Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr: 45. KW / 10. November 2021

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anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 45. KW im Jahre 2021. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht und Wirtschaftsrecht.

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Die Themen im Überblick:

1. BGH: DFB darf Geldstrafen gegen Vereine wegen Verhalten von Fans verhängen

2. OLG Frankfurt a.M.: Schadensersatzanspruch möglich bei Wettbewerbsverstoß gegen ElektroG wg. fehlender Registrierung

3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn Vertragspartei auf sog. Terrorliste steht

4. OLG Köln: Fachliche Äußerungen in Werbeanzeigen auch ohne Zustimmung des Zitierten rechtlich erlaubt

5. OLG Saarbrücken: Online-Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" ist Wettbewerbsverstoß

6. VG Düsseldorf: Mitgliedsbeiträge der IHK Düsseldorf weiterhin rechtswidrig

7. LG Frankfurt a.M.: Tracking-Cookies ohne Einwilligung ist Wettbewerbsverletzung

8. LAG Hannover: 1.250 EUR DSGVO-Schadensersatz wegen verspäteter bzw. unvollständiger DSGVO-Auskunft

9. LG Köln: Spieler eines verbotenen Online-Casinos kann Spielbeiträge zurückfordern

10. LG München I: DSGVO-Auskunftspflicht kann auch durch Bereitstellung von online abrufbaren Informationen erfüllt werden



Die einzelnen News:

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1. BGH: DFB darf Geldstrafen gegen Vereine wegen Verhalten von Fans verhängen
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Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedssprüche zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Schiedsspruch des "Ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund" (Ständiges Schiedsgericht), mit dem eine gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger bei Heim- und bei Auswärtsspielen verhängte verschuldensunabhängige Geldstrafe bestätigt wurde, nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist die ausgegliederte Fußball-Profiabteilung des FC Carl Zeiss Jena e.V. Ihre erste (Männer-)Mannschaft spielte in der vom Antragsgegner, dem Deutschen Fußball-Bund (DFB), als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Die Parteien schlossen Anfang 2018 einen Schiedsgerichtsvertrag, in dem für Streitigkeiten über Sanktionen die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts vereinbart wurde. Bei einem Auswärtsspiel und zwei Heimspielen im Jahr 2018 brannten Personen im Fanblock der Antragstellerin pyrotechnische Gegenstände ab oder warfen Gegenstände in Richtung Spielfeld.

Bisheriger Prozessverlauf:
Das Sportgericht des Antragsgegners belegte die Antragstellerin aufgrund dieser Vorfälle gemäß § 9a Nr. 1 und 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung (DFB-RuVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.900 €. Ihr wurde nachgelassen, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 8.000 € für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Die Berufung der Antragstellerin wies das Bundesgericht des Antragsgegners zurück. Die dagegen erhobene Klage der Antragstellerin vor dem Ständigen Schiedsgericht blieb ohne Erfolg.

Den Antrag, diesen Schiedsspruch aufzuheben, hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Anwendung der in § 9a DFB-RuVO geregelten Verbandsstrafenhaftung im Sinne einer objektiven Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter verstoße nicht gegen den ordre public im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

Der Schiedsspruch verstößt nicht wegen einer Verletzung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatzes gegen den ordre public. Die "Geldstrafe", die gegen die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden ist, stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen könnte.

Sie dient nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern. Die Sanktion ist nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um Ausschreitungen ihrer Anhänger zu verhindern. Die "Geldstrafe" soll die Antragstellerin dazu anhalten, zukünftig alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern.

Sie soll die Antragstellerin dazu veranlassen, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden.

Die Einordnung der "Geldstrafe" als präventive Maßnahme entspricht der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), der das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung gleichfalls nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Prävention und Abschreckung sieht.

Der Schiedsspruch verstößt auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gegen den ordre public.

Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20

Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom 23. Juni 2020 - 26 Sch 1/20

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 04.11.2021

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2. OLG Frankfurt a.M.: Schadensersatzanspruch möglich bei Wettbewerbsverstoß gegen ElektroG wg. fehlender Registrierung
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Ein Mitbewerber kann einen Schadensersatzanspruch gegen ein Unternehmen haben, wenn dieses Elektrogeräte vertreibt, ohne über die ElektroG-Registrierung zu verfügen
(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.05.2021 - Az.: 6 U 39/20).

Die Parteien des Rechtsstreites vertrieben beide Whirlpools. Die verklagte Firma war jedoch nicht nach § 6 Abs.2 ElektroG registriert. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung machte die Klägerin Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte wehrte sich hiergegen.

Das Gericht gab der Klägerin weitgehend Recht.

Zunächst stellen die Robenträger fest, dass in der  fehlenden Registrierung nach § 6 Abs.2 ElektroG eine Wettbewerbsverletzung liege. Dann äußern sie sich zu der Frage, ob das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren berechtigt war:
"Ein möglicher Schaden der Klägerin wäre auch vom Schutzzweck der Norm umfasst.

Die Lehre vom „Schutzzweck der Norm“ besagt zweierlei: Erstens muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der Norm erfasst sein, er muss also zum Kreis der Personen gehören, deren Schutz das Gesetz bezweckt. Zweitens muss der entstandene Schaden in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen, d.h. zu den Schäden gehören, vor denen die Norm schützen soll (...).

Bezogen auf § 9 S. 1 UWG gehören daher Mitbewerber kraft gesetzlicher Anordnung grundsätzlich zum Kreis der Personen, die vor einem Verstoß gegen die § 3 und § 7 UWG geschützt werden sollen.

Da diese Bestimmungen allerdings nur bestimmte Verhaltensnormen zusammenfassen, ist weiter zu fragen, ob auch die einzelne Verhaltensnorm zumindest auch dem Schutz aller oder doch einzelner Mitbewerber dient. Dies ist durch Auslegung unter umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs der jeweiligen Norm zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2012, 1800 Rn 21) und ist nach den obigen Ausführungen der Fall."

Und weiter:
"Der Umstand, dass § 3a UWG nicht den Schutz der Mitbewerber bezweckt, steht einer Schadensersatzpflicht nicht grundsätzlich entgegen (BGH GRUR 2010, 754 - Golly Telly).

Entscheidend ist insoweit, ob der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin fordert, nicht außerhalb des Schutzzwecks der Anspruchsnorm des § 9 UWG liegt.

Diese Vorschrift unterscheidet - ebenso wie die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bei der Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung der Mitbewerber in Bezug auf Abwehransprüche - nicht danach, ob der vom Wettbewerber begangene Wettbewerbsverstoß allein die Interessen der Mitbewerber, deren Interessen und zugleich die Interessen der Verbraucher oder aber allein die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.

Dementsprechend kann auch ein Mitbewerber von demjenigen, der sich durch die Verletzung einer ausschließlich dem Schutz der Verbraucher dienenden Marktverhaltensregelung einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft hat, gemäß § 9 UWG den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen (BGH a.a.O.). Nach Ansicht des BGH ist daher nicht auf den Schutzzweck der verletzten materiellen Norm abzustellen, sondern auf den Schutzzweck von § 9 UWG bzw. § 3a UWG."

Es sei auch ein konkreter Schaden denkbar, da die Parteien ihre Läden nur räumlich unweit voneinander betrieben:
"Soweit schließlich teilweise ein Feststellunginteresse bei einem Verstoß gegen nicht mitbewerberbezogenen Verstößen abgelehnt wird, da im Ergebnis mangels möglichen Kausalitätsnachweises eine konkrete Schadensberechnung ohnehin nicht möglich sei, kann dahinstehen, ob dies allgemein so begründbar ist (...).

Das Feststellungsbegehren setzt lediglich voraus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dargelegt ist. Daran werden in der Rechtsprechung grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarf es nicht (...).

Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Parteien auf einem sehr engen Markt agieren und zudem ihre Ladengeschäfte nur 15 km auseinanderliegen, ist nicht ausgeschlossen, dass es der Klägerin gelingt, die Kausalität zwischen Verletzungshandlung und bei ihr eingetretenem Schaden nachzuweisen."


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3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn Vertragspartei auf sog. Terrorliste steht
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Der Vertragspartner einer auf der sog. Terrorliste (Specially Designed Nationals List, SDN-Liste) durch die US-amerikanischen Behörden gelisteten Partei kann die Rückzahlung einer erhaltenen Vorauszahlung nicht so lange verweigern, bis die gelistete Partei von dieser Liste gestrichen ist.

Das Festhalten an diesem Vertrag ist auch nicht unzumutbar, da nach der EU-Blocking-VO die amerikanischen Handelsverbote mit SDN-gelisteten Unternehmen in der EU nicht zu berücksichtigen sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit heute veröffentlichtem Urteil die Beklagte zur Rückzahlung einer erhaltenen Vorauszahlung von gut 27 Millionen € verurteilt.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung einer Vorauszahlung für in den Iran zu liefernde Waren i.H.v. gut 27 Mio. €.

Die Beklagte hatte sich zur Lieferung von Graphitelektroden an ein in Iran ansässige Unternehmen verpflichtet. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dazu kündigte die USA an, das Iranabkommen zu kündigen und ihre Iransanktionen wiedereinzuführen.

Dies betraf unter anderem die von dem Office of Foreign Asset Control (AFAC) geführte sog. SDN-Liste. Noch während der von den USA gesetzten Übergangsfristen, die Unternehmen die Abfertigung bereits bestehender Iran-Geschäfte ermöglichen sollten, vereinbarte die Beklagte die Vorauszahlung des vollständigen Kaufpreises. Die Beklagte verpflichtete sich zugleich zur Rücküberweisung der Vorauszahlung, sofern sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen kann und „vorausgesetzt, dass die Exportkontrollsituation mit dem Iran ... eine solche Überweisung zulässt und andere rechtliche Anforderungen ... erfüllt sind.“

Die Käuferin wurde am 16.10.2018 wegen angeblicher Terrorvorwürfe durch die US-Behörden auf die SDN-Liste gesetzt. Die Beklagte setzte ihre Lieferungen in den Iran vollständig aus und belieferte folglich auch nicht die Käuferin. Diese erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und verlangt nunmehr die Vorauszahlung zurück, nachdem sie den Rückzahlungsanspruch an die Klägerin - ein deutsches Unternehmen - abgetreten hat.

Das Landgericht hatte der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Vertrag sei durch einen wirksamen Rücktritt in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, bestätigte das OLG. Die Beklagte sei deshalb zur Rückzahlung des bereits im Wege der Vorauszahlung erlangten Kaufpreises verpflichtet. Ihr stünde kein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass sie im Falle der Zurücküberweisung selbst auf die SDN-Liste der OFAC gelange. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht nur, wenn von der Einschätzung der Exportkontrollsituation mit dem Iran auch eine solche faktische Hürde umfasst wäre. Dies sei hier nicht der Fall. Die in der Klausel erwähnten Anforderungen müssten durchgehend rechtlicher Natur sein. Die Parteien hätten auch in ihrer Präambel nicht auf die Gefahren einer SDN-Listung Bezug genommen. Eine ergänzende Auslegung der Klausel sei ebenfalls nicht veranlasst.

Die Beklagte könne auch nicht Anpassung des Kaufvertrages dahingehend verlangen, dass sie die Rückzahlung solange verweigern könne, bis die Käuferin von der SDN-Liste gestrichen sei. Dagegen spreche bereits, dass die SDN-Listung der Käuferin für die Beklagte nicht unvorhersehbar gewesen sei. Die USA hätten vielmehr bereits angekündigt, das Iranabkommen zu kündigen, als die Vorauszahlungsverpflichtung vereinbart wurde. Die Beklagte habe auch gewusst, dass die SDN-Liste der Umsetzung der Iran-Sanktionen diene.

Es sei auch nicht dargetan, dass die Beklagte im Falle der Erstattung der Vorauszahlung selbst gelistet würde. Die Beklagte habe keinen einzigen Fall vorgetragen, indem dies der Fall gewesen sei. Der Botschafter habe dies auch nicht bestätigt. Eigene Erkundigungen habe die Beklagte bei der OFAC nicht eingeholt.

Schließlich falle das Risiko der SDN-Listung der Käuferin in die Sphäre der Beklagten. Die EU-Blocking-VO schütze gerade vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendungen der US-Iran-Sanktionen. Die US-Sanktionsvorschriften seien in der EU grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Damit folge aus ihnen auch kein Leistungshindernis. Der Beklagten sei daher ein Festhalten am Vertrag zuzumuten.

Es sei auch unzumutbar für die Klägerin, auf den Rückzahlungsanspruch so lange zu verzichten, bis die Käuferin von der SDN-Liste gestrichen werde. Das Verhalten der OFAC sei unberechenbar. Damit sei auch das Ende eines solchen Leistungsverweigerungsrechts unübersehbar.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2021, Az. 6 U 65/20
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.3.2020, Az. 2-27 O 425/18)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 03.11.2021

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4. OLG Köln: Fachliche Äußerungen in Werbeanzeigen auch ohne Zustimmung des Zitierten rechtlich erlaubt
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Werden fachliche Äußerungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige zutreffend wiedergegeben, kann dies im Einzelfall zulässig sein, auch wenn die Person hiervon keine Kenntnis hat oder dem zugestimmt hat. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.10.2021 - 15 U 230/20 - entschieden.

Der Kläger hat sich als Ärztlicher Direktor einer Abteilung einer Universitätsklinik gegen seine namentliche Erwähnung in einer im Deutschen Ärzteblatt erschienenen Werbeanzeige der Beklagten für ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS) gewandt.

Der Kläger war darin mit anlässlich einer Pressekonferenz getätigten allgemeinen Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS unter namentlicher Nennung zitiert und so in einen gewissen werblichen Kontext gesetzt worden.

Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 04.11.2020 (Az. 28 O 69/20) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil angeschlossen und die seitens des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl ein auf eine unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) als auch ein auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützter Unterlassungsanspruch ausschieden, weil es im konkreten Fall allein um ein "pseudowissenschaftliches" Zitieren des Klägers und sein so begründetes namentliches Anführen im bloßen räumlichen Kontext einer Produktbewerbung gehe, bei der aber gerade keine wie auch immer gelagerte "Falschbezeichnung" und/oder der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme  usw. hervorgerufen werde.

Sowohl für die im Rahmen eines Anspruches wegen unzulässiger Verwendung eines Namens nach § 12 BGB als auch für die im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht anzustellende Interessensabwägung sei hier zudem maßgeblich, dass weder erkennbar sei, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eignen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch, dass etwa seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde.

Vielmehr sei er lediglich mit - von ihm selbst im Rahmen einer Pressekonferenz öffentlich getätigten - Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen im Zusammenhang mit dem RDS zitiert worden.

In der bisherigen Rechtsprechung erörterte Fragen bei einem Verbinden einer werblichen Verwendung eines Namens einer natürlichen Person mit einer satirischen, künstlerischen oder auch journalistisch-redaktionellen Sachaussage ließen sich auf den konkreten Fall zwar nicht ohne weiteres übertragen, doch werde auch hier letztlich nur eine zutreffende informative Sachaussage getroffen.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.10.2021 - Az. 15 U 230/20.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 02.11.2021

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5. OLG Saarbrücken: Online-Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" ist Wettbewerbsverstoß
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Die Unterstützung der Informationskampagne "E-Zigaretten retten Leben"  in Form eines Online-Buttons und einer Verlinkung ist ein Verstoß gegen das Online-Werbeverbot von Tabakerzeugnissen 
(OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.09.2021 - Az.: 1 U 68/20).

Die Beklagte bot E-Zigaretten online zum Kauf an. Auf der Webseite hatte sie einen Button der Informations-Kampagne "E-Zigaretten retten Leben"  platziert und mit einem entsprechenden Link versehen.

Die Vorinstanz, das LG Saarbrücken, stufte dies als Verstoß gegen das grundsätzliche Werbeverbot bei Tabakerzeugnissen ein, vgl. dazu unsere Kanzlei-News v. 03.11.2020.

In der Berufungsinstanz hat das OLG Saarbrücken diese Rechtsansicht bestätigt.

Die Richter machen zunächst klar, dass bereits durch die Benutzung des Buttons auf der eigenen Homepage eine Verletzung vorliege:
"Die Beklagte hat durch die Verwendung des Buttons „E-ZIGARETTENLEBEN“ in seiner textlich-grafischen Gestaltung auf ihrer eigenen Homepage - bereits unabhängig vom Inhalt der verlinkten Website - gegen das Werbeverbot gemäß § 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakErzG verstoßen.

Nach der benannten Vorschrift ist jede Werbung für E-Zigaretten oder Nachfüllbehälter in Diensten der Informationsgesellschaft, mithin wie hier im Internet, verboten. (...)

Bei dem von der Beklagten verwendeten Button handelt es sich eindeutig um Imagewerbung. Der Button mit dem Logo „E-ZIGARETTENLEBEN“ schreibt den vertriebenen E-Zigaretten positive Wirkungen zu. Der Betrachter versteht den Text in dem Logo so, dass der Konsum von E-Zigaretten positiv sei, da er Leben rette. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage, ist eine solche Werbung für E-Zigaretten im Internet verboten."

Die Beklagte habe sich auch durch die Platzierung auf der eigenen Webseite die Inhalte zu eigen gemacht:
"Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kommuniziert der Button bereits für sich genommen den verbotenen Werbeinhalt, so dass es sich um eine zu eigen gemachte Aussage der Beklagten selbst handelt.

Beim Verwenden des Logos einer privaten Initiative, das als Hyperlink dient, aber für sich genommen und ohne Inbezugnahme der verlinkten Website schon eine Werbeaussage trifft und diese auf der geschäftlichen Website sichtbar macht, handelt es sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ohne Weiteres um eine Handlung im geschäftlichen Verkehr der Beklagten."

Unerheblich sei auch, wo der Button genau auf der Webseite platziert gewesen sei und dass der Online-Shop mit einer Altersschranke versehen sei:
"Soweit die Berufung moniert, das Banner habe sich entgegen der landgerichtlichen Ausführungen nicht auf einer „Unterseite der Startseite“, sondern auf einer anderen Unterseite des Internetauftritts befunden, spielt dies für die rechtliche Beurteilung im konkreten Fall keine Rolle, da die Seite mit dem Banner auf dem Internetauftritt der Beklagten jedenfalls einer breiten Öffentlichkeit allgemein zugänglich war. (...)

Ob der Online-Shop der Beklagten mit einer Altersschranke versehen ist oder nicht, ist für die Frage der Zulässigkeit der Werbung im hier vorliegenden Fall ebenso unerheblich, wie die genaue Zusammensetzung des „Aktionsbündnisses Dampfen“."


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6. VG Düsseldorf: Mitgliedsbeiträge der IHK Düsseldorf weiterhin rechtswidrig
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Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (IHK) für die Jahre 2014 und 2015 sind wegen fehlerhafter Rücklagenbildung in der Wirtschaftsplanung rechtswidrig; die hier vorgenommene rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen durch die Vollversammlung der IHK führt nicht zu einer Heilung des Fehlers.

Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben zugestellten Urteilen ohne mündliche Verhandlung entschieden und damit den Klagen zweier gesetzlicher Mitglieder der IHK stattgegeben.

Durch rechtskräftige Urteile vom 10. September 2018 (20 K 2228/18 und 20 K 15309/16) hatte das Gericht Beitragsbescheide der IHK Düsseldorf für die Jahre 2014 und 2015 aufgehoben.

Die gerichtliche Kontrolle der Wirtschaftspläne dieser Jahre hatte ergeben, dass die IHK dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit in diesen Haushaltsjahren nicht hinreichend Rechnung getragen hatte. Daraufhin beschloss die Vollversammlung der IHK im November 2018 eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen für 2014 und 2015.

Gegen die in der Folge erlassenen berichtigten Beitragsbescheide für jene Jahre erhoben zwei Mitglieder der IHK die vorliegenden Klagen, die Erfolg hatten. Nach Auffassung des Gerichts gibt es für die von der IHK vorgenommene rückwirkende Heilung der fehlerhaften Wirtschaftsplanung keinen rechtlichen Ansatz. Unzulässig ist insbesondere, die Beitragserhebung nachträglich von der ursprünglichen Wirtschaftsplanung zu entkoppeln, wie es hier geschehen ist.

Gegen die Urteile ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Aktenzeichen 20 K 551/19 und 20 K 559/19

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 03.11.2021

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7. LG Frankfurt a.M.: Tracking-Cookies ohne Einwilligung ist Wettbewerbsverletzung
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Das Setzen von Tracking-Cookies auf einer Webseite ohne Einwilligung des Betroffenen ist eine Wettbewerbsverletzung (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.10.2021 - Az.: 3-06 O 24/21).

Verklagt war ein Unternehmen, das über 50 Fitness-Studios unterhielt und auf seiner Webseite Tracking-Cookies u.a. von Criteo, Facebook, Google Analytics, Hotjar  und Microsoft Ads  einsetzte. Die Cookies wurden bereits bei Aufruf der Page gesetzt und nicht erst, nachdem der User in den Cookie-Einstellungen zugestimmt hatte.

Das LG Frankfurt a.M. bewertete dies als Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG iVm. § 15 Abs.3 TMG und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.  Denn der User, der die Webseite besuche, werde in die Irre geführt. Er gehe davon aus, dass diese optionalen Cookies erst dann gesetzt würden, wenn er ihnen zugestimmt habe. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Vielmehr erfolge die Speicherung bereits bei Aufruf.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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8. LAG Hannover: 1.250 EUR DSGVO-Schadensersatz wegen verspäteter bzw. unvollständiger DSGVO-Auskunft
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Erteilt ein Arbeitgeber seinem ehemaligen Arbeitnehmer nur eine verspätete bzw. unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO, so liegt hierin eine Datenschutzverletzung, die einen Schadensersatz begründet. Es bedarf keines Überschreitens einer Erheblichkeitsschwelle
(LAG Hannover, Urt. v. 22.10.2021 - Az.: 16 Sa 761/20).

Der klägerische Arbeitgeber verlangte u.a. einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, weil sein ehemaliger Arbeitgeber nur verspätet bzw. unvollständig Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt hatte.

Dies bejahte das LAG Hannover in seinem aktuellen Urteil.

Es sei auch von einem Schaden auszugehen, da keine Erheblichkeitsschwelle überschritten werden müsse:
"Die Kammer folgt den Erwägungen, wonach unabhängig von dem Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle bei Verstößen gegen Regelungen der DS-GVO ein immaterieller Schadensersatz in Betracht kommt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade ausgehend von Erwägungsgrund 146 Satz 3 eine weite Auslegung geboten ist, um den Zielen der Verordnung in vollem Umfang zu entsprechen.

Hiermit wäre es unvereinbar, würde eine Schadensersatzpflicht nur bei erheblichen Rechtsverstöße eintreten, da dann eine Vielzahl von Fallgestaltungen denkbar wäre, in denen Betroffene trotz Verstößen gegen die Regelungen der DS-GVO keine Kompensation erhielten.

Ferner kann, um die Regelungen der DS-GVO effektiv durchzusetzen, auch auf eine abschreckende Wirkung des Schadensersatzes abgestellt werden (...).

Zudem sollen die betroffenen Personen nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Dass ein Schaden erlitten ist, ergibt sich nicht erst bei Überschreiten einer gewissen Erheblichkeitsschwelle – der Schwere der Pflichtverstöße und damit einhergehenden Beeinträchtigungen kann vielmehr effektiv auf Ebene der Höhe des Schadensersatzes begegnet werden.


Indem die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung zeitlich und inhaltlich nicht hinreichend nachgekommen ist, hat der Kläger keine zeitgerechten, ausreichenden Kenntnisse über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erlangt – insofern ist ein Kontrollverlust eingetreten und ihm wird die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unmöglich gemacht oder erschwert."

Hinsichtlich der konkreten Höhe führt das Gericht aus:
"Gemessen an der Zweckrichtung des Schadensersatzes hält die Kammer unter Berücksichtigung und Abwägung der Umstände des vorliegenden Falls einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.250,- Euro angemessen, aber auch ausreichend.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die verspätete Auskunft der Beklagten erfolgte, weil sie nicht innerhalb des ersten Monats die Inanspruchnahme der Verlängerung um zwei Monate begründet mitteilte.

Im Ergebnis wurde die Auskunft jedoch innerhalb von gut zwei Monaten nach Geltendmachung des Auskunftsbegehrens und somit noch vor dem Ablauf von drei Monaten erteilt, die der Gesetzgeber dem Verantwortlichen grundsätzlich maximal zubilligt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im September 2018 sein Begehren präzisierte und die Beklagte dem in ihrer Antwort Rechnung trug.

Andererseits ist erkennbar, dass der Beklagten die einmonatige Frist durchaus bewusst war, da deren Prozessbevollmächtigte im Schreiben vom 20.08.2018 mitteilte, dass eine Erledigung innerhalb dieser Frist erfolgen würde.

Insgesamt ist in Anbetracht dieser Gesamtumstände, die dazu führten, dass der Kläger nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum nach Antragstellung über die Datenverarbeitung im Unklaren war, ein immaterieller Schadensersatz von 250,- Euro zuzuerkennen.

Schwerer wiegt demgegenüber der Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Da durch die unzureichende Auskunft der Erkenntnisgewinn des Klägers über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht umfassend war und die Beklagte hierfür keine ausreichend nachvollziehbare Begründung angeben konnte, erscheint der Kammer ein Schadensersatz in Höhe von 1.000,- Euro angemessen. Hierdurch wird ausreichend sichergestellt, dass durch die Zahlung eines spürbaren Betrages der Regelung des Art. 15 DS-GVO zur Geltung verholfen wird und die Verpflichteten angehalten werden, die entsprechenden Maßgaben einzuhalten.

In die Überlegung einzustellen ist, dass die Beklagte nicht versehentlich die Auskunft hinsichtlich bestimmter Informationen mit personenbezogenen Daten unterlassen hat, sondern diese bewusst zurückgehalten hat, ohne dass ein Grund hierfür nachvollziehbar dargelegt wurde. Anzuknüpfen ist hierbei nach Sicht der Kammer weder an den Verdienst des Klägers noch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten, da beide Komponenten in keinem Zusammenhang mit den datenschutzrechtlichen Verstößen stehen."


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9. LG Köln: Spieler eines verbotenen Online-Casinos kann Spielbeiträge zurückfordern
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Der Spieler an einem ausländischen Online-Casino, das über keine deutsche Glücksspiel-Lizenz verfügt und somit in Deutschland verboten ist, kann seine Spielbeiträge zurückfordern
(LG Köln, Urt. v. 19.10.2021 - Az.: 16 O 614/20).

Der Kläger hatte in der Vergangenheit längere Zeit bei der Beklagten, einem Online-Casino mit maltesischer Glücksspiel-Erlaubnis, teilgenommen und verlangte nun seine Einzahlungen zurück.

Zu Recht, wie das LG Köln nun entschied.

Der geschlossene Spielvertrag sei unwirksam, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Denn die Beklagte verfüge über keine deutsche Genehmigung, sodass ihr Angebot in Deutschland verboten sei.

Die Rückforderung des Spielers sei auch nicht ausgeschlossen:
"Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 817 Satz 2 BGB. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt.

Es kann hier dahin stehen, ob dem Kläger objektiv ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist. Es fehlt jedenfalls an den erforderlichen subjektiven Voraussetzungen. Der Leistende muss sich zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen haben. (...)

Der Kläger hat angegeben, dass er davon ausging, dass es sich um ein legales Online-Glücksspiel handele. Die Beklagte gibt an, über eine Lizenz zu verfügen und hat ihren Geschäftsbetrieb zudem gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet, indem die Internetseite auf deutsch verfügbar ist, die Vertragssprache deutsch ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf deutsch sind. (...)

Es ist deshalb bereits fraglich, ob sich der Kläger der Einsicht der Illegalität des Spiels leichtfertig verschlossen hat. Für einen nicht juristisch gebildeten Laien stellt sich die Gesetzeslage zu derartigen Glücksspielen jedenfalls völlig unübersichtlich dar.

Hinzu kommt folgendes: Die Beklagte ist insoweit allgemein bekannt im Bereich Online-Gaming und Online-Sportwetten tätig. Die bei der Beklagten dann tatsächlich vorliegende Aufspaltung ist einem außenstehenden Dritten in dieser Form weder bekannt noch bewusst.

Insoweit hat die Beklagte in Deutschland eine Konzession für Sportwetten erhalten. Darüber hinaus wirbt die Beklagte auf der streitgegenständlichen Internetseite damit, dass eine Konzession für Malta vorliegt. Einer Privatperson ist es insoweit schwer möglich nachzuvollziehen, dass dies dann zu einem illegalen Glücksspiel führt, noch dazu, weil die Beklagte die gesamte Internetseite auf den deutschsprachigen Markt angelegt hat."

Darüber hinaus, so das Gericht, sei die Regelung des § 817 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall auch einzuschränken:
"Unabhängig davon steht § 817 Satz 2 BGB dem Anspruch auch deshalb nicht entgegen, weil nämlich die Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken ist (....).

Die Kondiktion darf nicht gemäß (...) deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden.

Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise im Falle von sogenannten "Schenk-Kreisen" angenommen (...). Auch bei Einzahlung von Beiträgen in ein sogenanntes Schneeball-System wurde die Vorschrift (...) schutzzweckorientiert eingeschränkt. Würde man die Kondiktionssperre anwenden, so würden die Initiatoren solcher Systeme zum Weitermachen geradezu eingeladen. Auf die Frage, ob die Teilnehmer sich leichtfertig der Einsicht in die Sittenwidrigkeit eines solchen Spielsystems verschlossen haben, kommt es nach Ansicht des BGH folglich nicht mehr an. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GlüStV macht die Einschränkung erforderlich (...)."


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10. LG München I: DSGVO-Auskunftspflicht kann auch durch Bereitstellung von online abrufbaren Informationen erfüllt werden
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Die nach Art. 15 DSGVO bestehende Auskunftspflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass dem Betroffenen ein Link mitgeteilt wird, unter dem er die entsprechenden Informationen online abrufen kann
(LG München I, Urt. v. 02.09.2021 - Az.: 23 O 10931/20).

Der Kläger machte einen DSGVO-Schadensersatz geltend, weil gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen worden sei.

So trug der Kläger u.a. vor, dass auf sein Auskunftsbegehren hin ihm von dem beklagten Unternehmen lediglich Links übermittelt wurden. Bei Aufruf dieser Links sei jedoch nur die Fehlermeldung "Page not found"  erschienen. Auch sei seine E-Mail-Adresse im Rahmen eines Datenleaks bei der Beklagten abhandengekommen.

Die Beklagte hingegen trug vor, dass unter den mitgeteilten Links die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen bereitgestellt würden. Die DSGVO sehe eine solche Möglichkeit explizit vor. Einen Datenleak habe es ebenfalls nicht gegeben.

Das LG München wies die Klage ab.

Zunächst setzt das Gericht mit der Frage auseinander, ob die Auskunftserteilung ordnungsgemäß war:
"Die Einlassung des Klägers, diese URL- Links seien nicht aufrufbar, es handele sich um tote Links, die nur die Nachricht "page not found" (...) generierten, ist schlicht nicht nachvollziehbar. 

Zum einen hat die Beklagte Screenshots der bei Aufruf der Seiten jeweils erscheinenden Startseiten unter Anlage B4 vorgelegt. 

In der mündlichen Verhandlung am 08.07.2021, die im Wege der Videokonferenz stattgefunden hat, erklärten der Kläger und der Vertreter der Beklagten, während der Sitzung jeweils die Seiten über ihre Rechner aufrufen zu wollen. Der Kläger bekundete, dies sei ihm wiederum nicht gelungen, die Seiten öffneten sich bei ihm nicht. 

Der Beklagtenvertreter meldete demgegenüber den Vollzug des Aufrufs der Webseiten. 

Die jeweiligen Ergebnisse konnten im Rahmen der Videokonferenz nicht in Augenschein genommen werden. Das Gericht konnte sich jedoch im Nachgang zu Sitzung selbst davon überzeugen, dass sich die von der Beklagten mitgeteilten URL-Links als ständig zur Verfügung stehende Links ohne Probleme im Bereich „Einstellungen & Datenschutz" in Accounts offnen lassen und die von der Beklagten in Anlage B4 als Screenshots vorgelegten Startseiten erscheinen."

Und weiter:
"Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, es handele sich dabei um ein marktübliches und zertifiziertes Auskunftssystem. Die elektronische Bereitstellung der personenbezogenen Daten aus dem Account heraus ist von der DSGVO ausdrücklich zugelassen. Im Erwägungsgrund 63 zur DSGVO heißt es, dass nach Möglichkeit der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können sollte, der den betroffenen Personen direkten Zugang zu ih¬ren personenbezogenen Daten ermöglichen würde.

Die Beklagte hat somit die vom Kläger geforderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt, indem sie ihm ständig verfügbare URL-Links zur Verfügung stellte, mit welcher Kunden die über sie in ihrem Bereich gespeicherten Daten jederzeit abrufen können."

Hinsichtlich des weiteren Anspruchs, des Datenleaks, fehle es bereits an einem ersatzfähigen Schaden, so das LG München:
"Denn einen ersatzfähigen Schaden hat der Kläger nicht dargetan.

Zwar kann nach Art. 82 DSGVO auch ein durch einen Verstoß gegen die Verordnung entstandener immaterieller Schaden ersetzt werden.

In den Erwägungsgründen sind auch Nichtvermögensschäden durch Diskriminierung, Indentitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Be­rufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten oder gesellschaftliche Nachteile ge­nannt (...).

Einen vergleichbaren schwer­wiegenden Eingriff hat der Kläger indessen nicht vorgebracht. Insbesondere hat der Kläger, dessen Kanzlei-EMail-Adresse betroffen gewesen sein soll, nicht vorgetragen, dass zum Beispiel vertrauliche Mandantendaten abgegriffen worden sein könnten.

Die Kanzlei-E-Mail-Adresse des Klägers dürfte demgegenüber nicht geheim, sondern ohne Weiteres Dritten zugänglich sein. Der Kläger hat sich im Übrigen darauf beschränkt vorzutragen, sein Schaden bestehe im Vertust der Kontrolle über seine Daten. Dies genügt nicht, um einen bemessbaren, immateriellen Schaden festzustellen." 


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