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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie wissen: Wenn Erblasser Personen, die ihnen beruflich nahe stehen, als Erben einsetzen, ist das heikel. Im Heim- und Pflegebereich greifen sogar gesetzliche Verbote. Aber wie sieht’s bei Ärzten aus? Hier gibt es Standesregeln, die Zuwendungen von Patienten untersagen. Aber ergibt sich daraus ein Testierverbot? In einem OLG-Fall war die Sache besonders pikant: Der Arzt hatte auf dem Testament, das ihn als Miterben vorsah, die Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigt - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Testamente: Behandelnder Arzt als Erbe?  
 
 

Ein Testament, das den behandelnden Arzt einer Erblasserin zum Miterben einsetzt, kann wirksam sein. Nach dem OLG Frankfurt ergibt sich aus den berufsständischen Vorgaben der Ärztekammern, nach denen Ärzte keine Geschenke oder andere Vorteile annehmen dürfen, kein explizites Testierverbot. Im Streitfall hatte der als Erbe eingesetzte Arzt auch die Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigt. 

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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  „Reservierte“ Liegen am Pool: Urlauber bekommt Geld zurück  
 
 

Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass eine Pauschalreise auch dann mangelhaft sein kann, wenn der Reiseveranstalter in einer Hotelanlage nach einer Rüge nicht einschreitet, wenn andere Reisegäste Poolliegen mittels eines Handtuchs längere Zeit reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen. Das Gericht hielt eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises für angemessen.

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  Verkehrsunfall: Haftung beim Fahren aus der Parkbucht  
 
 

Bei einem Unfall, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren von einer Parkbucht in den Straßenverkehr stattfindet, gilt das einfahrende Fahrzeug als Verursacher, wenn eine weitere Aufklärung nicht möglich ist. Denn in einem solchen Fall besteht der Anschein, dass der zuvor Einfahrende nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet hat. Das hat das Amtsgericht Hanau entschieden. 

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  Keine Öffnung in Brandwand trotz Nachbarerlaubnis  
 
 

Öffnungen wie Fenster sind in Brandwänden unzulässig und deshalb auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde auch dann zu verschließen, wenn der angrenzende Nachbar sich damit einverstanden erklärt hat. Die Befugnis der Behörde zum Einschreiten wird auch nicht dadurch verwirkt, dass trotz Kenntnis über längere Zeit nicht eingeschritten wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. 

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