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EVANGELISCHE KIRCHE IM RHEINLAND
- Landessynode -
PRESSEMITTEILUNG Nr. 20/2018
12. Januar 2018
Nicht-Evangelische können künftig
leichter bei der Kirche mitarbeiten
Verkündigung, Seelsorge und Bildung bleiben Evangelischen vorbehalten
Bad Neuenahr. Die Evangelische Kirche im Rheinland regelt die Mitarbeit von Menschen, die nicht der evangelischen Kirche angehören, neu. Damit setzt sie eine EKD-Richtlinie von 2016 um. Sie folgt dem Anliegen der Interkulturellen Öffnung, außerdem begegnet sie so dem Mangel an qualifizierten evangelischen Bewerberinnen und Bewerbern in einigen Arbeitsbereichen.
Tätigkeiten in der Verkündigung, Seelsorge und Bildung bleiben nach einem Beschluss der Landessynode, die bis heute Mittag in Bad Neuenahr tagt, weiterhin evangelischen Christinnen und Christen vorbehalten. Allerdings werden diese Bereiche teilweise etwas anders gefasst, so dass z. B. für die Mitarbeit in Kindertagesstätten nun differenzierte Regelungen möglich sind. Andere Arbeitsfelder kirchlichen Handelns werden grundsätzlich auch für Christinnen und Christen aus anderen Konfessionen geöffnet, deren Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder dem Internationalen Kirchenkonvent angehören. Die Mitarbeit nicht-evangelischer Christinnen und Christen ist nun grundsätzlich möglich, daher heißt das Gesetz Mitarbeitendengesetz und nicht mehr Mitarbeitenden-Ausnahmegesetz. Nicht-christliche Mitarbeitende können eingestellt werden, wenn es um Arbeitsbereiche geht, die der Interkulturellen Öffnung dienen oder Menschen betreut werden, die keiner christlichen Kirche angehören.
Theologische Grundkonzeption ist Voraussetzung
Das neue Gesetz gibt den kirchlichen Körperschaften nun die Kompetenz, selber zu bestimmen, wieweit sie sich öffnen. Das Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft erstellt eine theologische Grundkonzeption, diese ist Grundlage für die Einstellung von Mitarbeitenden, die nicht der evangelischen Kirche angehören. Dies kann dazu führen, dass es in einigen Gemeinden und Kirchenkreisen ein engeres Verständnis der konfessionellen Anforderungen an die berufliche Mitarbeit gibt und andere eine weitergehende Öffnung erlauben. Beides muss auf die Situation vor Ort bezogen theologisch begründet werden.
Aufgaben der Dienststellenleitung und der Leitung von Einrichtungen, Tätigkeiten der kirchlichen Verwaltung oder Beschäftigung in C-Kirchenmusikstellen werden so für Bewerberinnen und Bewerber aus einer ACK-Kirche oder aus einer Gemeinde, die zum Internationalen Kirchenkonvent oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehört, geöffnet. Darüber hinaus können für Aufgaben der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und für die pädagogische Tätigkeit in evangelischen Schulen und Kindertagesstätten und in Einrichtungen der Erwachsenen- und Familienbildung auch nicht-christliche Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, wenn in einem erheblichen Umfang Personen betreut werden, die keiner christlichen Kirche angehören, oder wenn die Beschäftigung der Interkulturellen Öffnung dient.
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland tagt vom 7. bis 12. Januar 2018 in Bad Neuenahr. Sie ist das oberste Leitungsgremium der mit mehr als 2,54 Millionen Mitgliedern zweitgrößten Landeskirche in Deutschland. Die Synode hat 210 stimmberechtigte Mitglieder (sowohl Theologinnen und Theologen als auch Nichttheologinnen und -theologen) aus den 38 Kirchenkreisen in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland.
Absender:
Landessynode der Evangelische Kirche im Rheinland | Arbeitsbereich Kommunikation - verantwortlich: Pressesprecher Jens Peter Iven |
zurzeit: Dorint-Tagungshotel | Am Dahliengarten 1 | 53474 Bad Neuenahr | Tel: 02641/895-601 oder -602 | Mobil: 0172/2603373 | www.ekir.de/landessynode
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