Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser
Zum Ferienanfang zwei wichtige Informationen: Flugverbotsliste macht den Reiseveranstaltern zu schaffen und Urteil zu vertaner Urlaubszeit, verpfuschte Ferien. Für den «Privatgebrauch» Hinweise zu Verkehrsbussen im Ausland.
Und in Kürze erscheint das Reiserechtshandbuch «Reiserecht in a nutshell» von Rechtsanwalt Rolf Metz
Viel Vergnügen mit diesen "Travel ius".
Rolf Metz, Rechtsanwalt _______________________________________________________________________ Sie dürfen diesen Newsletter gerne an interessierte Leserinnen und Leser weiterleiten, hier kann man «Travel ius» abonnieren. Wer den Newsletter als PDF-Datei downloaden möchte, hier der Link.
Wir beraten Sie bei der rechtlichen Gestaltung von Websiten, Anmeldeformularen, Flyern, Prospekten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutzbestimmungen usw. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Hier geht es zum Formular. ________________________________________________________________________
| 1. EU-Flugverbotsliste – Black List Zurzeit sind 169 Fluggesellschaften auf der «Schwarzen Liste» und dürfen Europa nicht an-fliegen. Darunter alle Fluggesellschaften von Tansania.
Die «EU Air Safety List» gilt aufgrund der «Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftli-chen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens …», wie sie offiziell heisst, auch für die Schweiz.
Was für Tansania wichtig zu wissen ist, die Liste erfasst auch für Flüge innerhalb Tansanias. Wer also einen Safari-Flug gebucht hat, ist von der Flugverbotsliste betroffen, so auch die Schweizer Veranstalter, siehe dazu den Artikel in Travelnews "Airline-Blackliste bringt Reiseveranstalter ins Rotieren" vom 16.6.2025.
Die Rechte des Reisenden sind in Art. 12 Abs. 2 VO geregelt. – Es ist davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft ihre Flüge nicht annulliert hat, sondern sie durchführt: • Der Reisenden kann sich entscheiden, den Flug gleichwohl anzutreten. Oder • Der Reisende entscheidet sich nicht zu fliegen, dann ist ihm eine anderweitige Beförde-rung anzubieten und ihm das Recht zum Rücktritt (mit Rückerstattung der Flugscheinkos-ten) einzuräumen. Der Reisende kann wählen.
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| 2. Verpfuschte Ferienfreude – kein Geld
Wer kennt es nicht, man hat sich so auf die Ferien, die Party usw. gefreut und am Schluss war es ein Reinfall. Und dann hat man noch für die Ferien bezahlt. Bekommt man da nicht Geld für den erlebten Frust?
Diese Frage wird in der Schweiz schon lange diskutiert. In der EU dagegen ist die Frage definitiv beantwortet: Ja, in der EU gibt es für vertane Urlaubszeit Geld. Und in der Schweiz?
Ein neues Urteil hat dazu Stellung genommen. Einem Angestellten der Kantons Polizei Zürich und Protokollführer bei der Staatsanwaltschaft wurde kurzfristig ein Teil seiner Ferien gestrichen. Er musste neu planen und verlor Ferientage.
Der Kanton Zürich musste ihm den entstandenen Schaden (Annullierungskosten usw.) bezahlen.
Dann blieb noch die Frage, ob er nun auch für den entgangen Feriengenuss entschädigt werden solle. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anspruch abgelehnt, da «Genuss», «Frust» usw. keine Vermögenseinbusse darstellen, was aber für einen Schade notwendig ist. Die Begründung kann sich auf andere Urteile abstützen. – Es ist also weiterhin so, dass man für vertane Urlaubszeit kein Geld bekommt.
Urteil des Verwaltungsgericht Zürich vom 13.3.2025, Geschäftsnummer: VB.2024.00203
| 3. Verkehrsbussen im Ausland
Immer wieder taucht die Frage auf, soll man ausländische Bussen bezahlen? Wegen 20 Euros machen die doch nichts(!).
Nun das Erste ist, wer im Ausland Auto fährt, muss die dort geltenden Regeln beachten. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Zweitens: Mit den heutigen elektronischen Systemen können auch kleinste Bussenbeträge gespeichert und auch noch nach Jahren eingetrieben werden. So auch Mautbeträge von 1.70 usw. werden geltend gemacht.
Drittens: Je nach Land haben die Behörden «drakonische» Strafen zur Hand, z.B. Be-schlagnahmung des Autos. Wer in Italien ein fremdes Auto fährt (z.B. der Eltern) muss über eine entsprechende Vollmacht verfügen. Wenn man die nicht hat, wird das Auto beschlagnahmt (bis man es wieder bekommt können Jahre vergehen, wie die Sendung des Tessiner Fernsehens «Patti chiari» schon vor Jahren gezeigt hat).
Die AXA Versicherungen haben auf ihrer Webseite das Wichtigste zusammengefasst «Verkehrsregeln im Ausland: Welche Bussen erwarten Sie?» - Eine lesenswerte Lektüre vor den Ferien.
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4. Und zum Schluss: "Reiserecht in a nutshell" In Kürze erscheint das Buch «Reiserecht in a nutshell» im Dike Verlag. Rechtsanwalt Rolf Metz erklärt auf allgemein verständliche Weise das Bundesgesetz über Pauschalreisen, die EU-Fluggast-Verordnung, das Montrealer Übereinkommen (wichtig für Flugreise-Veranstalter) und das Athener Übereinkommen (wichtig für Kreuzfahrten). Wir halten Sie auf dem Laufenden. |
| Wir beraten Sie gerne in allen rechtlichen Fragen rund ums Reisen, beim Verfassen von Reise-bedingungen, Datenschutzhinweisen, Gestaltung von Websites, Katalogen, korrekte Preisbe-kanntgabe usw. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir wünschen Ihnen eine gute Zeit
Mit freundlichen Grüssen Ihr Rolf Metz
| Wir beraten Sie in allen rechtlichen Fragen. Insbesondere bei Gründung eines Reisebüros, Ausarbeiten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der rechtlichen Gestaltung von Internetseiten und Vertragsabschlüssen.
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