Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr: 6. KW / 5. Februar 2020

Sehr geehrte(r) Do,


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 6. KW im Jahre 2020. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: https://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html

Die Themen im Überblick:

1. BGH: Checkout-Seite von Amazon ist wettbewerbswidrig

2. BGH: Aus Anwaltsschreiben darf auch gegen den Willen zitiert werden

3. BVerwG: Kein Anspruch auf Zugang zu Informationen über Aufsichtsmaßnahmen bei Tiertransporten

4. BVerwG: Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

5. OLG Frankfurt a.M.: Buchung über deutsche Webseite eines ausländischen Anbieters allein begründet keinen deutschen Gerichtsstand

6. LG Düsseldorf: Bezeichnung "Assekuranz" für Versicherungsvermittler ist wettbewerbswidrig

7. VG Koblenz: Kein Akteneinsichtsrecht nach dem Landestransparenzgesetz in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft

8. ArbG Siegburg: Fristlose Kündigung eines IT-Mitarbeiter wegen Missbrauchs von Kundendaten gerechtfertigt

9. AG Augsburg: Änderungsvorbehalt in AGB wirksam

10. Österreichische Datenschutzbehörde: Single-Opt-In-Verfahren ist DSGVO-Verletzung



Die einzelnen News:

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1. BGH: Checkout-Seite von Amazon ist wettbewerbswidrig
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Die Checkout-Seite des Online-Händlers Amazon ist derzeit rechtswidrig, da die wesentlichen Warenmerkmale des Produktes nicht unmittelbar vor dem Kauf angezeigt werden. Dies hat nunmehr auch der BGH
(Beschl. v. 28.11.2019 - Az.: I ZR 43/19) bestätigt.

Es ging um die Ausgestaltung der Checkout-Seite auf der Online-Plattform Amazon.

Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Online-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt. Im vorliegenden Fall wurde Amazon selbst verklagt. Es ging dabei um die Frage, welche Warenmerkmale wesentlich sind und noch einmal unmittelbar vor Bestellbestätigung angegeben werden müssen.

Das OLG München (Urt. v. 31.01.2019 - Az.: 29 U 1582/18) hatte die Ausgestaltung auf Amazon  für nicht ausreichend erachtet und einen Wettbewerbsverstoß bejaht, vgl. unsere Kanzlei-News v. 11.03.2019.

Der BGH hat diese Bewertung nun in einem aktuellen Nicht-Annahmebeschluss (BGH, Beschl. v. 28.11.2019 - Az.: I ZR 43//19) bestätigt.
"Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst, weil die von der Beklagten gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb zweifelsfrei nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt, da es dabei am erforderlichen zeitlichen und räumlichfunktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button fehlt (...)."


Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Damit ist höchstrichterlich bestätigt, was bereits eine Vielzahl von Oberlandesgerichten (u.a. OLG Hamburg, OLG Düsseldorf, OLG München) in der Vergangenheit bereits ebenfalls festgestellt hatten: Die derzeitige Checkout-Seite von Amazon  ist nicht wettbewerbsgemäß, da die wesentlichen Merkmale nicht angezeigt werden.

Ein rechtskonformer Verkauf über Amazon  ist für Marketplace-Verkäufer  (derzeit) somit nicht möglich.s

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2. BGH: Aus Anwaltsschreiben darf auch gegen den Willen zitiert werden
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Aus anwaltlichen Schreiben darf auch gegen den Willen des Betroffenen grundsätzlich zitiert werden
(BGH, Urt. v. 26.11.2019 - Az.: VI ZR 12/19).

Der Kläger, ein Medienanwalt, hatte im Rahmen der Vertretung eines bekannten Mandanten gegenüber dem Spiegel  einen Schriftsatz gefertigt. Der Spiegel  zitierte nun unter Nennung des anwaltlichen Namens im Rahmen seiner Berichterstattung aus diesem Schreiben und wurde von dem Advokaten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der BGH stellte fest, dass das Zitat gerechtfertigt sei.

Es gebe einen sachlichen Grund, nämlich die kritische Berichterstattung über die Entscheidungen bestimmter Gerichte in Pressesachen. Dem Kläger wurden weder Äußerungen untergeschoben noch wurde der Inhalt verfälscht.

Auch die anwaltliche Namensnennung sei nicht zu beanstanden. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung greife hier gar nicht:
"Das informationelle Selbstbestimmungsrecht enthält damit keinen gesamthaften Schutzanspruch hinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen, der die übrigen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allgemein übergreifen und zusammenführen würde, sondern lässt deren Wertungen und Abwägungsregeln unberührt. Es bildet nicht eine gesamthaft übergreifende Schutzgarantie, sondern hat einen von diesen abzugrenzenden eigenen Gehalt (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 83, 89 ff. mwN).

Ausgehend von dieser Neubestimmung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194) - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt.

Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen, und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 90)."

Und weiter:
"Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 91).

(...) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers hier nicht betroffen. Der Kläger wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen einen Bericht über ihn, der der Information der Öffentlichkeit dient und ihm selbst ohne weiteres zugänglich ist. Er macht geltend, dass dieser Bericht ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Damit geht es hier um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation."


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3. BVerwG: Kein Anspruch auf Zugang zu Informationen über Aufsichtsmaßnahmen bei Tiertransporten
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Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen besteht weder nach dem Umweltinformationsrecht noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der sich u.a. für den Tierschutz bei Transporten einsetzt, begehrt von der beklagten Aufsichtsbehörde Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Transporten von Puten zur beigeladenen Geflügelschlachterei. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Akteneinsicht gemäß dem Umweltinformationsgesetz und das Oberverwaltungsgericht nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil geändert und die Klage abgewiesen. Bei den begehrten Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts.

Das Merkmal der Umwelt erfasst u.a. Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, tierschutzrechtliche Belange aber nicht. Das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtigt Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck ist der Verbraucherschutz und nicht der Tierschutz. Ein Informationszugang nach diesem Gesetz wegen Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch scheidet aus, weil lebende Tiere regelmäßig keine Lebensmittel sind.

BVerwG 10 C 11.19 - Urteil vom 30. Januar 2020

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, 2 LC 58/17 - Urteil vom 27. Februar 2018 -
VG Oldenburg, 5 A 268/14 - Urteil vom 11. Januar 2017 -

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 30.01.2020

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4. BVerwG: Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos
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Zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung ist regelmäßig nur die verbotene Vereinigung selbst befugt, nicht dagegen Vereinsmitglieder oder Dritte. Auf die Klagen einzelner Personen hin, die dem verbotenen Personenzusammenschluss angehören, kann lediglich geprüft werden, ob die verbotene Vereinigung dem Vereinsgesetz unterfällt und die im Vereinsgesetz genannten Strukturmerkmale aufweist.

Eine weitergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots, insbesondere des Vorliegens der materiellen Verbotsgründe, kommt nur auf die Klage der verbotenen Vereinigung selbst in Betracht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Mit Bescheid vom 14. August 2017 hat das Bundesministerium des Innern den Verein „linksunten.indymedia“ verboten. Er soll das Internetportal „linksunten.indymedia.org“ betrieben haben, bei dem es sich nach der Darstellung im Verbotsbescheid um die wichtigste Plattform gewaltorientierter Linksextremisten in Deutschland handele. Die verbotene Vereinigung verfolge den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Nach Einschätzung der Verbotsbehörde waren die Kläger Mitglieder bei „linksunten.indymedia“. Mit ihrer Klage begehren sie die Aufhebung des Verbotsbescheids.

Sie machen u.a. geltend, das Vereinsgesetz dürfe nicht zum Verbot eines Nachrichtenportals instrumentalisiert werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Einzelne Personen können sich gegen ein Vereinsverbot nur insoweit wenden, als sie eine Verletzung ihrer durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Möglichkeit geltend machen, sich weiter in der bisherigen Art und Weise gemeinsam zu betätigen. Dies rechtfertigt allein die gerichtliche Prüfung, ob das Vereinsgesetz anwendbar ist und ein Verein im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots kann nur der Verein selbst erreichen. Denn die Verbotsverfügung zielt lediglich auf die kollektive Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG).

Dahinter treten die individuellen Grundrechtsgewährleistungen zurück, weil die Mitglieder nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung in der Vereinigung tätig werden können.

Das Vereinsrecht ist hier anwendbar, weil es auch Organisationen erfasst, deren Zweck Pressetätigkeit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Der besondere Schutzanspruch der Medien ist im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe, insbesondere der Verhältnismäßigkeit des Verbots, zu berücksichtigen. Das Vereinsverbot darf nicht auf Meinungsäußerungen gestützt werden, die den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen.

Die verbotene Vereinigung erfüllt nach dem Inhalt der Selbstdarstellungen die gesetzlichen Voraussetzungen des Vereinsbegriffs. Bei „linksunten.indymedia“ handelt es sich um eine Vereinigung, zu der sich beim Gründungstreffen im Jahr 2008 mehrere Personen zu dem gemeinsamen Zweck, durch den Betrieb der Internetplattform eine „linke Gegenöffentlichkeit“ herzustellen und soziale Bewegungen auch auf lokaler Ebene stärker zu vernetzen, freiwillig zusammengeschlossen haben. Die Vereinigung hat ihre Tätigkeit arbeitsteilig organisiert und die Mitglieder haben die Ergebnisse der autonom organisierten Willensbildung als für sich verbindlich akzeptiert. Die Vereinigung bestand auch im Zeitpunkt der Verbotsverfügung noch fort.

Die geforderte Überprüfung des Vorliegens der materiellen Verbotsgründe war auch im Hinblick auf andere von den Klägern geltend gemachte Gesichtspunkte nicht möglich.

BVerwG 6 A 1.19 - Urteil vom 29. Januar 2020
BVerwG 6 A 2.19 - Urteil vom 29. Januar 2020
BVerwG 6 A 3.19 - Urteil vom 29. Januar 2020
BVerwG 6 A 4.19 - Urteil vom 29. Januar 2020
BVerwG 6 A 5.19 - Urteil vom 29. Januar 2020

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 30.01.2020

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5. OLG Frankfurt a.M.: Buchung über deutsche Webseite eines ausländischen Anbieters allein begründet keinen deutschen Gerichtsstand
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Wird ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, sind deutsche Gerichte international unzuständig. Es fehlt an einem Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Der Kläger nimmt die beklagte französische Luftverkehrsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Beförderungsvertrages in Anspruch. Er buchte über die Webseite „airfrance.de“ im Dezember 2017 für den Sommer 2018 ein Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris in der First-Class und einen Weiterflug von Paris nach London in der Business-Class für insgesamt knapp 600,00 €. Nach Überweisung des Betrags wurde die Buchung bestätigt. Der Kläger erhielt ein elektronisches Ticket mit einem Reservierungscode. Als Ausstellungsort wies das Ticket u.a. „DIR – WEB Allemagne, Frankfurt am Main“ aus. Als Kontakt vor Reiseantritt wurde eine Telefonnummer mit der Frankfurter Vorwahl „069“ angegeben. Im Impressum der Homepage heißt es: „Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main“.

Einen Tag nach der Buchung teilte die Beklagte dem Kläger von der E-Mail-Adresse „Customer Care Europe“ auf Englisch mit, dass das Ticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei. Der gezahlte Betrag wurde nachfolgend erstattet. Ende Januar 2018 hätte ein vergleichbarer Flug 10.578,86 € gekostet.

Der Kläger meint, die Beklagte habe das Ticket nicht wirksam stornieren können. Er verlangt Schadensersatz in Höhe des objektiven Flugpreises (10.578,86 €). Das Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es nicht international zuständig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Sie hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Das Landgericht habe zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint, entschied das OLG. Die internationale Zuständigkeit folge hier insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Demnach könne eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liege (hier Frankreich), in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handele, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befinde.

In Frankfurt am Main befinde sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland. Bestätigung und Ticket seien aber nicht von dortigen Mitarbeitern ausgestellt worden. Das im Internet gebuchte und elektronisch ausgestellte Ticket habe auch keinen sonstigen Bezug zur Frankfurter Niederlassung i.S.d. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO.

Insbesondere werde die deutschsprachige Internetseite der Beklagten nicht von der Frankfurter Niederlassung aus betrieben. Weder könnten von dort Inhalte der Internetseite verändert werden, noch würden dort technische Einrichtungen bereitgehalten, auf welchen die Daten der Internetseite gespeichert würden. Die Beklagte habe vielmehr dargelegt, dass sich die Daten der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten bei einem externen Provider in Paris befänden.

Ohne Erfolg verweise der Kläger auf die Angaben im Impressum der Beklagten. Sie zeigten allein, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gebe. Die im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse spreche jedoch gerade dafür, dass die Internetseite von Paris aus betrieben werde.

Die Niederlassung in Deutschland sei damit an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen. Reine Rechtsscheinsgesichtspunkte könnten die internationale Zuständigkeit nicht begründen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Internetbuchungen habe grundsätzliche Bedeutung.

Oberlandgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2020, Az. 16 U 208/18

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 29.01.2020


Erläuterungen:
Art. 7 EUGVVO
Art. 7 [Besondere Gerichtsstände]

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1.-4......
5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
6....

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6. LG Düsseldorf: Bezeichnung "Assekuranz" für Versicherungsvermittler ist wettbewerbswidrig
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Die Bezeichnung "Assekuranz"  für einen Versicherungsvermittler ist irreführend und somit wettbewerbswidrig, da aus dieser Umschreibung die Vermittlungstätigkeit für den Verbraucher nicht ersichtlich wird (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2019 - Az.: 37 O 26/19).

Der Firmenname der Beklagten, einer Versicherungsvermittlerin, lautete:
"(...) Assekuranz Service GmbH"

Zudem gab sie auf ihrer Webseite im Impressum an:
"Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)"

Beide stufte das LG Düsseldorf als Wettbewerbsverstoß ein.

Nach den gesetzlichen Regelungen
(§ 6 VAG) bestünde ein Bezeichnungsschutz. Danach dürften Versicherungsvermittler den Begriff "Assekuranz"  nur führen, wenn dieser mit einem Zusatz versehen ist, der die Vermittlereigenschaft klarstelle. Eine solche Klarstellung fehle im vorliegenden Fall, sodass eine Rechtsverletzung zu bejahen sei.

Auch das Impressum sei fehlerhaft. Denn die BaFin sei nicht die zuständige Aufsichtsbehörde für die Beklagte in ihrer Tätigkeit als Vermittlerin. Sinn und Zweck der Nennung des jeweiligen Amtes sei es, dass sich Verbraucher über einen Anbieter erkundigen und ggf. Beschwerden erheben könnten.

Dieses Ziel werde durch die Angabe einer objektiv unzuständigen Behörde nicht erreicht, sodass auch hier eine Wettbewerbsverstoß vorliege.

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7. VG Koblenz: Kein Akteneinsichtsrecht nach dem Landestransparenzgesetz in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
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Aus den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes folgt kein Anspruch darauf, Einsicht in ein im Rahmen eines Strafverfahrens eingeholtes Gutachten zu nehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger begehrte Einsicht in die Akten eines bestimmten Strafverfahrens, in dem ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz abgeurteilt worden war. Auch die Vollstreckung des Urteils ist abgeschlossen. Im August 2018 bat der Kläger um Einsicht in die Akten, insbesondere um Kenntnis von den Ausführungen eines Gutachters des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erhalten. Dies lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft in Koblenz ab.

Der daraufhin erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Auch die in der Folgezeit erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Denn das Landestransparenzgesetz, auf das der Kläger sein Begehren ausschließlich stütze, sei nicht anwendbar. Nach den einschlägigen Vorschriften hätten nämlich Spezialgesetze mit einem sachlich identischen Regelungsgehalt Vorrang vor den Regelungen des Landestransparenzgesetzes. In der Strafprozessordnung seien aber derartige speziellere Bestimmungen enthalten.

Diese regelten die Voraussetzungen, unter denen im Strafverfahren einer unbeteiligten Privatperson Auskünfte aus Verfahrensakten erteilt oder Akteneinsicht gewährt werden dürfe. Außerdem gelte das Landestransparenzgesetz für Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen.

Die Staatsanwaltschaften seien aber, ohne selbst Gerichte zu sein, organisatorisch aus der Verwaltung herausgelöst und bei den Gerichten mit der Aufgabe errichtet, sich an Strafverfahren zu beteiligen und diese zu fördern. Da auch die Aufbewahrung von staatsanwaltlichen Ermittlungsakten dem Bereich der Strafrechtspflege zuzuordnen sei, bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2020, 2 K 490/19.KO)

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz v. 03.02.2020

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8. ArbG Siegburg: Fristlose Kündigung eines IT-Mitarbeiter wegen Missbrauchs von Kundendaten gerechtfertigt
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Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Der Kläger war seit 2011 bei der Beklagten als SAP-Berater tätig. Der Kläger bestellte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten, wobei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgriff.

Im Rahmen der Bestellung ließ der Kläger dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten. Die Beklagte hatte er zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Der Kläger erhielt am 26.08.2019 eine fristlose Kündigung. Er erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 15.01.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab und entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Durch sein Vorgehen hat der Kläger nach Überzeugung der 3. Kammer gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen. Sensible Kundendaten sind zu schützen.

Der Kläger hat seinen Datenzugriff missbraucht und eine Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt. Die Kunden dürfen der Beklagten und deren Mitarbeiter Schutz und keinesfalls Missbrauch von etwaigen Sicherheitslücken erwarten. Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken dürfen Kundendaten nicht missbraucht werden.

Der Kläger hat somit massiv das Vertrauen der Kundin in die Beklagte und deren Mitarbeiter gestört und damit die Kundenbeziehung massiv gefährdet. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 3 Ca 1793/19 vom 15.01.2020

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg v. 27.01.2020

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9. AG Augsburg: Änderungsvorbehalt in AGB wirksam
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Mit der Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises. Die Kläger buchten bei einem Reiseveranstalter eine Klassik-Reise in eine europäische Hauptstadt.

Die Reise beinhaltete auch den Besuch von Konzerten und/oder Opernveranstaltungen. In dem mehrtägigen Reiseprogramm war unter anderem an einem Nachmittag der Besuch einer Opernaufführung geplant.

Als Besetzung war im Katalog der Beklagten eine bekannte Sopranistin benannt. Weiter war in dem Katalog der Beklagten eine Abbildung des Opernhauses sowie ein kleines Bild der Sopranistin abgedruckt.

In der Reisebestätigung der Beklagten stand folgender Hinweis:
„bitte beachten Sie Besetzungs- und/oder Programmänderungen berechtigen nicht zur Rückgabe oder Umtausch der Eintrittskarten.“

Weiter war aufgeführt, die Beklagte
„tritt in jedem Fall nur als Vermittler zwischen dem Kunden einerseits und den Theatern bzw. Festspielveranstaltern andererseits auf.“
Eine Woche vor Beginn der Reise, erhielten die Kläger die Reiseunterlagen. Hieraus ergab sich eine Besetzungsänderung der Sopranistin für die Opernaufführung.

Einen Tag später erklärten die Kläger den Rücktritt von der Reise, da die Beklagte bereits bei der Buchung hätte wissen können, dass zum Zeitpunkt der Opernaufführung die ursprünglich benannte Sopranistin nicht mehr an dem Opernhaus spielen werde. Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.

Das Amtsgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen. Der Änderungsvorbehalt ist zur Überzeugung des Gerichts als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Dieser Änderungsvorbehalt bei der Besetzung ist bei einem qualifizierten Ersatz dem Vertragspartner zumutbar.

Das Gericht hat auch eine Pflicht des Reiseveranstalters - die Besetzung bis zum Reiseantritt permanent zu überwachen – abgelehnt, da es sich bei Betrachtung der Reise im Gesamten, nicht um eine wesentliche Reiseleistung handelte.

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 29.11.2018 ist daher rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG Augsburg v. 02.01.2020

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10. Österreichische Datenschutzbehörde: Single-Opt-In-Verfahren ist DSGVO-Verletzung
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Ein Online-Portal, das zur Bestätigung der E-Mail-Adressen ein Single Opt-In einsetzt, verletzt nach Ansicht der Österreichischen Datenschutzbehörde Art. 32 DSGVO und begeht damit eine Datenschutzverletzung
(Bescheid v. 09.10.2019 - Az.: DSB-D130.073/0008-DSB/2019).

Eine Online-Dating-Plattform führte bei den Kunden-Anmeldungen keine zwingende Verifizierung der E-Mail-Adressen mittels Double Opt-In (DOI) durch, sondern praktizierte vielmehr das Single-Opt-In-Verfahren (SOI). An die so eingetragene Mail-Adressen schickte sie laufend Dating- bzw. Sex-Angebote. Unter den elektronischen Daten befand sich auch die eines Minderjährigen, der sich nie angemeldet hatte, dessen E-Mail-Adresse aber von einem Dritten eingetragen wurde.

Dies stufte die Österreichische Datenschutzbehörde als Datenschutzverletzung ein, da die Datenverarbeitung nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfolgt sei (Art. 32 DSGVO):
"Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin kein Double-Opt-In-Verfahren verwendet.

Somit ist es - wie im vorliegenden Fall - möglich, dass sich ein User nicht mit seiner eigenen E-Mail-Adresse, sondern mit der E-Mail-Adresse eines unbeteiligten Dritten auf den Onlinedating-Portalen der Beschwerdegegnerin registrieren kann. In Folge kann dieser User Services der Beschwerdegegnerin nutzen, ohne jemals in den E-Mail-Account der bei Registrierung angegebenen E-Mail-Adresse einsteigen zu müssen.

Der unbeteiligte Dritte jedoch, dessen E-Mail-Adresse für die Registrierung auf den Onlinedating-Portalen verwendet wurde, erhält in Folge Benachrichtigungen („Kontaktvorschläge“) der Beschwerdegegnerin auf seine E-Mail-Adresse zugeschickt, ohne sich jemals auf den Onlinedating-Portalen der Beschwerdegegnerin registriert zu haben."

Und dann stellt das Gericht eine Verletzung des Art. 32 DSGVO fest:
"Genau das ist im vorliegenden Fall passiert: Die E-Mail-Adresse des minderjährigen Beschwerdeführers (...) wurde von (einer) unbekannten Person(en) zur Erstellung von zwei Profilen auf den Onlinedating-Portalen der Beschwerdegegnerin verwendet.

Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin keine ausreichenden, Art. 32 DSGVO entsprechenden Datensicherheitsmaßnahmen gesetzt hat, war es möglich, dass personenbezogene Daten des Beschwerdeführers - nämlich die E-Mail-Adresse (...) unrechtmäßig verarbeitet wurden, was den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzte."


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RA Dr. Martin Bahr
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