Bürger-Newsletter

der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes

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Liebe Leserinnen & Leser,

mit Beginn der dunklen Jahreszeit nutzen Kriminelle wieder vermehrt die Gelegenheit, im Schutz der Dämmerung in nicht ausreichend gesicherte Wohnungen oder Häuser einzubrechen. Deshalb veranstaltet die Polizei alljährlich zum Datum der Zeitumstellung den „Tag des Einbruchschutzes“, der dieses Jahr auf den 29. Oktober 2023: Unter dem Motto „Eine Stunde mehr für Einbruchschutz“ informiert die Polizei zusammen mit starken Partnern der bundesweiten Initiative K-Einbruch bei vielen Veranstaltungen über effektive Einbruchschutzmaßnahmen – auch in Ihrer Nähe! Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer nächstgelegenen (Kriminal-)Polizeilichen Beratungsstelle. Diese finden Sie ganz einfach über unsere Beratungsstellensuche.

Weitere Tipps für ein sicheres Zuhause erhalten Sie in diesem Newsletter. Lesen Sie außerdem, was Sie bei Halloween-Umzügen beachten müssen, wie Sie Zivilcourage zeigen können, ohne sich dabei selbst in Gefahr zu begeben und was zu tun ist, wenn Kinder und Heranwachsende in Ihrem Umfeld Missbrauchsdarstellungen verschicken.

 

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Einbruchschutz: Schon einfache Maßnahmen wirken

Schon einfache Maßnahmen, wie eine aufmerksame Nachbarschaft sowie sicherheitsbewusstes Verhalten, können Einbrüche verhindern. Dazu gehört beispielsweise, auf ungewöhnliches Verhalten unbekannter Personen zu achten, sowie Fenster und Türen auch bei kurzer Abwesenheit immer zu schließen und auch nicht in Kippstellung zu lassen, denn so sind sie von Einbrechern leicht zu öffnen. Zusätzlich empfiehlt die Polizei mechanische Sicherungen von Fenstern und Türen, wie zum Beispiel einbruchhemmende Wohnungs- und Haustüren, damit ungebetene Gäste erst gar nicht hineinkommen. Ergänzende Sicherheit bietet zudem eine Einbruch- und Überfall-Meldeanlage. Damit werden Einbruchsversuche automatisch gemeldet.

Mehr Informationen zum Thema Einbruchschutz finden Sie auf K-Einbruch.

Mehr Informationen zu sicherheitsbewusstem Verhalten finden Sie hier:

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Mehr Informationen zur Sicherung von Fenstern finden Sie hier:

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Mehr Informationen zur Sicherung von Türen finden Sie hier:

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Mehr Informationen zu Alarmanlagen finden Sie hier:

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Halloween: Wenn aus Streichen Straftaten werden

In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November wird seit einigen Jahren auch hierzulande Halloween gefeiert: Kinder ziehen von Haus zu Haus und fordern mit dem Spruch: „Süßes, sonst gibt`s Saures“ Süßigkeiten oder spielen Streiche. Doch so mancher Scherz ist gar nicht lustig, sondern strafbar. Wenn ein Briefkasten oder ein Auto zerkratzt oder die Hauswand verschmutzt wird, ist das eine Sachbeschädigung und damit eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch. Dies betrifft auch öffentliches Inventar wie Parkbänke oder Straßenlaternen. Auch wer nicht aktiv bei einer Sachbeschädigung mitgemacht hat, sondern auf einer nächtlichen Zerstörungstour mit Freunden nur dabei war, kann zur Rechenschaft gezogen werden. Als Konsequenz können Geldstrafen und die Schadenswiedergutmachung drohen. 

Deshalb rät die Polizei Eltern:

  • Klären Sie Ihre Kinder darüber auf, dass es nicht lustig ist, Böller in Briefkästen oder Eier an Hauswände zu werfen, sondern dass solche Streiche als Sachbeschädigung gewertet werden können. Schlimmstenfalls folgt eine Anzeige.
  • Ermutigen Sie Ihr Kind, eine Halloweengruppe zu verlassen, die dabei ist, einen bösen Streich zu spielen.
  • Beachten Sie, welche Gegenstände Ihr Kind zur Halloweentour mitnimmt.

Weitere Fakten und Tipps lesen Sie hier:




 
 
 
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XY-Preisträger: Zivilcourage zeigen ist nicht schwer

Alljährlich im Herbst findet die Verleihung des „XY-Preis - Gemeinsam gegen das Verbrechen“ statt. Mit dem Preis werden Menschen ausgezeichnet, die anderen in einer bedrohlichen Situation auf kluge und beispielhafte Weise beigestanden haben. Ziel ist, andere Menschen ebenfalls zu entsprechendem Handeln zu motivieren, wenn Sie Zeuge eines Übergriffs werden.

Denn jede und jeder kann helfen – ohne sich dabei selbst in Gefahr zu begeben -, zum Beispiel indem man Hilfe per Telefon holt, andere Anwesende auf das Geschehen aufmerksam macht oder Umstehende um Mithilfe bittet. Die sechs Regeln der Aktion-tu-was helfen dabei: 

  1. Hilf, aber bring Dich nicht in Gefahr
  2. Ruf die Polizei unter 110
  3. Bitte andere um Mithilfe
  4. Präg Dir Tätermerkmale ein
  5. Kümmer Dich um Opfer
  6. Sag als Zeuge aus

Das couragierte Handeln der XY-Preisträger wird auf der Website der Sendung "Aktenzeichen XY...ungelöst" in kurzen Filmen anschaulich erzählt und damit gezeigt, wie jede und jeder Zivilcourage zeigen kann.


 

© Polizeiliche Kriminalprävention

Versenden von Missbrauchsdarstellungen: Ein Klick ein Verbrechen

Immer wieder teilen Schülerinnen und Schüler leichtfertig Videos in Chatgruppen, die auch sexualisierte Gewalt an Kindern zeigen. Dass sie sich dabei strafbar machen, ist den wenigsten bewusst: Laut bundesweiter Polizeilicher Kriminalstatistik waren in Deutschland im Jahr 2022 42 Prozent der Tatverdächtigen jünger als 18 Jahre (2020 waren es noch knapp ein Drittel). Viele sind sich nicht bewusst, dass sie kinderpornografische Inhalte weitersenden. Andere wissen nicht, wie sie darauf reagieren sollen.

Dem will die Kampagne „Sounds Wrong“ entgegenwirken: Zehn Kurzclips klären Kinder und Jugendliche über die Strafbarkeit solcher Inhalte auf und zeigen ihnen, wie sie handeln sollten, wenn sie solche Inhalte zugeschickt bekommen: Nicht weiterschicken, dem Netzwerk oder der Polizei melden und aus Chatgruppen, in denen solche Inhalte verbreitet werden, austreten.


An Erwachsene im Umfeld von Kindern und Jugendlichen (z.B. Eltern, aber auch Lehr- oder Trainingspersonen) richtet sich die Website Sounds Wrong. Hier sind umfassende Informationen zusammengestellt, wie zu handeln ist, wenn man mitbekommt, dass junge Menschen Missbrauchsdarstellungen auf dem Smartphone haben: Auf keinen Fall weiterleiten, sondern umgehend dem Netzwerkbetreiber oder der Polizei melden! 

Wichtig ist auch, Kinder und Jugendliche darüber aufzuklären, dass es sich bei diesen Inhalten um echten sexuellen Missbrauch an Minderjährigen handelt und das sowohl der Besitz als auch das Weiterleiten solcher Inhalte Straftaten sind, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Jede Person, die Missbrauchsdarstellungen verbreitet, muss mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr rechnen. Auch minderjährige Täterinnen und Täter machen sich strafbar. Denn hinter jeder dieser Darstellungen steht ein echter sexueller Missbrauch. Das sollten Kinder und Jugendliche wissen. 

Außerdem gilt: Wer Kinderpornografie im Netz findet und meldet, leistet einen entscheidenden Beitrag zum Schutz von Kindern. Denn die Polizei kann erst nach Kenntnisnahme einer solchen Tat Ermittlungen aufnehmen und das weitere Verbreiten des Materials stoppen. Jeder Hinweis ist wichtig, weil er helfen kann, einen realen sexuellen Missbrauch aufzuklären.