Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser Der Abflug verspätet sich, welche Rechte habe ich? – Diese Frage werden sich dieses Jahr viele Passagiere stellen, werden doch für den Sommer 2025 massiv Flugverspätungen erwartet, so Eurocontrol. Was dann den Reisenden «blüht», zeigt der Artikel "Schweizer müssen ins Hotel, Easyjet zahlt trotz Verspätung nicht" auf www.nau.ch (aufgerufen 28.4.2025). Der Flug von Spanien nach Genf verspätete sich und die Passagiere konnten den geplanten Zug nicht mehr erreichen. Sie übernachteten in Genf. Die Fluggesellschaft will das Hotel nicht bezahlen. Der Artikel zeigt, wie kompliziert die Rechtslage sein kann und Birnen mit Äpfeln verwechselt werden.
Und wer zu spät kommt, bestraft das Leben. Das gilt auch bei Kreuzfahrten.
Viel Vergnügen mit diesen "Travel ius".
Rolf Metz, Rechtsanwalt ________________________________________________________________ Sie dürfen diesen Newsletter gerne an interessierte Leserinnen und Leser weiterleiten, hier kann man «Travel ius» abonnieren. Wer den Newsletter als PDF-Datei downloaden möchte, hier der Link. ________________________________________________________________
| 1. Flugverspätungen Wer innerhalb von Europa fliegt, ist dank der Fluggast-Verordnung 261/2004 vor vielen Unbillen des Fliegens geschützt. Dazu kommt auch das Montrealer Übereinkommen, welches auf internationale Flüge Anwendung findet.
Im zitierten Zeitungsartikel ging es um eine Abflugverspätung und der daraus folgenden Ankunftsverspätung. Und da liegt nun der «Hase begraben». Auf Abflugverspätungen kommt die Fluggast-Verordnung und auf Ankunftsverspätung das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung. – Das ist klar auseinander zu halten. Die Fluggast-Verordnung schützt den Passagier vor grossen Abflugverspätungen. Der Fluggast hat normale Abflugverspätungen hinzunehmen. Erst wenn es sich um eine grosse Abflugverspätung handelt oder diese absehbar ist, hat der Passagier gewisse Rechte. Diese sind sehr beschränkt. Und zwar muss die Verspätung bei Kurzstreckenflügen bis 1500 km zwei oder mehr Stunden, innereuropäische Flüge von mehr als 1500 km drei oder mehr Stunden betragen. Erst wenn absehbar ist, dass eine solche Abflugverspätung eintritt, muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen erbringen: Getränke und Verpflegung entsprechend der Wartezeit, allenfalls Übernachtung (wenn der Abflug erst am nächsten Tag stattfindet) und zwei gratis Telefonate, E-Mails oder Faxe. – Bei Abflugverspätungen sind keine Pauschalentschädigungen (Ausgleichszahlungen) geschuldet. Nun der Flug ist verspätet in Genf gelandet. Welche Rechte haben die Passagiere bei Ankunftsverspätung? Die Fluggast-Verordnung regelt den Fall der Ankunftsverspätung nicht! Mit anderen Worten gibt es aufgrund der Fluggast-Verordnung für Ankunftsverspätungen keine Entschädigung. Und die Fluggesellschaft muss auch keine Übernachtung usw. bezahlen. Doch ein internationaler Flug untersteht dem Montrealer Übereinkommen und dieses regelt die Folgen der Ankunftverspätung. Die Fluggesellschaft muss den Schaden bezahlen, welcher durch die Verspätung entstanden ist. Typischer Schäden sind Hotelkosten, neue Tickets usw. Nun ein Flug ist nicht schon verspätet, wenn er nicht auf die Minute genau gemäss Flugplan ankommt. Vielmehr ist eine angemessene Toleranz dazuzurechnen. Wann ein Flug verspätet ist, hängt u.a. auch von der Flugstrecke ab. Bei einem Flug von 2 Stunden dürfte eine Ankunftsverspätung erst ab 45 Minuten und bei einem 3-Stunden-Flug von mehr als 55 Minuten Verspätung rechtlich relevant sein. Doch die Fluggesellschaft kann sich von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, sie an der Verspätung kein Verschulden trifft. Soweit die Rechtslage in der Schweiz. Da der Flugpassagier bei Ankunftsverspätungen schlecht geschützt ist, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass bei einer An-kunftsverspätung von mehr als 3 Stunden auch Pauschalentschädigungen (Ausgleichzahlungen) zu bezahlen sind. – Doch Schweizer Gerichte sind nicht an die Praxis des Europäischen Gerichtshofes gebunden (und das Bezirksgericht Bülach hat einen solchen Anspruch verneint). Zudem hat hier die Ankunftverpätung nicht ganz zwei Stunden betragen, sodass selbst in der EU keine Ausgleichszahlung bezahlt werden müsste.
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| 2. Verspätet beim Kreuzfahrtenschiff: Schiff ahoi! Wer zu spät kommt, bestraft das Leben
Beim Fliegen bestimmt die Fluggesellschaft resp. die Fluggast-Verordnung, bis wann man einchecken kann und muss. Bei Kreuzfahrten gibt es keine gesetzlichen Regelungen.
Jede Kreuzfahrtengesellschaft kann die Einschiffungszeiten sowohl bei Beginn der Kreuzfahrt wie bei Landausflügen selbst bestimmen. Und diese sind verbindlich. Passagiere, die sie nicht einhalten, können Böses erleben. Die Kreuzfahrtengesellschaft hat den Liegeplatz nur für eine bestimmte Zeit (und muss dafür teuer bezahlen), der Schiffsfahrplan ist einzuhalten (vereinbarte Route, Häfen usw.). Die Kreuzfahrtenschiff kann daher nicht auf einzelne Passagiere über einen längeren Zeitraum warten.
Das heisst, kommt der Passagier zu spät, muss das Kreuzfahrtenschiff nicht warten. Und wer dann auf dem Hafenkai steht, muss auch den Spott der anderen Passgiere ertragen. Zum Beispiel auf 20min.ch (Video) «Paar verpasst Kreuzfahrtschiff – Mitreisende zeigen kein Mitleid» (aufgerufen 28.4.2025).
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Wir wünschen Ihnen eine gute Zeit
Rolf Metz, Rechtsanwalt
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