für viele Selbstständige war es wohl die wichtigste Nachricht in den letzten Tagen: Die Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht. Dieser gut gedachte staatliche Zuschuss ist dann jetzt hoffentlich nicht mehr nur gut gedacht, sondern auch gut gemacht. Denn was hat man nicht alles an Kritik gelesen in den letzten Monaten: zu bürokratisch, zu realitätsfern, zu missbrauchs- und betrugsanfällig sei die Überbrückungshilfe, die Zahlungen kämen kaum an. Und zum Teil stimmt das sicher auch. »Die Realität der Krise ist eben komplexer als das grob gestrickte Hilfsprogramm des Wirtschaftsministeriums«, kritisierte die Grünen-Mittelstandsexpertin Claudia Müller. Wie komplex die Realität dieser Krise ist, mussten wir wahrscheinlich alle erst lernen. Sie ist jedenfalls komplexer und weitreichender, als ich es mir hätte vorstellen können. Aber die Gesetzgebung zeigt ja gerade, dass sie zur Nachbesserung willens und fähig ist. Die jetzt beginnende sogenannte »2. Phase der Überbrückungshilfe« umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für Juni bis August müssen spätestens bis zum 30. September gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung nach dem 30. September ist nicht möglich. Passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen wird verlängert: Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU), Selbstständige und gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können noch bis Ende 2020 Überbrückungshilfe beantragen. Zudem wurden einige Änderungen zur Überbrückungshilfe beschlossen.» Weiterlesen
Kurzfristige Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr dauern, sind sozialversicherungsfrei – sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Vom 1.3. bis zum 31.10.2020 gelten erweiterte Grenzen: auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen.» Weiterlesen
Für viele Selbstständige ist die Kleinunternehmer-Regelung des Umsatzsteuergesetzes von besonderer Bedeutung. Von ihr profitieren können sowohl nebenberuflich als auch hauptberuflich Selbstständige, wenn sie entweder nur geringe Umsätze erzielen oder hohe Umsätze, die im Wesentlichen von der Umsatzsteuer befreit sind.
Entscheidend für die Aufzeichnungspflicht ist allein, dass Bareinnahmen zufließen, aber nicht, wo sie hingepackt werden. So lässt sich eine Entscheidung des FG Hamburg zusammenfassen.» Weiterlesen
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