No images? Click here Medienmitteilung Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) Revision hebelt Bundesgerichtsurteil aus Die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung untergräbt das wegweisende Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2020 betreffend Zuständigkeit zur Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Im klaren Widerspruch zum Urteil werden die Gremien des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds weder in ihren Zuständigkeiten, noch in den dafür nötigen Entscheidungskompetenzen gestärkt. Gewisse Bestimmungen greifen massiv in die Autonomie der Fonds ein und andere widersprechen der vom Bundesgericht festgehaltenen Unabhängigkeit der STENFO-Gremien. Olten, 13.8.2021. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 entschied das Bundesgericht, dass die Zuständigkeit und damit die Kompetenz zur Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und der Entsorgungskosten nicht beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), sondern bei der Verwaltungskommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds (STENFO) liegt. Mit der nunmehr vierten Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) soll in erster Linie das Bundesgerichtsurteil nachvollzogen werden, indem die rechtswidrigen Zuständigkeiten des UVEK gestrichen werden. Diese Anpassungen sind zwingend und zu begrüssen.Änderungen im Widerspruch zum BundesgerichtsurteilAnstatt sich jedoch auf diese Anpassungen zu beschränken, werden nun die Gremien von STENFO und ihre Mitglieder in ihren Zuständigkeiten und den dafür nötigen Entscheidungskompetenzen geschwächt. Mehr noch: Mit den vorgeschlagenen Anpassungen greift die Revision so massiv in die Autonomie der Fonds ein, dass im Endeffekt die Aufgabe der Verwaltungskommission und ihrer Mitglieder, ihren Auftrag unabhängig vom UVEK auszuüben, verunmöglicht wird. Dies steht im klaren Widerspruch zum Bundesgerichtsurteil.So sind in der Revision Änderungen vorgesehen, die weit über die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils hinausgehen. Gewisse Änderungen höhlen gar das Urteil des Bundesgerichts aus und lassen es zur Makulatur werden. Swissnuclear lehnt sie deshalb dezidiert ab:
Weitere negative AnpassungenAuch die weiteren Anpassungen der Vorlage sind wenig zielführend und klar abzulehnen. So führt die Überarbeitung der organisatorischen Bestimmungen zu einer weiteren Marginalisierung der Betreiber und ihrer Rechte, die bereits mit der dritten Revision der SEFV im Jahre 2018 stark eingeschränkt wurden – ungeachtet der Tatsache, dass die Gelder in den Fonds den Kernkraftwerksbetreibern gehören.Weitere Bestimmungen sehen einen schwerwiegenden Eingriff in das Rechnungslegungsrecht und damit einen Eingriff in die Unternehmensrechte vor.Die vollständige Stellungnahme von swissnuclear zur Revision der SEFV finden Sie über diesenLink.Für weitere Auskünfte: Kommunikation swissnuclear, Tel. 062 205 20 10, medien@swissnuclear.ch. |