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Mehrarbeit – Nachweis durch zeitliche Intensität? Zustellauslagen: das Tohuwabohu nimmt kein Ende. Und: InsVV- sind am Ende die Gerichte schuld? 



„InsVV – was gibt es Neues an der Vergütungsfront?“
 
     
  Sehr geehrte Damen und Herren,

die InsVV selbst besteht zwar lediglich aus 20 Paragrafen. Eine überschaubare Materie meinen Sie daher? Keinesfalls. Die Rechtsprechung und die Literatur sind voll von unterschiedlichen Ansichten betreffend die Auslegung der Bestimmungen, denn kaum ein Rechtsgebiet ist mehr in Bewegung als das Gebiet insolvenzrechtlicher Vergütung.
 
     
 
Mit Wirkung zum 01.01.2021 ist § 4 Abs. 2 InsVV durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts dahingehend angepasst worden, dass hinsichtlich der Höhe der Zustellauslagen eine Bezugnahme auf Nr. 9002 KV-GKG etabliert wurde. Sind durch die Bezugnahme auf Nr. 9002 KV-GKG damit die ersten zehn Zustellungen nicht erstattungsfähig, oder sind ab der elften Zustellung alle Zustellungen (also auch die erste bis zehnte) zu erstatten?
Ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2021 ist § 58 Abs. 1 GKG angepasst worden, wonach für den Zeitraum einer Betriebsfortführung lediglich der Einnahmenüberschuss bei der Berechnung der Gerichtskosten zugrunde zu legen ist. Ist die neue Fassung des § 58 Abs. 1 Satz 3 GKG damit nur anzuwenden auf Kosten, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung fällig werden? In sogenannten Altfällen ist die Rechtslage jedenfalls umstritten.

Die Antwort auf diese und viele weitere Fragen erfahren Sie in unserem aktuellen Juni- Spezialreport „InsVV – was gibt es Neues an der Vergütungsfront?“ und unserem Top-Praxishandbuch Insolvenzrecht. Testen Sie jetzt 14 Tage kostenlos und sichern Sie sich 50% Rabatt.
 
     
   
     
  Unser aktueller Spezialreport „InsVV – was gibt es Neues an der Vergütungsfront?“ gibt Ihnen einen umfassenden Überblick:

InsVV- sind am Ende die Gerichte schuld?
   
Zustellauslagen: das Tohuwabohu nimmt kein Ende
   
Zur Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters
   
Betriebsfortführung
   
Gerichtskosten
   
Vergütung
   
Mehrarbeit – Nachweis durch zeitliche Intensität?
   
Abschläge – ein wenig geliebtes Thema
   
Beschränkung des Zuschlages für freihändige Veräußerung eines mit Absonderungsrechten belasteten Grundstücks
   
Sonstige bedeutende Entscheidungen außerhalb des Vergütungsrechts
 
     
   
     
     
  Im Praxishandbuch Insolvenzrecht beantwortet der renommierte Autor Dipl.-Rpfl. Ernst Riedel konkrete Fragen, wie:

Wie kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass gegenüber allen oder auch einzelnen Nachlassgläubigern beschränken oder ausschließen?
   
Stellt die Inventarerrichtung eine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung dar?
   
Führt der reine Zeitablauf zum Verlust der Beschränkungsmöglichkeiten seitens des Erben?
   
Was ist Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung?
   
Kann der Erbe gegenüber den übrigen Nachlassgläubigern eine Haftungsbeschränkung erwirken, auch wenn er gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern unbeschränkbar haftet?
   
Wann ist die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gem. § 1990 BGB nur beachtlich?
   
Wann findet die Vorschrift des § 780 ZPO Anwendung und wann nicht?
   
Von wem und wie ist die Nachlassverwaltung anzuordnen?
   
Worauf ist der Klageantrag bei der Vollstreckungsabwehrklage zu richten?
   
Ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass zulässig?

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