Newsletter, 08.05.2020 | Newsletter, 08.05.2020 |
Steuerexpertin Waldau-Cheema zum Thema: Steuererklärung und "Corona" |
Nichts ist so sicher wie die VeränderungInterview mit der Autorin Gabriele Waldau-Cheema
Gabriele Waldau-Cheema ist staatlichgeprüfte Betriebswirtin und Bilanzbuchhalterin. Sie leitet seit über 15 Jahren Beratungsstellen des "Aktuell" Lohnsteuerhilfevereins und arbeitet seit 30 Jahren für Steuerkanzleien. Für die Verbraucherzentrale schrieb sie unter anderem den Ratgeber "Steuererklärung für Rentner und Pensionäre".
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Liebe Frau Waldorf-Cheema, welche Auswirkungen hat die aktuelle Lage rund um „Corona“ auf die Steuererklärung?
Da gibt es einige Punkte, die infrage kommen. Wer aktuell Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung bezieht, unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet in der Regel: Pflichtveranlagung, also aus "Kür wird Pflicht" – die Steuer muss beim Finanzamt pünktlich bis 31. Juli 2021 eingereicht werden. Allgemein gilt: Zur Abgabe der Steuererklärung ist unter anderem verpflichtet, wer als Verheirateter die Steuerklassenkombination III/V oder Faktor IV gewählt hat. Auch der Erhalt von Lohnersatzleistungen über 410 € führt zu einer verpflichtenden Steuererklärung, also neben dem oben erwähnten Kurzarbeitergeld, auch Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung, Gewerbe oder selbstständiger Arbeit ist die Abgabe ebenso ein Muss. Gleiches gibt bei Renteneinkünften über dem Grundfreibetrag. Die Steuerpflichtigen müssen mit Nachzahlungen rechnen.
Wichtig für die Steuererklärung 2020/2021: Die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verändern sich durch Kurzarbeit und Home Office. Auf der anderen Seite wird eventuell ein "häusliches Arbeitszimmer" zu berechnen sein. Klug ist es auf jeden Fall, schon jetzt im Kalender alles zu dokumentieren und die entsprechenden Belege bereit zu legen. Für Rentner und Pensionäre wird sich aber voraussichtlich nicht so viel ändern.
Wann muss denn die aktuelle Steuererklärung spätestens beim Finanzamt sein?
Abgabefrist für Pflichtveranlagungen ist zwar erst der 31. Juli, aber bei errechneten Erstattungen lohnt sich ja auch eine frühere Abgabe.
Gibt es eine Fristverlängerung wegen „Corona“?
Über Fristverlängerungen entscheidet das zuständige Finanzamt jeweils im Einzelfall – da ändert auch "Corona" nichts. Nur wer bei der Erstellung der Steuererklärung von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater unterstützt wird, hat etwas mehr Zeit – es gibt die verlängerte Frist 28. Februar 2021 für die Steuer 2019.
Arbeiten denn Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine wie zuvor?
Das wird sicher sehr unterschiedlich gehandhabt. Es gibt bei einigen Beratern die Möglichkeit, die Steuererklärung über eine "Video-OnlineBeratung" abzuarbeiten, andere machen persönliche Kurz-Beratungstermine mit Auflagen oder aber möchten die Belege zugeschickt bekommen und melden sich dann bei Rückfragen.
Und was sollten Rentner und Pensionäre beachten, die zum ersten Mal eine Steuererklärung abgeben müssen?
Wer bisher noch nicht mit einem steuerlichen Berater zusammenarbeitet, muss sich auf jeden Fall rechtzeitig kümmern und durchaus mit Wartezeiten rechnen. Je nachdem wie die Beratung erfolgt, ist es unbedingt nötig, die eigenen Belege zu sortieren und vorzubereiten. Auch wenn Sie sich nicht allein an die Erstellung der Steuererklärung wagen wollen, ist Ihnen der Ratgeber "Steuererklärung für Rentner und Pensionäre" auf jeden Fall hierbei eine gute Hilfe.
Liebe Frau Waldau-Cheema, vielen Dank für das Gespräch.
HINWEIS:
Der Ratgeber → "Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2020/2021" erscheint im Dezember, unter anderem mit einem Kapitel zu den steuerlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Wenn Sie Hilfe für die aktuelle Steuererklärung 2019 benötigen, können Sie den Ratgeber "Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2019/2020" versandkostenfrei aus diesem Newsletter bestellen:
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