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Sehr geehrter Herr Do,

bei Testamenten sind Regelungen zu Vor- und Nacherben besonders problembeladen. Auch vielen Ihrer Mandanten dürften die Folgen nicht bewusst sein: z.B. Verfügungsbeschränkungen des Vorerben. Gerade bei Immobilienverkäufen gibt es dann oft ein böses Erwachen. Das OLG München hat aufgezeigt, welche Probleme entstehen, wenn der Kreis der Nacherben nicht abschließend bestimmt ist. Ein einzelnes Wort im Testament kann da große Wirkung haben. Unser Newsletter beleuchtet diese Entscheidung genauer!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
Testament & Erbschein: Nacherbschaft für künftige Nachkommen 
Eine Klausel in einem notariellen Testament, „derzeitige“ Abkömmlinge der Vorerbin seien Nacherben nach Stämmen zu gleichen Teilen, kann bedeuten, dass auch künftige (geborene oder adoptierte) Abkömmlinge Nacherben sein sollen. Das hat das OLG München entschieden. Eine entsprechende Formulierung wird dann auch in den Erbschein aufgenommen - mit Folgen bei Immobilienverkäufen. Mehr erfahren bilderbox © fotolia.de
 
Darlehen: BGH kippt Bearbeitungsgebühren auch für Unternehmer 
Der BGH hat in zwei Verfahren entschieden, dass die von Banken vorformulierten Vertragsbedingungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen auch gegenüber Unternehmern unwirksam sind. Damit folgt der BGH bei Firmendarlehen seiner Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen. Noch nicht verjährte Gebühren können ggf. zurückgefordert werden. Mehr erfahren Joachim Wendler © fotolia.de
 
Autoreisezug: Verspätung als Mangel?
Auf die Beförderung mit einem Autoreisezug ist in der Regel kein Reiserecht anwendbar, so dass bei einer Verspätung grundsätzlich nicht Schadensersatz für vertane Urlaubszeit oder eine Minderung des Reisepreises verlangt werden kann. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Ein Reisevertrag setzt demnach einen über die Beförderung hinausgehenden Erfolg voraus. Mehr erfahren
 
Arbeitsrechtliche Sonderzahlungen in der Insolvenz
Sonderzahlungen unterliegen nach angezeigter Masseunzulänglichkeit § 209 InsO. Dies gilt für Zahlungen mit Entgeltcharakter und für solche, die für Betriebstreue oder mit Mischcharakter erbracht werden. Nur der auf die Zeit der Arbeitsleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entfallende anteilige Anspruch ist als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen. Das hat das BAG entschieden. Mehr erfahren
 
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