Liebe Leserin, lieber Leser, bestimmt nutzen auch Sie einen Raum für Ihre unternehmerische Tätigkeit – entweder für die Ausübung des Berufs selbst oder zur Erledigung von Büroarbeiten im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit. Die Frage, ob ein beruflich genutzter häuslicher Raum ein "Arbeitszimmer" ist oder nicht, ist wichtig. Handelt es sich nämlich um ein Arbeitszimmer (Home-Office), sind die Kosten nur absetzbar, wenn der Raum entweder Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit ist oder Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt der häusliche Raum dagegen kein Arbeitszimmer dar, sondern einen betriebsstättenähnlichen Raum, sind die Kosten immer voll absetzbar. Ist Ihr Arbeitsraum außerhäuslich, spielt es keine Rolle, ob der Raum ein typisches Arbeitszimmer ist oder nicht. Die Raumkosten sind in voller Höhe abzugsfähig. Für die Einstufung eines Arbeitsraumes als Arbeitszimmer oder sonstiger (betriebsstättenähnlicher) Arbeitsraum kommt es auf die Art der Nutzung und die Ausstattung des Raumes an. Es gilt: Ein Arbeitsraum, der nicht büromäßig eingerichtet ist, sondern eher durch die Ausstattung mit technischen Geräten geprägt ist, ist kein typisches Arbeitszimmer, sondern ein sonstiger, betriebsstättenähnlicher Raum. Sie könnten also möglichst auf einen Schreibtisch mit Büro-Utensilien im häuslichen Arbeitsraum verzichten, um so eher die Anerkennung als sonstigen Arbeitsraum zu erreichen... Bei so vielen Voraussetzungen, Ausnahmen und Einschränkungen ist es kein Wunder, dass es beim Thema "Arbeitszimmer" immer wieder zu Streit kommt. Heute haben wir mal wieder ein Urteil dazu für Sie herausgesucht. | Bis zum nächsten Mal Ihre | | Maike Backhaus Redaktion Steuertipps |
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