Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr: 52. KW / 23. Dezember 2020

Sehr geehrte(r) Do,


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 52. KW im Jahre 2020. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: https://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html

Die Themen im Überblick:

1. EuGH: Umfang des Schutzes für geschützte Ursprungsbezeichnungen

2. EuGH: Bei Hinweispflichten von Kosmetikartikeln Verweis auf Firmenkatalog nicht ausreichend

3. BVerfG: Betroffener hat Anspruch auf Zugang zu Rohmessdaten bei Bußgeldverfahren

4. BGH: "Hängebeschluss" des OLG Düsseldorf in Sachen Facebook wird überprüft

5. BVerwG: Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG trotz Vielzahl von Anträgen

6. VG Karlsruhe: Versandhändler darf keine Sägemehl-Kekse vertreiben

7. OLG Köln: Werbung mit Begriff "Test" irreführend bei rein algorithmusbasiertem Vergleich

8. LG Frankenthal: Videokamera verletzt Allgemeines Persönlichkeit des Nachbarn

9. LG Bonn: Urteilsgründe zu DSGVO-Bußgeld iHv. 900.000 EUR gegen 1&1 liegen vor

10. Video zu Webinar "Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021" ist online



Die einzelnen News:

____________________________________________________________

1. EuGH: Umfang des Schutzes für geschützte Ursprungsbezeichnungen
_____________________________________________________________

Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einer geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst wird

Es ist zu prüfen, ob diese Wiedergabe den Verbraucher irreführen kann, und dabei sind alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen das Erzeugnis der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet wird, sowie des tatsächlichen Kontexts

Der „Morbier“ ist ein Käse, der im Jura-Massiv (Frankreich) hergestellt wird und seit dem 22. Dezember 2000 eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) trägt. Er ist  durch einen schwarzen Streifen gekennzeichnet, der den Käse horizontal in zwei Hälften teilt. Dieser schwarze Streifen, der ursprünglich aus einer Kohleschicht bestand und heutzutage aus pflanzlicher Kohle besteht, wird in der Beschreibung des Erzeugnisses, die in der Spezifikation der g.U. enthalten ist, ausdrücklich genannt.

Die Societe Fromagere du Livradois SAS, die Morbier-Käse seit 1979 herstellt, ist nicht in dem geografischen Gebiet ansässig, dem die Bezeichnung „Morbier“ 
vorbehalten ist. Seit Ablauf eines Übergangszeitraums verwendet sie daher für ihren Käse die Bezeichnung „Montboissie du Haut Livradois“.

2013 verklagte das Syndicat interprofessionnel de defense du fromage Morbier (berufsübergreifender Verband zur Verteidigung des Morbier-Käses, im Folgenden: Verband) die Societe Fromagere du Livradois vor dem Tribunal de grande instance de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich). Nach Ansicht des Verbands verletzt die Societe Fromagere du Livradois die g.U. und begeht dadurch unlautere und rufausnutzende Handlungen, dass sie einen Käse herstelle und vertreibe, der das äußere Erscheinungsbild, u. a. den schwarzen Streifen, des unter die g.U. „Morbier“ fallenden Erzeugnisses übernehme. Seine Klage wurde abgewiesen.

Mit einem 2017 erlassenen Urteil bestätigte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) diese Abweisung. Nach Ansicht dieses Gerichts sollen mit einer g.U. nicht das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder dessen Eigenschaften geschützt werden, sondern sein Name, so dass sie nicht verbiete, ein Erzeugnis nach denselben Techniken herzustellen. Der Verband legte daraufhin gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.

Unter diesen Umständen ersucht die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) den Gerichtshof um Auslegung der jeweiligen Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/20061 und 1151/20 1 22, die den Schutz eingetragener Namen betreffen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Übernahme der physischen Merkmale eines von einer g.U. geschützten Erzeugnisses ohne Verwendung des eingetragenen Namens eine Praktik darstellen kann, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, was von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der genannten Verordnungen verboten wird. Der Gerichtshof hat damit zum ersten Mal die Gelegenheit, diese Art. 13 Abs. 1 Buchst. d auszulegen.

Der Gerichtshof entscheidet als Erstes, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 nicht nur die Verwendung eines eingetragenen Namens durch einen Dritten verbieten.

Als Zweites entscheidet der Gerichtshof, dass die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser beiden Verordnungen die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds, die bzw. das für ein Erzeugnis charakteristisch ist, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, verbieten, wenn diese Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das fragliche Erzeugnis von diesem eingetragenen Namen erfasst wird. Insoweit ist zu prüfen, ob diese Wiedergabe den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Verbraucher irreführen kann, und dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts.

Um zu diesem Ergebnis zu kommen, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 eine abgestufte Aufzählung verbotener Verhaltensweisen enthalten und nicht lediglich die Verwendung des eingetragenen Namens selbst verbieten. Obwohl die Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnungen nicht spezifisch die verbotenen Verhaltensweisen festlegen, erfassen sie somit weitgehend alle Verhaltensweisen, die nicht durch die Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis c verboten werden und dazu führen können, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des betreffenden Erzeugnisses irrezuführen.

Was sodann die Frage betrifft, ob die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, eine solche Praktik darstellen kann, die geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen, stellt der Gerichtshof fest, dass der Gegenstand des von den Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 vorgesehenen Schutzes zwar der eingetragene Name und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis ist. Der Zweck dieses Schutzes besteht deshalb nicht darin, die Verwendung von Herstellungstechniken oder die Wiedergabe einer oder mehrerer charakteristischer Eigenschaften, die in der Spezifikation eines Erzeugnisses genannt werden, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, deshalb zu verbieten, weil sie in dieser Spezifikation aufgeführt sind.

Geschützte Ursprungsbezeichnungen werden allerdings insoweit geschützt, als sie ein Erzeugnis bezeichnen, das eine bestimmte Güte oder bestimmte Eigenschaft aufweist. Somit sind die geschützte Ursprungsbezeichnung und das von ihr erfasste Erzeugnis eng miteinander verbunden. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, das von einem eingetragenen Namen geschützt wird, ohne dass dieser Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner äußeren Verpackung erscheint, in den Anwendungsbereich der Art. 13 Abs. 1 Buchst. d fallen kann. Dies ist dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses irrezuführen.

Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist u. a. zu prüfen, ob ein Bestandteil des Erscheinungsbildes des Erzeugnisses, das von dem eingetragenen Namen erfasst wird, eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft dieses Erzeugnisses darstellt, so dass dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis, das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.

Urteil in der Rechtssache C-490/19 Syndicat interprofessionnel de defense du fromage Morbier / Societe Fromagere du Livradois SAS


zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

2. EuGH: Bei Hinweispflichten von Kosmetikartikeln Verweis auf Firmenkatalog nicht ausreichend
_____________________________________________________________

Die Angabe des „Verwendungszwecks“ eines kosmetischen Mittels, die auf dessen Behältnis und Verpackung anzubringen ist, muss den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels informieren

Die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen können nicht in einem
Firmenkatalog vermerkt werden, auf den das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf der Verpackung oder dem Behältnis angebracht ist, verweist

A. M., die u. a. Inhaberin eines Schönheitssalons in Polen ist, kaufte 2016 Cremes, Masken und Puder eines amerikanischen Herstellers bei E. M., die diese kosmetischen Mittel vertreibt. Auf der Verpackung der Mittel befanden sich der Name des verantwortlichen Unternehmens, der Originalname des kosmetischen Mittels, seine Zusammensetzung, sein Verfallsdatum und seine Seriennummer sowie folgendes Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf einen Katalog verwies, der alle Informationen in polnischer Sprache enthielt: (...)

A. M. löste den Kaufvertrag über die kosmetischen Mittel auf und machte geltend, dass auf der Verpackung keine Informationen in polnischer Sprache über den Verwendungszweck des Mittels vorhanden seien, so dass es nicht möglich sei, es zu identifizieren und seine Wirkung zu erkennen, und dass diese Elemente nicht klar aus der Aufmachung hervorgingen. Sie trug weiter vor, dass sich die Angaben in polnischer Sprache, die das polnische Recht vorschreibe und die sich aus dem Unionsrecht ergäben, nur im Katalog befänden, der nicht mit dem kosmetischen Mittel verbunden sei.

Nachdem ihre Klage auf Erstattung der Kosten für den Kauf der kosmetischen Mittel abgewiesen worden war, legte A. M. Berufung beim Sqd Okr^gowy w Warszawie XXIII Wydzial Gospodarczy Odwolawczy (Bezirksgericht Warschau, 23. Abteilung für Berufungen in Wirtschaftssachen, Polen) ein. Dieses Gericht hat den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung der Union über kosmetische Mittel  ersucht.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass mit dieser Verordnung die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Union umfassend harmonisiert werden sollen, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

Er stellt insoweit fest, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Sicherheit der auf den Markt gebrachten kosmetischen Mittel und den Anforderungen an ihre Aufmachung und Kennzeichnung besteht. Daher kann sich die Anforderung, auf den Behältnissen und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbare, leicht lesbare und deutlich sichtbare Angaben zum Verwendungszweck des kosmetischen Mittels anzubringen , nicht auf eine Verpflichtung beschränken, über die mit dem Gebrauch des kosmetischen Mittels verfolgten Zwecke, d. h. zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern, einen der in dieser Vorschrift aufgeführten Teile des menschlichen Körpers zu schützen oder in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen, zu informieren.

Zwar ist es anhand dieser Zwecke möglich, zu bestimmen, ob ein bestimmtes Produkt je nach seiner Verwendung und seinem Zweck als kosmetisches Mittel eingestuft werden kann, und somit, es von anderen Produkten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, abzugrenzen, doch bezieht sich der „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ auf die Angabe spezifischerer Merkmale des Mittels.

Der Gerichtshof folgert daraus, dass die Angabe des „Verwendungszwecks] eines kosmetischen Mittels“, die auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen ist, geeignet sein muss, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels zu informieren, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verwenden können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Mittels sowie der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers Art und Umfang der Informationen zu bestimmen, die auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels erscheinen müssen, damit es ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden kann.

Der Gerichtshof prüft sodann die Frage, ob die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, in dem auch andere Produkte aufgeführt sind, wenn auf der Verpackung oder dem Behältnis des kosmetischen Mittels das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch angebracht ist.

Er stellt fest, dass, wenn ein Verweis erfolgen muss, als externe Träger zum kosmetischen Mittel nur „dem kosmetischen Mittel [beigepackte] oder an ihm [befestigte] Zettel, Etikett[en], Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen“ verwendet werden können. Ein gesondert zur Verfügung gestellter Firmenkatalog, der eine Beschreibung des oder der betreffenden kosmetischen Mittel, aber auch anderer Produkte der vom Hersteller angebotenen Produktpalette enthält, ist einem bestimmten Produkt nicht beigelegt oder an diesem befestigt. Außerdem ist es nur dann zulässig, auf einen externen Träger zurückzugreifen, wenn es „aus praktischen Gründen“ nicht möglich ist, die Angaben auf einem Etikett aufzuführen. Diese Unmöglichkeit bezieht sich auf Fälle, in denen es schon aufgrund der Art und der Aufmachung des kosmetischen Mittels faktisch unmöglich ist, bestimmte Angaben erscheinen zu lassen.

Der Umstand, dass die streitigen kosmetischen Mittel importiert werden, was in Anbetracht der Anforderung, die erforderlichen Angaben in der Sprache erscheinen zu lassen, die vom Recht des Mitgliedstaats, in dem das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird, bestimmt wird, zu organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten führen kann, die mit der Notwendigkeit verbunden sind, bestimmte Informationen zu übersetzen und das Mittel neu zu kennzeichnen oder selbst neu zu verpacken, macht es für sich genommen nicht praktisch unmöglich, die Angaben auf dem Etikett aufzuführen.

Die Kosten, die durch die Kennzeichnung dieser Mittel in einer anderen Sprache für ihre Vermarktung in anderen Mitgliedstaaten entstehen, können in keinem Fall als Rechtfertigungsgrund für eine unvollständige Kennzeichnung des Mittels auf seinem Behältnis und seiner Verpackung angesehen werden. Eine solche Anforderung erlaubt die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

Der Schutz der menschlichen Gesundheit könnte nämlich nicht in vollem Umfang gewährleistet werden, wenn die Verbraucher nicht in der Lage wären, insbesondere von der Angabe des Verwendungszwecks des betreffenden kosmetischen Mittels und der bei seiner Verwendung zu beachtenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen umfassend Kenntnis zu nehmen und sie zu verstehen. Die Informationen, die die Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel, die unter die Verordnung fallen, auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels angeben müssen, sind, sofern sie nicht durch Piktogramme oder andere Zeichen als Worte erfolgreich übermittelt werden können, ohne praktischen Nutzen, wenn sie nicht in einer für ihre Adressaten verständlichen Sprache abgefasst sind.

Auch der Umstand, dass die Kennzeichnung kosmetischer Mittel ihrem Hersteller und nicht dem Unternehmen, das sie vertreibt, obliegt, macht es ebenfalls nicht praktisch unmöglich, die erforderlichen Angaben in die Kennzeichnung der Mittel aufzunehmen. Insoweit reicht der Wille des Hersteller- oder Vertriebsunternehmens, den Verkehr der kosmetischen Mittel innerhalb der Union zu erleichtern, für sich allein nicht aus, um die unvollständige Angabe der vorgeschriebenen Informationen zu rechtfertigen.

Der Begriff der Unmöglichkeit bezieht sich im Allgemeinen auf Umstände, auf die derjenige, der sich auf sie beruft, keinen Einfluss hat; er kann daher nicht so verstanden werden, dass er es dem Hersteller- oder Vertriebsunternehmen kosmetischer Mittel erlaubt, sich wegen der Anzahl der von ihm gewählten Sprachen - unabhängig davon, ob es sich dabei um Unionssprachen handelt oder nicht - nach seinem Belieben auf eine „Unmöglichkeit aus praktischen Gründen“ im Sinne der Verordnung zu berufen.

Daraus folgt, dass die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, auf den das Symbol einer Hand mit einem aufgeschlagenen Buch, das auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht ist, verweist.

Urteil in der Rechtssache C-667/19 A.M. / E.M.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 17.12.2020

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

3. BVerfG: Betroffener hat Anspruch auf Zugang zu Rohmessdaten bei Bußgeldverfahren
_____________________________________________________________

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu Informationen betrifft, die nicht Teil der Bußgeldakte waren.

Der Beschwerdeführer begehrte zunächst im Rahmen des behördlichen Bußgeldverfahrens erfolglos Zugang zu Informationen, unter anderem der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, dem Eichschein und den sogenannten Rohmessdaten, die sich nicht in der Bußgeldakte befanden. Der gegen den anschließend erlassenen Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch blieb vor den Fachgerichten erfolglos. Der begehrte Zugang zu den Informationen wurde dem Beschwerdeführer auch von den Fachgerichten vor seiner Verurteilung nicht gewährt. Die Entscheidungen der Fachgerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung Einsicht insbesondere in die gesamte Verfahrensakte, die Lebensakte des Messgerätes, die Bedienungsanleitung des Herstellers, die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung und in den Eichschein des verwendeten Messgerätes. Die Bußgeldstelle gewährte daraufhin Einsicht in die Bußgeldakte, die neben dem Messprotokoll und dem Messergebnis auch den Eichschein des eingesetzten Messgerätes enthielt.

Die Bedienungsanleitung zu dem verwendeten Messgerät wurde dem Beschwerdeführer als Datei auf der Internetseite der Bußgeldstelle zugänglich gemacht. Bezüglich der übrigen angefragten Informationen teilte die Behörde mit, dass diese nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt würden.

Gegen den anschließend erlassenen Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer Einspruch ein und wiederholte sein Gesuch. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Amtsgericht als unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert sei. Aufgrund des Einspruchs werde nunmehr im gerichtlichen Bußgeldverfahren eine umfassende Prüfung erfolgen, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Straßenverkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich begangen habe.

In der Hauptverhandlung wies das Amtsgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Hauptverhandlung und gerichtliche Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 238 Abs. 2 StPO zurück, verurteilte ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße und erteilte ihm ein einmonatiges Fahrverbot. Der begehrte Zugang zu den Informationen wurde dem Beschwerdeführer zuvor nicht gewährt.

Das Amtsgericht führte zur Begründung der Verurteilung aus, bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem zum Einsatz gekommenen Messgerät handele es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Das Gerät sei geeicht gewesen und durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt worden. Die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts sei damit indiziert. Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder der sachgerechten Handhabung des Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen, seien im Rahmen der Hauptverhandlung nicht entstanden und auch im Vorfeld vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden.

Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde und führte unter anderem aus, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliege, da es allein um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht gehe. Der Betroffene habe im Verfahren ausreichende prozessuale Möglichkeiten, sich aktiv an der Wahrheitsfindung zu beteiligen. Eine Beiziehung von Beweismitteln oder Unterlagen sei allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf ein faires Verfahren durch die Fachgerichte.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Recht auf ein faires Verfahren.

1. Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, dass die Fachgerichte von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen sind.

Bei diesen Messverfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen. Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes. Bei standardisierten Messverfahren sind daher im Regelfall – ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler – die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert.

Dem Betroffenen bleibt aber die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Hierfür muss er konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen. Die bloße Behauptung, die Messung sei fehlerhaft, begründet für das Gericht keine Pflicht zur Aufklärung.

Diese Vorgehensweise der Fachgerichte im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nicht zu beanstanden. Hierdurch wird gewährleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüft werden muss. Dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen kann durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen werden.

2. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehrt, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienende Tatsachen zu verschaffen, ist ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist in Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen, um eine uferlose Ausforschung, erhebliche Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch zu verhindern. Insofern ist maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers abzustellen.

Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf.

Durch die Gewährung eines solchen Informationszugangs wird der Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren nicht die Grundlage entzogen. Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu. Er kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Solange sich aus der Überprüfung der Informationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergeben, bleiben die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens reduziert.

Ermittelt der Betroffene indes konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses, hat das Gericht zu entscheiden, ob es sich – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – dennoch von dem Geschwindigkeitsverstoß überzeugen kann. Im Übrigen bleiben die Möglichkeiten zur Ablehnung von Beweisanträgen aus § 77 Abs. 2 OWiG unberührt.

3. In dem Verfahren des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte bereits verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgt. Entgegen der Annahme der Fachgerichte kam es dem Beschwerdeführer insbesondere auch nicht auf die Erweiterung des Aktenbestandes oder der gerichtlichen Aufklärungspflicht an. Vielmehr ging es ihm um die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um – gegebenenfalls – bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können.

Beschl. v. 12.11.2020 - Az.: 2 BvR 1616/18

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 15.12.2020

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

4. BGH: "Hängebeschluss" des OLG Düsseldorf in Sachen Facebook wird überprüft
_____________________________________________________________

Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hat Facebook mit Beschluss vom 6. Februar 2019 untersagt, solche Daten ohne Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Hiergegen hat Facebook Beschwerde eingelegt, über die das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf noch nicht entschieden hat.

Das Beschwerdegericht hatte jedoch auf Antrag von Facebook die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Diese Anordnung hat der Kartellsenat auf Antrag des Bundeskartellamts mit Beschluss vom 23. Juni 2020 (KVR 69/19, WuW 2020, 525 – Facebook) aufgehoben und den Antrag von Facebook auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt (vgl. Pressemitteilung Nr. 080/2020).

Am 30. November 2020 hat Facebook beim Beschwerdegericht erneut einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. Das Beschwerdegericht hat mit einem sogenannten "Hängebeschluss" vom selben Tag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Missbrauchsverfügung des Bundeskartellamts vorläufig bis zu seiner Entscheidung über den zweiten Eilantrag angeordnet. Damit hat es die Verpflichtung von Facebook einstweilen ausgesetzt, die Anordnungen des Bundeskartellamtes umzusetzen. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht nicht zugelassen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundeskartellamtes hat der Kartellsenat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts zugelassen. Der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, unter welchen Voraussetzungen "Hängebeschlüsse" im Kartellverwaltungsverfahren erlassen werden können, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Beschluss vom 15. Dezember 2020 – KVZ 90/20

Vorinstanz:
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30. November 2020 – VI-Kart 13/20 (V)

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.11.2020

zurück zur Übersicht

____________________________________________________________

5. BVerwG: Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG trotz Vielzahl von Anträgen
_____________________________________________________________

Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller zahlreiche Informationsanträge stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger begehrt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Informationen zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung. Nach Angaben des Bundesministeriums hat der Kläger hierzu mehr als 140 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt; hinzu kommen mehr als 150 Dienstaufsichtsbeschwerden.

Den streitgegenständlichen Antrag lehnte das Bundesministerium u.a. wegen Rechtsmissbrauchs ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Obgleich das Informationsfreiheitsgesetz keine Missbrauchsklausel enthalte, könne einem Antrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Die Ablehnung eines Informationszugangsantrags wegen Rechtsmissbrauchs müsse sich wegen des grundrechtlichen Schutzes der Informationsfreiheit aber auf Extremfälle beschränken.

Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Ein missbräuchliches Informationsbegehren ist nur anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Kläger ein sachliches Informationsinteresse hat.

BVerwG 10 C 24.19 - Urteil vom 15. Dezember 2020

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 8.17 - Urteil vom 12. Juli 2018 -
VG Berlin, 2 K 111.15 - Urteil vom 09. März 2017 -

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 15.12.2020

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

6. VG Karlsruhe: Versandhändler darf keine Sägemehl-Kekse vertreiben
_____________________________________________________________

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage des Inhabers eines Versandhandels (Kläger) gegen eine lebensmittelrechtliche Verfügung der Stadt Karlsruhe (Beklagte) abgewiesen, mit der ihm untersagt worden war, von ihm selbst hergestellte und auch so genannte Sägemehlkekse zu vertreiben.

Der Kläger hatte die Sägemehlkekse seit etwa 20 Jahren hergestellt und vertrieben und hierbei Sägemehl auch als Zutat angegeben. Er hatte sich schon 2004 in dieser Angelegenheit schriftlich an die Beklagte gewandt, aber keine Antwort erhalten.

Im Jahr 2017 ließ die Beklagte eine Probe der Kekse untersuchen und untersagte ihm im weiteren Verlauf das Inverkehrbringen der Kekse. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der jetzt abgewiesenen Klage.

Der Kläger hat u.a. geltend gemacht, er verwende ausschließlich mikrobiologisch einwandfreies Holzmehl. Es handle sich um ein pflanzliches Produkt, das ähnlich wirke wie Getreidekleie. In Notzeiten sei in Lebensmitteln Mehl durch Sägemehl ersetzt worden. Backrezepte mit Sägemehl fänden sich aber auch zu normalen Zeiten.

Dem ist die 3. Kammer nicht gefolgt. Die Kekse dürften nicht in Verkehr gebracht werden, weil es sich dabei nicht um sichere, sondern zum Verzehr durch den Menschen objektiv ungeeignete Lebensmittel handle. Das konkret vom Kläger verwendete Sägemehl sei ein Füll- und Trägerstoff für technische Anwendungen und werde noch nicht einmal im Futtermittelbereich eingesetzt.

Weiter sei das vom Kläger als Zutat verwendete Sägemehl als Lebensmittel neuartig, ohne aber auf der Positivliste für zugelassene neuartige Lebensmittel nach der sog. Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union aufgeführt zu sein. So sei weder eine Verwendung von Sägemehl für den menschlichen Verzehr in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union belegt noch eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel. Dies folge insbesondere nicht aus der Verwendung in Notzeiten oder im Rahmen einer speziellen Ernährungslehre.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu stellen (3 K 2148/19. (RW)

Quelle: Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 21.12.2020

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

7. OLG Köln: Werbung mit Begriff "Test" irreführend bei rein algorithmusbasiertem Vergleich
_____________________________________________________________

Es ist eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn mit dem Begriff "Test"  geworben wird, jedoch gar keine inhaltliche Prüfung der einzelnen Produkte vorgenommen wird, sondern lediglich ein algorithmusbasiertem Vergleich stattfindet
(OLG Köln, Urt. v. 30.10.2020 - Az.: 6 U 136/19).

Die Beklagte warb auf ihrer Seite mit Produktvergleichen unter Verwendung des Wortes "Test". Inhaltlich hatte jedoch keine Prüfung der unterschiedlichen Waren stattgefunden, sondern die Bewertung erfolgte vielmehr ausschließlich algorithmusbasiert.

Auf der Webseite hieß es dazu:
"Der test.net Algorithmus
So präzise wie ein Uhrwerk
Der Algorithmus ist das Testverfahren mit dem test.net jedes einzelne Produkt prüft und bewertet. Er funktioniert wie ein hochpräzises, fein ab-gestimmtes Uhrwerk.
Ein Uhrwerk ist ein aus vielen, ineinandergreifenden Zahnrädern bestehende Mechanismus im Innern einer Uhr.
Ein Uhrwerk sorgt dafür, dass die Zeit richtig angezeigt wird.
Der test.net Algorithmus ist ein nach vielen, ineinandergreifenden mathematischen Aufgaben arbeitendes Formelgebilde."

Der Kläger rügte, dass dadurch der falschen Eindruck erweckt werde, die dargestellten Produkte seien einem vergleichenden Warentest unterzogen worden. An keiner Stelle werde erläutert, was in welchem Umfang nach welchen Kriterien getestet worden sei.

Die Beklagte war hingegen der Meinung, dass der Kläger darauf abziele, der mit ihm eng verbundenen Stiftung Warentest ein Monopol für Warentests zu erhalten. Wie ein Test organisiert und aufgebaut sei, sei nicht allgemeingültig festgelegt, sondern falle in den Ermessensspielraum des jeweiligen Testers. So sei es im vorliegenden Fall sofort erkennbar, dass algorithmusbasierte Produktvergleiche ohne Labortests stattgefunden hätten.

Das OLG Köln hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die weitere Bewerbung auf diese Art und Weise verboten.

Ein Test sei eine nach einer genau durchdachten Methode vorgenommene Prüfung zur Feststellung der Eigenschaften einer Person oder Sache. Ein Warentest werde vom Verbraucher als ein neutraler, vergleichender Produkttest verstanden. Sein Gegenstand sei die Untersuchung eines oder mehrerer Produkte nach im Voraus festgelegten Kriterien auf  qualitätsbestimmende und preisrelevante Eigenschaften. Ziel sei Testergebnis sei es, die untersuchten Produkte unter Vergabe bestimmter Noten in einer Gesamtdarstellung zu veröffentlichen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass algorithmusbasierte Vergleiche diesen Kriterien entsprächen. Denn es sei durchaus denkbar, dass der Check auf Feststellungen beruhe, die einem solchen Prüfverfahren ermittelt worden seien.

Dies gelte jedoch im vorliegenden Fall nicht, sodass der Verbraucher in die Irre geführt werde.

Die Beklagte habe nicht nachweisen können, nach welchen Kriterien genau die Prüfungen stattgefunden hätten. Die Äußerungen auf der Online-Präsenz sprächen vielmehr dafür, dass lediglich rein algorithmusbasiert verglichen werde. Dabei handle es sich jedoch um keinen wirklichen realen Test, sodass eine Täuschung der Verbraucher vorliege und die Werbung wettbewerbswidrig sei.

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

8. LG Frankenthal: Videokamera verletzt Allgemeines Persönlichkeit des Nachbarn
_____________________________________________________________

Eine an einer Hauswand installierte Videokamera kann dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt ist. Dies hat die Berufungskammer des Landgerichts Frankenthal in einem Nachbarstreit entschieden. Dabei genügt nach Auffassung der Kammer bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst.

Denn allein dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, könne ein „Überwachungsdruck“ und damit eine Beeinträchtigung der Nachbarn entstehen. In einer solchen Situation müsse die Kamera am Nachbarhaus wieder entfernt werden, so die Kammer.

Zwischen den Nachbarn aus dem Landkreis Bad Dürkheim besteht seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden unter anderem das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er unter anderem eine Videokamera an seiner Giebelwand. Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten. Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht Neustadt a. d. Weinstraße bestätigte ihre Ansicht und untersagte die Montage der Kameras.

Die Berufungskammer hat das hiergegen eingelegte Rechtsmittel nunmehr zurückgewiesen. Die Kammer hat in der Entscheidung deutlich gemacht, dass die Überwachung durch eine Kamera nur zulässig ist, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig, denn sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht.

Obwohl sich im konkreten Fall vor Gericht nicht sicher nachweisen ließ, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war, hielt die Kammer an dieser Auffassung fest. Hierbei stellte sie maßgeblich darauf ab, dass es ohne großen Aufwand möglich gewesen sei, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich seien die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade „vor den Nachbarn schützen“.

Einen solchen Überwachungsdruck müssten die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in der Zukunft nicht mehr installiert werden.

Nachdem die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Verfahrensgang:
AG Neustadt, Urteil vom 17.07.2017, Az. 4 C 3/17
LG Frankenthal, Urteil vom 16.12.2020, Az. 2 S 195/19

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal v. 21.12.2020

zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

9. LG Bonn: Urteilsgründe zu DSGVO-Bußgeld iHv. 900.000 EUR gegen 1&1 liegen vor
_____________________________________________________________

Die schriftlichen Urteilsgründe zu dem Urteil des LG Bonn in Sachen DSGVO-Bußgeldverfahren gegen 1&1 iHv. 900.000,- EUR liegen vor
(LG Bonn, Urt. v. 11.11.2020 - Az.: 29 OWi 1/20).

Der  Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)  hatte gegen den Telekommunikations-Anbieter 1&1 Telecom GmbH  ein DSGVO-Bußgeld iHv. 9,5 Mio. EUR verhängt, weil ein Anrufer bei der Kundenbetreuung des Unternehmens bereits bei Nennung von Namen und Geburtsdatum weitergehende Informationen zu personenbezogenen Kundendaten erhalten konnte, vgl. unsere Kanzlei-News v. 10.12.2019.  Das LG Bonn reduzierte die Höhe des Bußgeldes auf 900.000,- EUR, vgl. unsere Kanzlei-News v. 12.11.2020.

Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor (LG Bonn, Urt. v. 11.11.2020 - Az.: 29 OWi 1/20).

Lesenswert ist zunächst vor allem der Sachverhalt, da dieser bislang nur rudimentär bekannt war. Die 1&1 Telecom GmbH  hatte folgende Identitätsprüfung firmenintern vorgeschrieben:
"Anrufer erreichten im Callcenter in der Regel als erstes einen Serviceagenten des First-Level-Supports. Dieser musste den Anrufer zunächst identifizieren. Erfolgte der Anruf unter einer von (...) vergebenen Telefonnummer wurde dem Serviceagenten der jeweilige Datensatz der Telefonnummer direkt angezeigt. Handelte es sich dagegen um einen Anruf von einer fremden oder unterdrückten Telefonnummer wurde der Kunde vom Serviceagenten anhand seines Namens und seines Geburtsdatums oder – alternativ – durch Angabe von Kunden-/Vertrags- bzw. Auftragsnummer identifiziert.

Der jeweilige Serviceagent war angehalten, den Anrufenden als Berechtigten zu authentifizieren. Hierzu wurde – soweit dies nicht bereits für den Aufruf des richtigen Datensatzes im Rahmen der Identifizierung erforderlich war – das Geburtsdatum abgefragt.

Nach der Authentifizierung waren die Callcenter-Agenten ermächtigt, dem Anrufer Auskünfte zu erteilen und Änderungswünsche entgegenzunehmen. Bei bestimmten Themen leiteten die Callcenter-Agenten des First-Level-Support auf der Grundlage eines Berechtigungskonzepts die Anrufer an andere Mitarbeiter weiter. So konnte etwa nur die Rechnungsstelle eine neue Bankverbindung eingeben. Eine nochmalige oder strengere Authentifizierung erfolgte gegenüber diesen weiteren Mitarbeitern nach der Authentifizierung durch den First-Level-Support nicht.

Für den Fall, dass für den Callcenter-Agenten erkennbar eine andere Person als der Kunde im Callcenter anrief, hatte die Betroffene keine umfassende Regelung getroffenen."

Der Sachverhalt, der diese gesamte Angelegenheit ins Rollen gebracht hatte, war folgender:
"Die Möglichkeit, als (vermeintliche) Familienangehörige eines Kunden anzurufen, machte sich die ehemalige Lebensgefährtin eines Kunden von (...) zunutze.

Ihr Ex-Partner hatte seine vorherige Mobilfunknummer bewusst geändert, um von ihr nicht mehr kontaktiert zu werden. Aufgrund einer offenen Forderung war es zu einer Sperrung des Mobilfunkanschlusses des (...)-Kunden gekommen, was der ehemaligen Lebensgefährtin offenbar bekannt war.

Am 23.12.2018 rief sie im Callcenter der Betroffenen an, gab sich als Ehefrau des Kunden aus und erklärte, dass sie die offene Forderung beglichen habe. Da sie den Namen und das Geburtsdatum ihres Ex-Partners nennen konnte, wurde sie durch die Callcenter-Agentin als Berechtigte behandelt. Im Zuge des Gesprächs wurde der Anruferin die neue Telefonnummer ihres Ex-Partners bekannt gegeben. Dies nutzte sie in der Folge für belästigende Anrufe, weswegen der Kunde von K bei der Polizei (...) Anzeige wegen Nachstellung erstattete."

Wegen dieses einzelnen Sachverhaltes verhängt der BfDI  das besagte Bußgeld.

Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzungen legte die Beklagte auch eine Analyse der Identitätsprüfung der anderen Telekommunikations-Anbieter am Markt vor. Und die sah wie folgt aus:
"- P: Tochter ruft ausdrücklich für ihre Mutter an und nennt deren Kundennummer, Namen und Geburtsdatum. Eine Vollmacht wird nicht verlangt.
- J: Der Anrufer authentifiziert sich über die im Vertrag hinterlegte Mobilnummer unter Angabe von Geburtsdatum und Anschrift.
- Q: Der Anrufer authentifiziert sich mit Kundennummer, Namen, Geburtsdatum.
- O: Der Anrufer muss die OCard-Nummer angeben.
- E: Anrufer wird nach seiner 4-stelligen PIN gefragt. Falls diese nicht zur Hand ist, wird eine Authentifikations-TAN auf das Endgerät geschickt.
- R: Falls ein Anrufer seine Vertragskontonummer nicht zur Hand hat, genügt die Angabe von Nachname, Postleitzahl und Geburtsdatum.
- X2: Es genügt die Angabe von KFZ-Kennzeichen, Name und Geburtsdatum.
- W2: Falls ein Anrufer seine Vertragsnummer oder Kundennummer nicht zur Hand hat, genügt die Angabe des Namens und des Geburtsdatums des Vertragsinhabers.
- A2 GmbH: Es wird die Kundennummer, Name, Anschrift und Geburtsdatum abgefragt.
- M2: Es genügt die Kundennummer, falls nicht zur Hand reichen auch Name und Geburtsdatum."

Das LG bejaht die umstrittene Frage, ob für datenschutzrechtliche Bußgeldverfahren die kartellrechtlichen Prinzipien greifen, sodass das Unternehmen unmittelbar strafrechtlichen haftet. Die Neuartigkeit dieser Verantwortlichkeit erwähnt das Gericht selbst ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen:
"Das deutsche Sanktionsrecht kennt eine solche unmittelbare Haftung von Unternehmen bislang nicht. (...)"

Inhaltlich nimmt das Gericht einen Verstoß an, da nicht ausreichend die Identität geprüft worden sei:
"Gegen diese Vorgaben hat die Betroffene verstoßen, indem sie es im Regelfall in ihren Callcentern ausreichen ließ, dass durch die Callcenter-Agenten zur Authentifizierung des Anrufers Name und Geburtsdatum abgefragt wurden. Dies genügte sogar, wenn erkennbar nicht der Kunde selbst, sondern ein Dritter für diesen anrief. Eine solche Authentifizierung gewährleistete unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 32 Abs. 1 DS-GVO keinen ausreichenden Schutz der für die Callcenter-Agenten einsehbaren Kundendaten vor der Preisgabe an unberechtigte Anrufer."

Inzwischen hat die Beklagte eine Telefon-PIN eingeführt, mit der sich identifiziert werden muss.

Eine klare Absage erteilt das Gericht dem Bußgeld-Katalog der deutschen Datenschutzbehörden. Dieses sei viel zu abstrakt und in keiner Weise schuldangemessen:
"Es darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass die DSGVO in Art. 83 Abs. 2 S. 2 in erster Linie tatbezogene Gesichtspunkte für die Bemessung aufführt.

Eine Bemessung des Bußgeldes durch Ermittlung eines sich nach dem Umsatz richtenden Grundwertes für das Bußgeld, welcher je nach Schwere des Datenschutzverstoßes mit einem Faktor multipliziert wird, ist aus diesem Grund und wegen der damit einhergehenden Fokussierung auf den Unternehmensumsatz problematisch.

Einen solchen Ansatz hat der BfDI in Anlehnung an das Bußgeldkonzept der Datenschutzkonferenz vom 19.10.2019 bei der Bußgeldbemessung verfolgt. Eine solche Bemessungsmethode mag bei Datenschutzverstößen von mittlerem Gewicht zu angemessenen Ergebnissen führen. Sie versagt jedoch bei schweren Datenschutzverstößen umsatzschwacher Unternehmen und leichten Datenschutzverstößen umsatzstarker Unternehmen, also in denjenigen Fällen, in denen eine maßgeblich am Umsatz orientierte Zumessung in Widerstreit gerät zu der Zumessung anhand der Kriterien in Art. 83 Abs. 2 S. 2 DS-GVO.

Hier haben die tatbezogenen Zumessungsgesichtspunkte in Art. 83 Abs. 2 S. 2 DS-GVO Vorrang. Der Umsatzhöhe kommt zwar weiterhin Bedeutung zu. Im Verhältnis zur Tatschuld verliert der Umsatz jedoch umso mehr an Bedeutung, desto eindeutiger die Bewertung der Schwere des Datenschutzverstoßes anhand der tatbezogenen Umstände in die eine oder andere Richtung ausfällt."


zurück zur Übersicht

_____________________________________________________________

10. Video zu Webinar "Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021" ist online
_____________________________________________________________

Das Video zu unserem letzten Webinare "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast ? - Teil 1 und 2"  sind ab sofort online zum Streamen und zum Download verfügbar. Inhalt des Vortrages war:
"Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021"

Mitte 2021 soll der neue Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten.

Welche Neuerungen in puncto Werbemöglichkeiten und Werbeformen gibt es? Was ist zukünftig verboten, was ist zukünftig erlaubt? Welche neuen Chancen in puncto Werbung und Direktmarketing gibt es auf Basis der neuen Bestimmungen?

Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder direkt selbst im Glücksspiel-Bereich tätig sind oder die als Direktmarketing-Agentur oder in sonstiger Weise (z.B. als Affiliate) tätig sind.

Die Veranstaltung konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im glücksspielrechtlichen Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2021 wissen müssen. Mit zahlreichen Praxisempfehlungen. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Video-/Audio-Live-Zuschaltung stellen.

Referent ist RA Dr. Bahr,  Autor des 
Standardwerkes "Glücks- und Gewinnspielrecht". Er berät seit mehr als 15 Jahren im Bereich Glücksspiel-Recht namhafte internationale und nationale Unternehmen.

Das Video können Sie sich unter diesem Link anschauen und downloaden.

zurück zur Übersicht





Allgemeine Informationen zum Newsletter:
Abmelden ?
Wenn Sie keine weiteren Newsletter mehr bekommen und sich somit austragen wollen, dann Abmelde-Link
Fragen?
Sollten Sie weitere Fragen zu den in diesem Newsletter angesprochenen Themen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Zur Kanzlei-Homepage gelangen Sie hier. Und hier finden Sie unsere Kontaktdaten.
Archiv:
Dieser Newsletter ist ein kostenloser Service der Kanzlei Dr. Bahr. Sollten Sie die vorhergehenden Newsletter verpasst haben, so können Sie diese hier abrufen.
RSS-Feed:
Sie können unsere täglichen News auch als RSS-Feed abonnieren. Hier finden Sie alle weiteren Informationen.
Messenge Service:
Sie können unsere täglichen News auch als Messenger Service direkt auf Ihr Smartphone erhalten. Hier finden Sie alle weiteren Informationen.
Impressum:
Registriert bei der Deutschen Bibliothek: ISSN 0340-3718

Verantwortlicher Herausgeber ist

RA Dr. Martin Bahr
Kanzlei Dr. Bahr, Mittelweg 41 a, 20148 Hamburg
Tel.: 040 - 35 01 77 60, Fax: 040 - 35 01 77 61
E-Mail: info@Dr-Bahr.com Homepage: https://www.Dr-Bahr.com

Das ausführliche Impressum können Sie unter hier einsehen.