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| | - ab dem 1.1.2018 gelten durch die Reform des Bauvertragsrechts neue Regelungen. Damit Sie sich für Ihre tägliche Arbeit rechtzeitig und optimal auf die neue Rechtlage vorbereiten können, haben wir ein großes Informationspaket für Sie zusammengestellt: Im heutigen Newsletter erfahren Sie im Überblick, mit welchen rechtlichen Modernisierungen der Gesetzgeber auf die stetige Weiterentwicklung der Bautechnik reagiert hat. Inwiefern der Verbraucherschutz auf der Strecke geblieben ist, erläutert RA Hans Christian Schwenker in seinem Experten-Blog.
Für eine vertiefte Lektüre empfehle ich Ihnen die aktuelle Beitragsserie der MDR-Zeitschrift für die Zivilrechtspraxis. Jedem Vertragstyp ist für eine praxisnahe Kommentierung ein eigener Aufsatz gewidmet. Den Auftakt bilden die Abhandlungen von RA Schwenkerund VorsRiOLG Dr. Wessel zum Werkvertrag und zum Bauvertrag in Heft 19 (zum kostenlosen Download, siehe hier). Die Folgebeiträge zum Architekten- und Ingenieurvertrag in Heft 20 und zum Verbraucherbauvertrag bzw. Bauträgervertrag in Heft 21 können Sie sich durch ein Probeabo sichern. Außerdem finden Sie eine ausführliche Kommentierung der neuen BGB-Vorschriften bzw. prozessrechtlichen Vorschriften in den aktuellen Neuauflagen des Erman (BGB-Kommentar), Zöller (ZPO-Kommentar) und Reithmann/Terbrack (Kauf vom Bauträger).
Ihre MietRB-Redaktion Elke Schlüter Rechtsanwältin
PS: Hinweisen möchte ich auch auf die Online-Seminare von RA Hans Christian Schwenker zum Thema "Reform des Bauvertragsrechts: Das ändert sich zum 1.1.2018" am 20.11.2017 und 15.12.2017 – Fortbildungsnachweis gem. § 15 FAO inklusive. Alle Informationen finden Sie hier.
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Der Erman ist das renommierte Standardwerk zum Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen wichtigsten Nebengesetzen und praxisrelevanten Teilen des IPR. Wissenschaftlich fundiert und zugleich praxisnah, verfasst von einem hochkompetenten Autorenteam. Soeben erschienen und auf Rechtsstand vom 1.8.2017, enthält der BGB-Kommentar eine ausführliche Kommentierung der neuen und geänderten BGB-Vorschriften, die das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung mit sich bringt, z.B. Bauvertrag, Bauträgervertrag und Architektenvertrag. Nicht weniger bedeutsam ist die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, die den Erman übrigens gerne zitiert - alles aktuell ausgewertet und eingearbeitet. -
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Mit der Reform des Bauvertragsrechts soll das Werkvertragsrecht modernisiert und den Anforderungen von Bauvorhaben angepasst. Im Vordergrund steht dabei der Verbraucherschutz. [Verlag Dr. Otto Schmidt] | |
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Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung betrifft Verträge, die ab 1.1.2018 geschlossen werden, so dass sich bis dahin geschlossene Verträge weiterhin nach bisherigem Recht richten. Die Reform beinhaltet zahlreiche Änderungen, deren Kernpunkte in diesem Beitrag kurz aufgeführt werden. [Verlag Dr. Otto Schmidt] | |
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Am 1.1.2018 treten die gesetzlichen Änderungen durch die "Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" in Kraft. Damit Sie sich optimal auf die neue Rechtslage vorbereiten können, haben wir die verschiedenen Vertragstypen des Bauvertragsrecht (Werkvertrag, Bauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag, Verbrauchervertrag, Bauträgervertrag) in einzelnen Aufsätzen kommentiert. [Verlag Dr. Otto Schmidt] | |
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| | | Neues vom MietRB: Neues vom MietRB Am 5. Oktober 2017 ist die aktuelle Ausgabe des MietRB (Heft 10/2017) erschienen. Lesen Sie darin neueste, für Sie aufbereitete Entscheidungen und Beiträge für die Praxis, z.B.: RA Robert Harsch Streitwerte und Anwaltsgebühren im Betriebskostenrecht In der Praxis der mietrechtlich tätigen Rechtsanwälte spielen die Betriebskosten eine entscheidende Rolle. Die Tätigkeit des Anwalts ist dabei recht vielseitig. Sei es, dass der Vermieteranwalt eine Abrechnung zu erstellen hat, einen Nachzahlungsbetrag geltend machen muss, der Anwalt des Mieters mit der Prüfung einer Abrechnung mit oder ohne Einsicht in die Betriebskostenunterlagen oder mit der Geltendmachung des Abrechnungsanspruchs beauftragt wird. Für den Rechtsanwalt stellt sich die Frage, wie seine konkrete Tätigkeit zu bewerten ist. Dabei sind je nach der Tätigkeit des Anwalts verschiedene Bestimmungen des RVG, GKG, der ZPO maßgebend. RA Dr. Hans Reinold Horst Mietrechtliche Folgen von Flächenabweichungen – Teil 1 Um Angaben zur Wohnungsgröße in Mietverträgen wird viel gestritten. Das verwundert auch nicht, denn sie sind Basis für eine qm-gestützte Miete, sowie für die Abrechnung von Betriebskosten, wenn als Verteilungsmaßstab der Flächenschlüssel gilt, sei es, dass er im Mietvertrag so bewusst ausgewählt worden ist, sei es, dass er als gesetzliche Grundform des Verteilungsschlüssels anzuwenden ist. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass die Flächenangaben nicht stimmen, geht es um Rückzahlungsansprüche in Bezug auf schon geleistete Mietanteile, um Mietminderungen für die Zukunft und um die Anfechtung von bisherigen Betriebskostenabrechnungen. Flächendefizite lösen überdies Gewährleistungsprobleme aus.
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