Sehr geehrter Herr Do, seit 2010 gelten beim Vorsteuervergütungsverfahren neue Regeln. Wer sich als im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland abziehbare Umsatzsteuer vergüten lassen will, muss ein elektronisches Portal nutzen. Welche Rechnungsbelege das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für den Vorsteuerabzug am Ende anerkennen muss, hat zuletzt der BFH näher bestimmt. Wobei sich 2015 die Vorgaben wiederum geändert haben. Unser Newsletter erläutert dieses Urteil und die für Ihre Mandanten wichtigen Formalien! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur |