.

Diese umfasste u. a. Terminabsprachen, Danknachrichten für Bürgeranfragen etwa betreffend Tipp- und Verlinkungsfehler oder Fragen von Journalisten nach zuständigen Personen. Die Direktnachrichten werden beim BMI selbst nicht gespeichert; sie sind für das BMI aber bei der Twitter Inc. abrufbar.

Das BMI hat den Anspruch des Klägers abgelehnt, weil Direktnachrichten keine Aktenrelevanz zukomme und sie deshalb keine amtlichen Informationen seien. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Begriff der amtlichen Informationen sei weit auszulegen und erfasse allein solche Informationen nicht, die ausschließlich privaten (persönlichen) Zwecken dienten.

Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Amtliche Informationen setzen voraus, dass ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient.

Der Gesetzgeber verlangt mit dieser Definition eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung. Nicht nur die Information selbst muss amtlichen Zwecken dienen, sondern gerade ihre Aufzeichnung. Dies ist bei Twitter-Direktnachrichten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Nachrichten, die wie hier aufgrund ihrer geringfügigen inhaltlichen Relevanz keinen Anlass geben, einen Verwaltungsvorgang anzulegen, ist dies jedoch nicht der Fall.

Die Speicherung erfolgt bei der Twitter Inc. nach deren Geschäftsmodell. Das BMI hat der Speicherung durch die Twitter Inc. keinen amtlichen Zweck beigegeben. Ein solcher ist auch vor dem Hintergrund der Registraturrichtlinie der Bundesministerien und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Aktenführung nicht ersichtlich.

BVerwG 10 C 3.20 - Urteil vom 28. Oktober 2021

Vorinstanz:
VG Berlin, 2 K 163.18 - Urteil vom 26. August 2020

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 28.10.2021

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2. OLG Düsseldorf: DSGVO-Schadensersatzanspruch setzt konkret verursachten Schaden voraus
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Die Verletzung einer datenschutzrechtlichen Vorschrift allein reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu begründen. Vielmehr bedarf eines konkret verursachten Schadens
(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.02.2021 - Az.: 16 U 269/20).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat sich das OLG Düsseldorf zur umstrittenen Frage der Anwendung des DSGVO-Schadensatzes geäußert.

Inhaltlich rügte die Klägerin die Veröffentlichung eines Gutachtens, das über sie in einem familiengerichtlichen Verfahren von der verklagten Gutachterin erstellt worden war. Es enthielt zahlreiche traumatische Kindheitserlebnisse der Klägerin. Die Stellungnahme wurde später von Dritten im Internet veröffentlicht.

Das Gericht vertritt dabei den Standpunkt, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um einen Ausgleichsbetrag zu begründen. Vielmehr müsse ein konkreter Schaden eintreten:
"Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung entstanden ist.

Damit macht schon der Wortlaut deutlich, dass allein der Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um den Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr bedarf es eines dadurch verursachten - materiellen oder immateriellen - Schadens.

Hätte der Verordnungsgeber nur eine an den Rechtsverstoß anknüpfende, vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Zahlungspflicht gewollt, hätte es nahegelegen, dies - wie namentlich im Luftverkehrsrecht durch Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 geschehen - durch Pauschalen zu regeln. Dafür, dass der Unionsgesetzgeber den ausdrücklich als solchen bezeichneten Schadensersatzanspruch de facto zu einem privaten Bußgeld für den bloßen Rechtsverstoß ausgestalten wollte, finden sich in der DSGVO keine Anhaltspunkte.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Schadensersatz notwendigerweise uferlos sein müsste und damit für alle nur denkbaren Auswirkungen von Datenschutzverstößen Ersatz zu leisten wäre. Vielmehr sind zur Bestimmung des Schadensbegriffes der DSVGO normative, an den Zielen der Verordnung ausgerichtete Erwägungen notwendig (...).

Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt."
Im vorliegenden Fall verneinte das Gerichte diese Voraussetzungen.

Die DSGVO sei hier gar nicht anwendbar, da es nicht um die Frage der Datenverarbeitung gehe, sondern vielmehr um eine Veröffentlichung dieser Informationen. Insofern sei primär das Allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen:
"In Anwendung dieser vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Angrenzungslinie erfasst der Anspruch aus Art. 82 DSGVO nach dem Schutzzweck der Norm nur solche Sachverhalte, in denen es um die Art der Informationserlangung geht und der Vorwurf einer intransparenten Datenverarbeitung im Raum steht, es also um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht. So liegen die Dinge hier indes nicht. Die Klägerin wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung ihrer Daten, sondern gegen die im Sachverständigengutachten enthaltene Darstellung. Vielmehr beanstandet sie das Ergebnis eines Kommunikationsprozesse, nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung von Inhalten aus dem Sachverständigengutachten. Dass auch hierbei die Verbreitungsmöglichkeiten durch das Internet und soziale Medien für das Gewicht der Belastung von entscheidender Bedeutung sind und Berücksichtigung verlangen, ändert daran nichts (...). Betroffen ist vorliegend der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit der Folge, dass die Anwendung des Art. 82 DSGVO nach dem Schutzzweck der Norm ausscheidet. Der Senat verkennt nicht, dass es im Rahmen der äußerungsrechtlichen Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch auf die Art der Informationserlangung ankommen kann.

Jedoch hat diese hier ihre Bedeutung nur als Vorfrage für die Beurteilung des weiteren Umgangs mit einer bestimmten Äußerung und des damit in die Öffentlichkeit gestellten Bildes einer Person selbst (...). Die nach den Maßstäben der DSGVO zu beurteilende Frage, ob die die Klägerin betreffenden Daten rechtswidrig erlangt worden waren, ist danach bei der Abwägung im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen."

Auch fehle es an einer Verantwortlichkeit der verklagten Gutachterin generell. Denn diese habe lediglich das Gutachten für das Gericht erstellt. Mit der späteren Veröffentlichung habe sie rein gar nichts zu tun:
"Die Beklagte hat das Gutachten - wie dargetan - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - an das Gericht weitergeleitet. Damit endete ihre Verantwortlichkeit.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung rechtfertigt sich eine abweichende Beurteilung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Prüfpflichten. Selbst wenn die Beklagte begründete Hinweise darauf hatte, dass die Kindesmutter aufgrund ihrer gestörten Impulskontrolle dazu neigt, auch im Internet „Rufmord“ zu begehen, so ändert dies nichts daran, dass sie mit der Erstellung des Gutachtens und Übersendung an das Gericht - wie dargetan - eine rechtliche Verpflichtung erfüllt hat.

Insbesondere war es erforderlich, dass die Beklagte in ihrem Gutachten vom 4. September 2018 sowohl den Klarnamen der Klägerin genannt als auch die von ihr geschilderten Missbrauchserfahrungen dargestellt hatte.

Zu betonen ist, dass die Beklagte auch rein tatsächlich gar nicht in der Lage war, eine missbräuchliche Verwendung ihres Gutachtens in dem Sinne, dass darin enthaltene Angaben Dritten über soziale Netzwerke zugänglich gemacht werden, zu verhindern. Schon aus diesem Grund kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Weil der Beklagten nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung nicht möglich war, zeichnet sie dafür auch verantwortlich."

Die Klägerin ist trotz des Hinweisbeschlusses bei ihrem Standpunkt geblieben, sodass das OLG Düsseldorf das Verfahren mit Beschl. v. 16.03.2021 - Az.: 16 U 269/20 endgültig beendete.

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3. OLG Frankfurt a.M.: Es bleibt beim fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, wenn keine Informations- und Kennzeichnungspflichten betroffen
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Auch nach der vor kurzem stattgefundenen Wettbewerbsrechtsreform gilt bei Online-Verletzungen weiterhin der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Eine Einschränkung nach 
§ 14 Abs.2 Nr.1 UWG kommt lediglich nur dann zum Zuge, wenn die Auseinandersetzungen wettbewerbsrechtliche Informations- und Kennzeichnungspflichten betreffen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.10.2021 - Az.: 6 W 83/21).

Seit dem 02.12.2020 ist das neue Wettbewerbsrecht in Kraft getreten. Dabei wurde auch § 14 Abs.2 UWG überarbeitet, wonach für Streitigkeiten im E-Commerce oder bei Telemedien der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt bzw. abgeschafft  werden sollte.

Das OLG Frankfurt a.M. hat nun festgestellt, dass diese Einschränkung nur dann gilt, wenn der Sachverhalt Informations- oder Kennzeichnungspflichten betrifft. In allen anderen Konstellationen ist weiterhin der fliegende Gerichtsstand anwendbar:
"Im Gegenteil ist die Annahme des Landgerichts, die Einschränkung des „fliegenden“ Gerichtsstandes in § 14 Abs. 2 S. 3 UWG n.F. sei einschränkend auszulegen, eine in Literatur und Rechtsprechung stark vertretene, wenn nicht sogar die herrschende Meinung, der auch der Senat folgt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.2.2021 - 38 O 19/21 = GRUR-RS 2021, 4044 Rn 3 ff. - Schutz vor doppelten Kosten; Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn 35 ff.; Lerach jurisPR-WettbR 3/2021 Nr. 5; a.A. OLG Düsseldorf WRP 2021, 513 Rn 19 ff. - Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften).

Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nimmt Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien aus.

Dies liegt auf einer Linie mit dem Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und dem Vertragsstrafenausschluss nach § 13a Abs. 2 UWG. Genau aus diesem Grunde muss § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auch in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in dem Sinne gelesen werden, dass die Einschränkung des Tatortgerichtsstands nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt.

Dies entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, sondern folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit §§ 13 Abs. 4 Nr. 1, 13a Abs. 2 UWG. Schließlich entspricht auch nur diese Auslegung dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, die allein Missbrauchsfälle erfassen sollen. Anderenfalls wäre der Tatortgerichtsstand auch in zahllosen „Normalfällen“ beseitigt, zumal heute Vertrieb und Werbung in den meisten Branchen nebeneinander analog und digital erfolgen."

Identisch bzw. ähnlich haben sich das LG Hamburg (Beschl. v. 13.09.2021 - Az.: 327 O 184/21), das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.05.2021 - Az.: 3-06 O 14/21) und das LG Düsseldorf (Beschl. v. 15.01.2021 - Az.: 38 O 3/21 und Beschl. v. 16.02.2021 - Az.: 38 O 19/21) geäußert. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 16.02.2021 - Az.: Az.: I-20 W 11/21) hingegen ist anderer Ansicht.

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4. OLG Frankfurt a.M.: Kerngleicher Verstoß, wenn Influencerin anstatt "Bullshit" lediglich "B********t" schreibt
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Es handelt sich um einen kerngleichen Verstoß, wenn eine Influencerin, der gerichtlich verboten ist, über eine Fitness-Online-Shop die Äußerung "Bullshit"  zu tätigen, nunmehr ""B********t""  oder  "B***"  schreibt
(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.09.2021 - Az.: 6 W 76/21).

Der Influencerin war gerichtlich untersagt worden, über den klägerischen Fitness-Shop u.a. die Aussage "Bullshit"  zu äußern.

Auf ihren Seiten fanden sich weiterhin Aussagen über die Gläubigerin. Die Äußerungen lauten diesesmal "
"B********t"" 

und
"B***" 

Das OLG Frankfurt a.M. sah darin einen kerngleichen Verstoß und damit eine Verletzung des gerichtlichen Verbots.
"Gegen diese Unterlassungsverpflichtung hat die Antragsgegnerin durch ihre Veröffentlichung unter der Überschrift „Mehr B********t“ (Anlage G 2) verstoßen.

Hierin liegt ein kerngleicher Verstoß.

Der Verkehr wird erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage „Mehr Bullshit“ artikuliert werden sollte. Er ist daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörter anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll.

Hinzu kommt, dass das menschliche Gehirn, wie von der Antragstellerin unbestritten vorgetragen, beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasst. So vorgeprägt, wir der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort „Bullshit“ kommen können. Dem „plumpen Umgehungsversuch“ (so die Antragstellerin) ist daher kein Erfolg beschieden."


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5. OLG Frankfurt a.M.: Bösgläubige Markenanmeldung, wenn Kennzeichen primär als "Hinterhaltsmarke" finanziellen Interessen dient
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Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt dann vor, wenn sie primär als "Hinterhaltsmarke" finanziellen Interessen dient, um Lizenzverträge mit Dritten zu erzwingen
(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.05.2021 - Az.: 6 W 31/21).

Der Antragsteller machte im Wege des einstweiligen Rechtsschutz Ansprüche aus seiner eingetragenen Marke geltend.

Das OLG Frankfurt a.M. verwehrte ihm diese jedoch, weil das Gericht die Markeneintragung für bösgläubig hielt:
"Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders (...) ist dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist. Ein sittenwidriger Markenerwerb kann darin liegen, dass ein Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (...).

Dies ist dann anzunehmen, wenn die Anmeldung offensichtlich auch zu dem Zweck erfolgt, ein anderes Unternehmen unter Druck zu setzen und von diesem (finanzielle) Gegenleistungen zu erzwingen (...)."

Von einer solchen Bösgläubigkeit sei im vorliegenden Fall auszugehen, so die Richter weiter:
"Die Antragsgegnerin hat in ihrer Schutzschrift dargelegt, dass der Antragsteller gestützt auf seine Ende 2018 eingetragene Marke bereits zahlreiche Berechtigungsanfragen und Abmahnungen ausgesprochen hat, ohne eine nennenswerte Benutzung im Bereich der Bekleidung aufgenommen zu haben. In seiner an die Herstellerin A gerichteten E-Mail vom 25.1.2021 weist er auf zahlreiche rechtliche Kontakte mit Modefirmen hin (....) die daraufhin Unterlassungserklärungen abgegeben, Lizenzvereinbarungen geschlossen oder Schadensersatz geleistet haben (...). 

Dabei bedient er sich in der Korrespondenz mit den verwarnten Unternehmen Formulierungen, die auf eine vorrangige Einnahmeerzielungsabsicht schließen lassen (z.B. „Sofern A sich weigert den Umsatz zu benennen, müsste … eine solche Einmalzahlung im sechsstelligen Bereich liegen“, Anlage 11, Bl. 143; oder: „Ich würde Sie daher bitten, sich bis zum 4.2.2021 zu äußern … was das Unternehmen bereit wäre, für die bisherige Nutzung oder zukünftige Nutzung zu blechen“, Anlage AG 16, Bl. 153 d.A.).

Offenbar hat der Antragsteller mit mehreren kontaktierten Unternehmen bereits Lizenzverträge geschlossen, andere haben Schadensersatz gezahlt (...). Ferner baut er gezielt Druck auf, um die Abgemahnten zu Zahlungen zu bewegen (z.B. „Sofern es nicht zu einer Einigung käme, müsste ich dann die einzelnen Abnehmer anschreiben“, Anlage 11, Bl. 134 d.A.)."

Und weiter:
"Er droht auch damit, Angebote bei Amazon sperren zu lassen und zeigt unverhohlen die Konsequenzen auf („Amazon sanktioniert darüber hinaus auch etwaige Markenverletzungen mit Vernichtung des Lagerbestandes etc.“, Anlage AG 11, Bl. 139 d.A.).

Diese Umstände lassen darauf schließen, dass der Antragsteller die Marke nicht vorrangig dazu einsetzen möchte, um Kleidungsstücke zu kennzeichnen oder dafür auf lauterem Weg Lizenznehmer zu finden, sondern sich durch erzwungene Lizenzverträge und Vergleichsregelungen mit den Verwarnten eine Einnahmequelle zu verschaffen.

Diese Absicht dürfte schon zum Zeitpunkt der Anmeldung bestanden haben. Der mutmaßlichen Behinderungsabsicht steht nicht entgegen, dass sich die Marke noch in der Benutzungsschonfrist befindet. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist nach § 25 Abs. 1 MarkenG befreit den Markenanmelder nicht von der Notwendigkeit, einen generellen Benutzungswillen zu haben. Sie begründet lediglich eine entsprechende Vermutung, die widerleglich ist (...)."


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6. OLG München: Externer Datenschutzbeauftragter haftet nicht für DSGVO-Verstöße seiner Auftraggebers
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Ein externer Datenschutzbeauftragter haftet nicht für etwaige DSGVO-Verstöße seiner Auftraggebers
(OLG München, Urt. v. 27.10.2021 - Az.: 20 U 7051/20).

Der Kläger war Inhaber einer Eigentumswohnung.

In der Einladung zur Eigentümerversammlung berichtete die Hausverwaltung über den Befall von Legionärszellen im Trinkwasser. Sie nannte dabei den Kläger in der Tagesordnung auch namentlich, da in dessen Wohnung ein Befund vorlag.

Hierdurch sah sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Auch habe ein Verkauf seiner Wohnung nicht mehr stattfinden können, da der Käufer aufgrund dieser Informationen abgesprungen sei. Da die unerlaubte Nachricht an ca. 70 Miteigentümer gegangen sei, verlangte er eine Geldentschädigung von insgesamt 7.000,- EUR (= 70 x 100,- EUR). Mit verklagte wurde auch der externe Datenschutzbeauftragte der Hausverwaltung.

Wie schon das LG Landshut in der Vorinstanz - vgl. dazu unsere Kanzlei-News v. 08.12.2020 - verneinte auch das OLG München eine DSGVO-Verletzung.

Eine Datenschutzverletzung scheide aus, da die Benennung des Klägers in der Tagesordnung sachlich gerechtfertigt sei.  Andere Wohnungseigentümer hätten nach §§ 1314 WEG einen Anspruch darauf zu erfahren, in welchen Wohnungen eine Legionellenprüfung vorgenommen wurde und ob es insoweit einen Legionellenbefall und in welchem Umfang gegeben habe.
"Die Angabe der Namen der einzelnen Eigentümer in der verschickten Tagesordnung war auch erforderlich. Nur so konnte die Beklagte zu 1) sicherstellen, dass die eingeladenen Miteigentümer über alle für die durchzuführende „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung“ erforderlichen Informationen verfügten und die „Aussprache und Beschlussfassung“ vollständig durchführen konnten (...).

Denn nur bei Kenntnis, wer von den Teilnehmern der Eigentümerversammlung von dem Legionellenbefall betroffen war, konnten die übrigen Miteigentümer die einzelnen Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen an die betroffenen Eigentümer stellen etwa zum Umfang der Arbeiten in den betroffenen Wohnungen oder an den im Sondereigentum stehenden Wasserarmaturen (...), oder zu - auch vom Kläger selbst behaupteten - angekündigten Mietminderungen des betroffenen Mieters, und mit den betroffenen Eigentümern über etwaige Ansprüche der Miteigentümergemeinschaft oder die Verteilung der entstandenen und noch anfallenden Kosten diskutieren."

In keinem Fall hafte der externe Datenschutzbeauftragte, denn er sei nicht Verantwortlicher der DSGVO und habe damit auch keinerlei Pflichten verletzt:
"Unabhängig von Vorstehendem scheidet ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) schon deshalb aus, weil dieser nicht „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist.

Aus der E-Mail des Beklagten zu 2) vom 9. August 2019 (Anlagen K 5 - K 8) kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil der Beklagte zu 2) dort zwar einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die DSGVO eingeräumt, selbst allerdings keine Leistung versprochen oder in irgendeiner Weise eine Verpflichtung für seine Person geschaffen oder eine bestehende Schuld bestätigt hat.

Wie im vergleichbaren Fall von Erklärungen eines Schädigers im Straßenverkehr („Schuldbekenntnis“ des Unfallfahrers) fehlt es - wie im Regelfall - an einem Rechtsbindungswillen des Erklärenden (...)."


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7. LG Köln: Kein Unterlassungsanspruch gegen Löschung weiterer YouTube-Videos
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Das Landgericht Köln hatte es vor kurzem der Video-Plattform YouTube  im Wege einer einstweiligen Verfügung mit zwei Beschlüssen vom 11.10.2021 unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, zwei Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu belegen, vgl. unsere
Kanzlei-News v. 13.10.2021.

Der neue Antrag der Betreiberin des Videokanals auf Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos wurde von dem Landgericht Köln mit Beschluss vom 25.10.2021 zurückgewiesen.

Die Richter stellten darauf ab, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass ihr selbst ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zustehen würde.

Vertragspartner werde derjenige, der einen Kanal bei der Antragsgegnerin eröffnet. Die Videoplattform hatte allerdings bestritten, dass die Antragstellerin diejenige ist, die den Kanal im Juli 2021 eröffnet hat. Sie soll ihn nur betreiben, wäre damit nicht Vertragspartnerin und habe selbst keinen Anspruch.

Diese Fallgestaltung weicht von den bisherigen Fallgestaltungen ab, so dass sich die Entscheidung nicht in Widerspruch zu den bisherigen Beschlüssen setzt. In dem Fall der erlassenen einstweiligen Verfügungen war kein entsprechender Vortrag von der Videoplattform erfolgt, weshalb die Kammer bei den früheren Entscheidungen keinen Anlass hatte, an der Stellung der Antragstellerin als Vertragspartnerin zu zweifeln.

Die Entscheidung vom 25.10.2021 zu dem Az. 28 O 363/21 ist in Kürze unter www.nrwe.de im Volltext abrufbar.

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 26.10.2021

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8. LG München I: Autoverpfändung ("Cash & Drive") durch Pfandleihhaus unwirksam
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Die 40. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen ein Pfandleihhaus stattgegeben (40 O 590/21).

Die von den Parteien geschlossenen Verträge über Kauf und Rückkauf des Fahrzeugs (sog. „Cash & Drive“) sind wegen Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften der Pfandleihverordnung unwirksam.

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Onlineanbindung und bietet dort den Service „Cash & Drive“ an. Der Kläger suchte aufgrund akuten Geldbedarfs am 12. Januar 2019 die Niederlassung der Beklagten in München auf. Er unterzeichnete dort zwei Verträge. Mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug an die Beklagte zu einem Preis von 7.500,00 EUR, mit dem zweiten mietete er das Fahrzeug für sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 637,50 € zurück. Allen Zahlungsverpflichtungen kam der klagende Kraftfahrzeughalter regelmäßig nach.

Nach Ablauf der Mietzeit ließ die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich bei dem Kraftfahrzeughalter sicherstellen. In einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte dieser die Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hatte das sichergestellte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits zum Weiterverkauf an einen Fahrzeughändler weitergegeben.

Der Kraftfahrzeughalter klagte daraufhin, weil er die beiden Verträge für unwirksam hielt. Er verlangte die Feststellung, dass die Klage trotz zwischenzeitlicher Rückgabe des Fahrzeugs ursprünglich begründet war, die Herausgabe von Zweitschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die Erstattung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen.

Dagegen wendete die Beklagte ein, der Kläger sei bereits durch das gerichtliche Eilverfahren wieder zu seinem Auto gekommen. Die jetzige Klage sei daher überholt und unbegründet. Für den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sei, verlangte die Beklagte im Wege der Aufrechnung die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die 40. Zivilkammer hat dem Kläger Recht gegeben.

Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien zwar mit „Kaufvertrag“ beziehungsweise „Mietvertrag“ überschrieben. Der Sache nach diene das Prinzip „Cash & Drive“ allerdings der Verschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit. 

Die von der Beklagten angebotene vertragliche Konstruktion stehe wirtschaftlich damit einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich. Ein Darlehen dürfe die Beklagte jedoch nicht ausgeben, da es ihr an einer Banklizenz fehle, so die Kammer.

Durch die Verträge werde ein „verschleiertes Pfandleihgeschäft“ abgeschlossen. Die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung würden damit umgangen.  Die Beklagte sei in diesem Fall - anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft - an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe Geschäft betreibe. Auch der von ihr generierte Pfandzins sei weit höher als von der Pfandleihverordnung vorgesehen.

Im Ergebnis seien damit die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge nichtig.

Die von der Beklagten geforderte Rückzahlung des Kaufpreises komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Gesetzesverstoß und damit die Nichtigkeit der Verträge selbst herbeigeführt habe.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 29.10.2021

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9. ArbG Berlin: Befristete Arbeitsverträge in rein elektronischer Form ohne Signatur unwirksam = unbefristeter Arbeitsvertrag
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Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur.

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge.

Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor.

Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich.

Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2021, Aktenzeichen 36 Ca 15296/20

Quelle: Pressemiteilung des ArbG Berlin v. 26.10.2021

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10. AG München: Mieter haben keinen Anspruch auf PKW-Elektroladestation eines bestimmten Anbieters
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Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 01.09.2021 die Klage eines Ehepaares gegen die Augsburger Vermieterin auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch die von ihnen selbst gewählte Firma ab.

Die Kläger mieteten in München-Schwanthalerhöhe eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Zu dem 2012 errichteten Wohnkomplex gehören bei rund 200 Mietparteien knapp 200 Tiefgaragenstellplätze, die über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt werden.

Für ihr künftiges Hybridfahrzeug beabsichtigen die Kläger eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation zu beauftragen, die Einbaukosten von 1.600 – 1.700 Euro veranschlagt, keine Nutzungspauschale erhebt und die Ladestation direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen würde.

Die Beklagte hält dagegen, dass über jeden Hausanschluss nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden könnten. 27 Mietparteien hätten aber bereits Interesse an einer Ladestation angemeldet.

Die Beklagte verweist die Kläger deswegen an einen städtischen Versorger, der für die Errichtung bei einer Einmalzahlung von 1.499 Euro eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung stellen würde.

Nur dieser könne durch technische Maßnahmen wie Verlegung von Brückenkabeln, die Erstellung eines Trafos, neuer Zuleitungsleitungen und neuer Zähler eine Versorgung so vieler Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleisten. Die Kläger hätten angesichts der öffentlichen Förderung ohnehin nur einen Bruchteil dieser Kosten zu tragen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und weil damit zu rechnen sei, dass in nächster Zeit mehrere Mieter nach Ladestationen verlangen, sei es nicht möglich den Klägern die erbetene Erlaubnis zu erteilen.

Die Kläger meinen, dass in ihrem Fall bei noch nicht erreichten 20 Ladestationen eine solche Überlastung des Stromnetzes eben noch nicht zu befürchten sei und sie nicht auf das langfristig für sie teurere Angebot verwiesen werden dürften.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u.a. so:

„Gemäß § 554 I BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. (…)

Grundsätzlich soll dem Mieter im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit offenstehen, wen er für entsprechende bauliche Veränderungen an der Mietsache beauftragt. Dies ist insofern sachgerecht, als der Mieter die erforderlichen Kosten für die bauliche Veränderung zu tragen hat. (…)

Allerdings ist es dem Vermieter auch nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben. Dies kann sogar, wie für jeden nachvollziehbar, für einen friedvollen Umgang von mehreren Mietern in einer Wohnanlage sinnvoll sein. Insofern ist es den Mietern, hier den Klägern zumutbar, den Kontraktionszwang im Hinblick auf die sachlichen Argumente der Vermieterpartei hinzunehmen.

Daher ist es mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien nur gerecht, nunmehr eine für alle Interessierten gleiche Lösung mit der Errichtung durch die Stadtwerke München zu gewähren, welche eine Überlastung des Stromnetzes technisch verhindern können. Es wäre nicht akzeptabel, den Klägern vorliegend eine private Lösung zu erlauben, spätestens aber nach Ausschöpfen der geringen Kapazität weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik zu versagen. (…)

Im Ergebnis müssen die Interessen der Kläger mit der gewünschten Elektrofirma zu kontrahieren zurücktreten. Zu bedenken ist, dass die Beklagte dem Anspruch aus § 554 BGB insofern Rechnung trägt, als sie die Installation einer Ladevorrichtung für Elektro- und Hybridautos den Klägern grundsätzlich erlaubt, jedoch verbunden mit der Bedingung der Wahl des Vertragspartners durch die Beklagte. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf die sachlichen Gründe (Problematik der ganzheitlichen Stromversorgung, Gleichbehandlung der nunmehr Interessierten) hinzunehmen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 01.09.2021
Aktenzeichen 416 C 6002/21

Das Urteil ist aufgrund Berufung der Kläger nicht rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 22.10.2021

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