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Sehr geehrter Herr Do,

was wollte der Erblasser? Das ist der springende Punkt bei der Auslegung von Testamenten. Eine entscheidende Frage: Was hat der Erblasser tatsächlich bedacht - und was konnte er gar nicht bedenken? Die ergänzende Auslegung von letztwilligen Verfügungen soll nicht gewollte Lücken schließen. Das OLG Düsseldorf hat die hierbei geltenden Grundsätze erläutert. Und in der Praxis gibt es eben häufig Zweifel am wahren Willen des Erblassers - erfahren Sie also mehr zu dieser Entscheidung in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
Testamente: Wer erbt nach ergänzender Auslegung? 
Wen ein Testament als Erben vorsieht, kann sich auch erst aus einer ergänzenden Auslegung ergeben. Dies dient dazu, vom Erblasser eigentlich ungewollte Lücken im Testament zu schließen. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine ergänzende Testamentsauslegung ergeben kann, dass nach einer Insolvenz der nachfolgende Betreiber des Geschäftsbetriebs eines Vereins Erbe wird. Mehr erfahren bilderbox © fotolia.de
 
Sonderzahlungen: Stichtags- und Rückzahlungsklausel bei Weihnachtsgeld  
Führt eine Stichtagsklausel für eine Weihnachtsgratifikation zu einer längeren Bindungsdauer als die im selben Arbeitsvertrag enthaltene Rückzahlungsklausel, sind die Regelungen insgesamt intransparent und damit unwirksam. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden. Wenn Arbeitgeber solche Klauseln und Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen vereinbaren, ist Vorsicht geboten. Mehr erfahren Jeanette Dietl © fotolia.de
 
Rückzahlungspflicht der Ausbildungskosten
Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Absolvierte Dienstzeiten müssen allerdings angerechnet werden. Und auch Zinsen lehnte das Gericht ab. Mehr erfahren
 
Kein Geld nach Bierbank-Sturz
Das OLG Stuttgart hat die Klage einer Festzeltbesucherin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem Sturz von einer Bierbank auf dem Cannstatter Wasen in zweiter Instanz abgewiesen. Das Tanzen auf einer Bierbank sei ein übliches Verhalten in einem Festzelt, das für sich genommen nicht vorwerfbar ist. Der Ablauf des Sturzes war zudem zwischen den Parteien streitig. Mehr erfahren
 
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