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Sehr geehrter Herr Do,

das Wechselmodell - also die zeitlich gleichwertige Betreuung von Trennungskindern durch beide Eltern - ist umstritten. Juristische Probleme und Streitfragen gibt es reichlich. Eine wichtige Frage hat jetzt der BGH geklärt: Kann das Familiengericht bei gemeinsamem Sorgerecht das Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils anordnen? Und wann kann es so durchgesetzt werden? Diese Grundsatzentscheidung sollte Sie bei der wachsenden Bedeutung dieser Umgangsregelung interessieren - erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
Umgangsrecht: Gerichtliche Anordnung des Wechselmodells 
Der BGH hat entschieden, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf. Auch die Voraussetzungen hat das Gericht näher bestimmt. Neben dem Kindeswohl ist das Verhältnis zwischen den Eltern ausschlaggebend. Mehr erfahren © PhotoAlto
 
Arbeitsverträge: Versetzung noch nach Jahren möglich 
Allein die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schließt eine Versetzung durch den Arbeitgeber nicht aus. Das hat das BAG entschieden. Insbesondere Versetzungsklauseln können deshalb auch nach Jahren eines unveränderten Einsatzortes noch greifen. Allerdings muss der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung ggf. auch außervertragliche Umstände beachten. Mehr erfahren Fineas © fotolia.de
 
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Erbschein
Wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes können auch nach einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren mögliche Grundrechtsverletzungen nicht ohne weiteres mit einer Verfassungsbeschwerde korrigiert werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Auch nach einem schon erteilten Erbschein ist demnach eine Erbenfeststellungsklage im Zweifelsfall nicht unzumutbar. Mehr erfahren
 
Kein Baum auf dem Balkon
Das Anpflanzen von einem Baum auf einem Balkon oder einer Loggia ist in der Regel mietvertragswidrig. Das hat das Amtsgericht München im Fall eines Mieters entschieden, der seit 15 Jahren auf einem Balkon einen Ahorn wachsen ließ. Das Gericht sah auch in der baulichen Sicherung des Baumes einen Verstoß - und lehnte zudem eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs ab. Mehr erfahren
 
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