Die namentliche Nennung eines Lottogewinners ohne dessen ausdrückliche Einwilligung kann Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten begründen. Wieso dies so ist, beleuchten wir in diesem Artikel.
Was war passiert? Nimmt man an einer Lotterie teil und gewinnt dabei viel Geld, möchte man vielleicht nicht, dass dies jeder erfährt. Ansonsten kann es schnell passieren, dass einem die – möglicherweise schon längst vergessene – „entfernte Bekanntschaft" auf die Pelle rückt, sowie vermeintliche Gläubiger und sonstige Gestalten, von denen man lieber nichts hören würde. Ein Lotterieveranstalter hatte den Vor- und Nachnamen des Gewinners einer sechsstelligen Geldsumme in verschiedenen Publikationen und online genannt. Da der Gewinner keinen Allerweltsnamen hatte, sondern einen seltenen Namen trug, wussten viele Menschen sofort, um welche konkrete Person es sich bei dem Gewinner handelte. Und damit wurde der Gewinner zu seinem Unmut von Bittstellern aller Art umgarnt. Nachdem sich der Lotterieveranstalter weigerte eine Unterlassungserklärung abzugeben und Schmerzensgeld zu zahlen, wurde vor dem LG Köln erfolgreich eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Namensnennung erwirkt (Az. 28 O 482 / 19). Danach konnte schließlich ein Vergleich geschlossen werden, so dass es zu keinem Urteilsspruch in der Hauptsache kam. Hierbei verpflichtete sich der Lotterieveranstalter u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8000€. Warum gab der Lotterieveranstalter nach? War der Lotterieveranstalter vor Erwirkung der einstweiligen Verfügung noch unwillig eine Unterlassungserklärung abzugeben und Schmerzensgeld zu zahlen, änderte sich dies nach Erlass der Einstweiligen Verfügung durch das LG Köln. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind das Vorliegen eines Verfügungsgrund (ist es eilig?) und eines Verfügungsanspruch (besteht ein Anspruch?), die glaubhaft gemacht werden müssen. Glaubhaft gemacht ist etwas, wenn das Gericht es für wahrscheinlich hält. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass sich der Verfügungsanspruch und §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG ergibt. Die unzulässige Namensnennung verletze rechtswidrig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Geschädigten. Das Gericht stellte fest, dass der Geschädigte glaubhaft gemacht habe, dass die erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung des Namens ausdrücklich dahingehend beschränkt gewesen sei, dass der Nachname nicht von dieser umfasst sein sollte und somit diesbezüglich keine Einwilligung des Geschädigten vorlag. Auch hätten keine weiteren Erlaubnistatbestände aus Art. 6 DSGVO vorgelegen, womit die Veröffentlichung gegen das Datenschutzrecht verstoßen habe. Dem hatte der Lotterieveranstalter anscheinend nur wenig entgegenzusetzen. Bevor es zu einem Urteil über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in der Hauptverhandlung kam, einigten sich die Parteien durch einen Vergleich. Besser eine Einwilligung einholen Dass die Veröffentlichung des Namens ohne Rechtsgrundlage einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts begründen kann, verwundert nicht. Das LG Köln befasste sich nur mit dem Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG hinsichtlich der Verbreitung des Namens. Im Hauptsacheverfahren wäre ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO geprüft worden. Hiernach gilt: Anspruchsberechtigt ist jede natürliche Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist. Der DSGVO-Verstoß läge hier in der rechtsgrundlosen Datenverarbeitung in Form der Veröffentlichung in Publikationen und Online vor. Auch ein Schadenseintritt dürfte hier schlüssig dargetan gewesen sein, denn der Lotteriegewinner wurde gegen seinen Willen als solcher öffentlich exponiert und hierdurch der Kontaktaufnahme diverser vermeintlicher Gläubiger, Bittsteller und anderer Personen ausgesetzt. Allenfalls verwunderlich ist die Höhe des Schmerzensgeldes in Höhe von 8000€. Die Schadenshöhe ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu bemessen, daher im Wesentlichen nach der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung. Die dargestellte Belästigung des Lotteriegewinners, welche durch die Offenlegung seines (seltenen und damit eindeutigen) Namens verursacht wurde, dürfte die Bagatellgrenze ohne weiteres überschritten haben. Hier darf jedoch nicht aus dem Blick gelassen werden, dass die Höhe nicht vom Gericht im Hauptsacheverfahren bestimmt wurde, sondern im Vergleichswege zwischen den Parteien verhandelt wurde. Die Höhe kann daher auch ein stückweit auf das Verhandlungsgeschick zurückzuführen sein. In jedem Fall gilt: Hier wäre für den Lotterieveranstalter die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung für die Veröffentlichung des Namens des Lottogewinners in Printmedien und Online sicherlich ratsam gewesen. Beitrag hier kommentieren |