Antworten zu den wichtigsten Fragen von Rechtsanwalt und Buchautor Dr. Otto N. Bretzinger
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| | | | | Mit Hilfe eines Testaments richtig vererben - und Fehler vermeiden Interview mit dem Rechtsanwalt Dr. Otto N. Bretzinger |
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| | | | | | Vorab: Sage und schreibe rund 250 Milliarden Euro werden Jahr für Jahr in Deutschland an die nächste Generation übertragen. Allerdings haben fast drei Viertel der Deutschen keine Regelungen für den Erbfall getroffen. Hier greift dann die gesetzliche Erbfolge - die nicht immer dem Willen des Verstorbenen folgt. |
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| | | | | | | | | Dr. Otto N. Bretzinger ist Jurist und Journalist, er hat bereits mehrere Ratgeber für die Verbraucherzentrale verfasst, darunter die erfolgreichen Dauerseller „Richtig vererben und verschenken“ und "Handbuch Testament". |
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| | | | | Hallo Herr Dr. Bretzinger, was passiert eigentlich ganz praktisch, wenn der oder die Verstorbene kein Testament gemacht hat? Dazu muss es ja eine Regelung geben, wenn das Vorhandensein eines Testaments doch eher die Ausnahme ist. So ist es: Für den Fall, dass der Verstorbene, also der Erblasser, kein Testament errichtet hat, wird unmittelbar vom Gesetz die Erbfolge festgelegt. Dazu muss man unterscheiden, ob der Verstorbene verheiratet war oder nicht. Ist noch ein Ehepartner da, dann richtet sich die Höhe des Erbteils danach, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben und ob und gegebenenfalls welche Verwandte des Erblassers erben. Im Regelfall leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt der länger lebende Ehegatte neben Kindern die Hälfte, neben Eltern bzw. Geschwistern des Erblassers drei Viertel des Nachlasses. Ist der Erblasser nicht verheiratet, erben seine Kinder. Bei mehreren Kindern dann zu gleichen Teilen. Wenn keine Kinder da sind, dann erben die Eltern. Und leben die Eltern nicht mehr, dann erben die Geschwister Wenn diese gesetzliche Erbfolge den Vorstellungen des Erblassers entspricht, kann er auf ein Testament verzichten. Allerdings entsteht dann bei mehreren Erben eine Erbengemeinschaft. Ist der Erblasser mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden, muss er seinen letzten Willen testamentarisch niederlegen. Und wie erstelle ich ein rechtssicheres Testament? Hinsetzen und alles handschriftlich ausformulieren? Geht es nicht schneller mit vorgefertigten Bausteinen am Computer? Der Erblasser kann sein Testament als eigenhändiges Testament errichten. In diesem Fall muss er die gesamte Testamentserklärung vom Anfang bis zum Ende handschriftlich verfassen. Hilfsmittel wie Schreibmaschine oder Computer sind nicht zulässig. Ebenso unwirksam ist eine nach einem Diktat des Erblassers von einer anderen Person verfasste Erklärung. Das Testament muss vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden. Es soll angegeben werden, zu welcher Zeit und an welchem Ort das Testament verfasst wurde; fehlen diese Angaben, ist das Testament aber nicht unwirksam. Anstelle eines eigenhändigen Testaments kann der Erblasser ein Testament beim Notar errichten. Dabei kann er gegenüber dem Notar seinen letzten Willen erklären oder diesem eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthält. Ein wesentlicher Vorteil des notariellen Testaments besteht in der Möglichkeit, sich vom Notar beraten zu lassen. Und eine solche Beratung kann insbesondere bei einem komplizierten Nachlass sinnvoll sein, wenn beispielsweise viele verschiedene Sachwerte im Nachlass sind oder dieser mit Verbindlichkeiten belastet ist. Auch bei komplizierten Familienverhältnissen, etwa bei Patchworkfamilien, kann eine fachkundige Beratung helfen. Kann ich auch mit meinem Ehepartner zusammen ein Testament schreiben? Ja, Eheleute haben die Möglichkeit, ihre Vermögensverhältnisse im Todesfall im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln und ein gemeinschaftliches eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament ist es ausreichend, dass der Text des Testamentes nur von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird, während der andere Ehegatte nur mit unterschreibt. Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. In diesem Fall setzen sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten an die gemeinsamen Kinder fallen soll. Es wird also nicht nur die Erbfolge unter den Ehegatten geregelt, sondern auch ein zweiter Erbgang, nämlich die Erbfolge des länger lebenden Ehegatten an die Kinder. Auf was muss ich bei der Formulierung meines letzten Willens denn besonders beachten? Es gibt doch sicher Fehler, die häufiger auftreten, oder? Das stimmt, viele eigenhändige Testamente enthalten ungenaue Formulierungen, sodass unter Umständen der Wille des Erblassers durch das Gericht ausgelegt werden muss. Und unter Umständen entspricht dann die richterliche Auslegung nicht zwangsläufig dem Willen des Erblassers. Die Einsetzung mehrerer Erben kann beispielsweise nicht in der Weise erfolgen, dass den Miterben einzelne Nachlassgegenstände zugewendet werden. Eine solche gegenständliche Erbeinsetzung ist nicht zulässig. Wenn der Erblasser mehrere Personen als Erben einsetzen will, muss sich die Erbeinsetzung jeweils auf einen Bruchteil (z. B. die Hälfte oder ein Viertel) beziehen. Hat der Erblasser testamentarisch nur einzelne Gegenstände zugewendet, so hat er juristisch sogenannte Vermächtnisse angeordnet, aber keine Erbeinsetzung vorgenommen. Lieber Herr Dr. Bretzinger, vielen Dank für das Gespräch. |
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| | | | | | | | | | | | | | "Ihr bekommt ja später doch alles …" - oder? |
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