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Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,  

gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) ist in der zweiten Phase vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 und in der dritten Phase vom 16. Februar 2021 bis 15. April 2021 die Abgabe von jeweils sechs Schutzmasken pro berechtigter Person vorgesehen. Hierfür erhalten die Apotheken eine Vergütung von jeweils € 6,00 einschließlich Umsatzsteuer pro abgegebene Maske. Ferner ist vorgesehen, dass die anspruchsberechtigten Personen an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von € 2,00 je Abgabe von 6 Schutzmasken leisten.  

Hierbei sind nunmehr vermehrt Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung und zur Verbuchung in den Warenwirtschaftssystemen aufgeworfen worden. Insbesondere zur Frage der Rechnungsstellung des Eigenanteils sind nicht zuletzt durch den Beitrag in Apotheke Adhoc vom 13.01.2021 weitere Fragen aufgeworfen worden.

Umsatzsteuerlich stellt die Maskenabgabe eine Lieferung an den Bund dar. Die Kunden, die die Masken in der Apotheke erhalten, leisten lediglich eine Zuzahlung von € 2,00. Der Vorgang ist damit vergleichbar mit der Abgabe von Arzneimittel an die GKVen. Die Abrechnung über das Rechenzentrum erfolgt nicht gegenüber der Krankenkassen, sondern gegenüber dem Leistungsempfänger “Bund“.

Für die Apotheken bedeutet dies, dass in den Warenwirtschaftssystemen die Eigenbeteiligung als Zuzahlung zu erfassen ist und Kassenbons keinen Ausweis von Umsatzsteuer enthalten dürfen.

Ist hingegen der Maskenabverkauf im Kassensystem als Barverkauf mit Umsatzsteuerausweis hinterlegt, sollte dies entsprechend umgestellt werden. Der Grund hierfür liegt im § 14c UStG. Sofern ein Unternehmer in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, schuldet er diese Umsatzsteuer zusätzlich zur ohnehin gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Dieses Risiko besteht für die Apotheker immer dann, wenn auf den Belegen für die Eigenbeteiligung Umsatzsteuer auswiesen wird.

Da das Risiko des unrichtigen/unberechtigten Umsatzsteuerausweises gegenwärtig nicht eindeutig geklärt werden kann und eine Korrektur im Nachhinein nur schwer umzusetzen sein wird, ist es sinnvoll das Warenwirtschaftssystem dahingehend umzustellen, dass die Eigenbeteiligung als Zuzahlung erfasst wird und die Kassenbons keinen Ausweis von Umsatzsteuer enthalten.

Bezüglich eines Verzichts auf den Eigenanteil stellt dies, entgegen anderer Auffassungen, eine Minderung des Entgelts dar. Der Verzicht ist ein Rabatt, den der Apotheker im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maskenabgabe gewährt.

Die Ausgabe von Gutscheinen oder z.B. “10%-Nachlässen auf einen Artikel der Wahl“, stellen regelmäßig einen Preisnachlass dar, der die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage reduziert. Für den Verzicht auf die Eigenanteile bei der Ausgabe von Masken kann daher nichts anderes gelten.

Ihr Team von Dr. Schmidt und Partner


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