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Sehr geehrter Herr Do,

wenn in einem handschriftlichen Testament Textstellen durchgestrichen sind, ist Streit vorprogrammiert. Dann sind Sie als Anwalt gefragt: Wer würde von den Streichungen profitieren? Stammen diese wirklich vom Erblasser - und wenn ja: wollte er das Testament damit aufheben? Und vor allem: Wer muss was beweisen? Das OLG Düsseldorf hat eine sehr praxisrelevante Entscheidung gefällt, die neben Beweislast und Vermutungsregeln auch weitere prozessuale Fragen klärt - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Testament: Welche Folgen haben handschriftliche Streichungen?  
 
 

Gibt es im handschriftlichen Testament Streichungen von Erbeinsetzungen, muss geklärt werden, ob diese vom Erblasser stammen. Derjenige, der sich im Erbscheinsverfahren auf Streichungen des Erblassers beruft, die zur Folge hätten, dass er erbrechtlich begünstigt wäre, muss die Urheberschaft des Erblassers an diesen Streichungen beweisen. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.

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  Anspruch auf Teilzeit nach dem Familienpflegezeitgesetz  
 
 

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) soll Arbeitnehmern helfen, Pflege und Beruf zu vereinbaren. Hieraus kann sich für den Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Teilzeitanspruch bzw. ein Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit ergeben. Ansprüche nach dem FPfZG können auch durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden.

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  Wohnungseigentum: Nutzung eines „Ziergartens“  
 
 

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart hat, dass die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen Gartenanteile nur als „Ziergarten“ genutzt werden dürfen, hindert dies nicht die Aufstellung eines Trampolins. Das Amtsgericht München hat eine Klage auf Entfernung eines Trampolins abgewiesen, das in dem den Beklagten zugewiesenen Gartenanteil aufgestellt worden war.

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  Dienstfahrt-Unfall: Kein Ersatz für Höherstufung bei der Kfz-Haftpflicht  
 
 

Verursacht ein Beamter bei dienstlicher Nutzung seines privaten Pkw einen Schaden am Fahrzeug eines Dritten und werden die Beiträge zu seiner Kfz-Haftpflichtversicherung höhergestuft, so begründet das keinen Schadensersatzanspruch gegen seinen Dienstherrn. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden. Das Risiko der Höherstufung ist demnach durch die Wegstreckenentschädigung abgedeckt.

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