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Sehr geehrter Herr Do,

befragen Ihre Mandanten Sie häufig über die korrekten Angaben in Rechnungen? Vermutlich werden Sie dann auf das Risiko eines falschen Umsatzsteuerbetrags hinweisen: Wer diesen unberechtigt oder zu hoch angibt, haftet für den ausgewiesenen Betrag. Allerdings können dabei auch Unterlagen eine Rolle spielen, auf die in der Rechnung verwiesen wird. Der BFH hat zuletzt noch einen weiteren Ausweg aus der Haftungsfalle bei Gutschriften aufgezeigt - erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

PS: Wenn Sie an unserer Umfrage teilnehmen, können Sie einen tollen Preis gewinnen!

 
 
Rechnungen: Haftung für Umsatzsteuer bei Gutschrift 
Woraus ergeben sich ein unberechtigter Steuerausweis und die Haftung bei falschen Rechnungsangaben? Der BFH hat für Gutschriften die nach § 14c UStG geltenden Kriterien geklärt. Demnach sind auch weitergehende Unterlagen, die in der Rechnung bzw. Gutschrift genannt werden, zu berücksichtigen. Zudem bezweifelt der BFH, dass Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern eine Steuerschuld begründen. Mehr erfahren VRD © fotolia.de
 
Umfrage zur beruflichen Nutzung von mobilen Endgeräten und Apps durch Steuerberater
Smartphones und Tablets sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Für fast jede Aufgabe gibt es eine passende App. Doch wie werden mobile Endgeräte von Steuerberatern beruflich genutzt? Wann wird das Smartphone gezückt und für welche Tätigkeiten vertrauen Steuerberater auf den klassischen Desktop-Rechner? Diese Fragen möchten wir heute gerne gemeinsam mit Ihnen klären mit dem Ziel, Lösungen zu entwickeln, die dem mobilen Zeitgeist entsprechen und Ihnen persönlich einen zusätzlichen Mehrwert bieten. Um sicherzustellen, dass unsere Ideen wirklich Ihre Anforderungen erfüllen, würden wir gerne ein paar kurze Fragen stellen. Machen Sie mit bei unserer kurzen Umfrage – nebenbei können Sie sich als Gewinn ein halbes Jahr die „Deubner Kanzlei-App“ für Steuerberater sichern.

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Pauschalsteuer für Sachzuwendungen nur bei Leistungsaustausch 
Nach § 37b EStG kann für betriebliche Sachzuwendungen, die zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, ein pauschaler Steuersatz von 30 % erhoben werden. Das Sächsische Finanzgericht hat bei einer Firmenjubiläumsfeier verlangt, dass die Zuwendung sich hierfür auf einen bestehenden konkreten Leistungsaustausch mit den jeweiligen Gästen beziehen muss. Mehr erfahren fuxart © fotolia.de
 
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