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Sehr geehrter Herr Do,

schon die gesetzliche Grundlage für die umsatzsteuerliche Behandlung von Hotelleistungen war und ist umstritten. Und die praktischen Auswirkungen für die unterschiedlichen Einzelleistungen sind kompliziert. Ohne Zweifel: Die Regelung des § 12 Absatz 2 Nr. 11 UStG, die einen ermäßigten Steuersatz für Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen vorsieht, sorgt für Beratungsbedarf. Was man natürlich auch positiv sehen kann. Schwierige Abgrenzungsfragen ergeben sich dabei vor allem aus dem „Aufteilungsgebot“ für Einzelleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Und für die dann grundsätzlich der höhere 19 %ige Umsatzsteuerregelsatz gilt.

Der BFH hat nun seine Rechtsprechung zu diesen Leistungen weiter konkretisiert. Die Unmittelbarkeit zur Beherbergungsleistung fehlt demnach auch bei bereitgestellten Parkmöglichkeiten für Hotelgäste. Und zwar auch dann, wenn diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Vorinstanz hatte diesen Fall noch anders beurteilt. Aus dieser BFH-Entscheidung lassen sich zudem praktische Folgen für die Abrechnung bzw. eine sinnvolle Rechnungsgestaltung bei Hotelleistungen ableiten. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
Umsatzsteuer für Beherbergungsleistungen 
Wann greift die Umsatzsteuerermäßigung für Hotelleistungen? Der BFH hat entschieden, dass durch Hotels bereitgestellte Parkmöglichkeiten nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen - und zwar auch in dem Fall, dass diese nicht gesondert berechnet werden. Der BFH sah anders als die Vorinstanz keinen unmittelbaren Zusammenhang zur eigentlichen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Mehr erfahren fuxart © fotolia.de
 
Termingeschäfte: Wann sind Verluste verrechenbar? 
Verluste aus betrieblichen Termingeschäften dürfen grundsätzlich nicht mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Das hat der BFH entschieden und insoweit die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 15 Absatz 4 Satz 3 EStG bestätigt. Die Ausgleichs- bzw. Abzugsbeschränkung halten die BFH-Richter jedenfalls dann für gerechtfertigt, wenn es zu keiner Definitivbesteuerung kommt. Mehr erfahren imageteam © fotolia.de
 
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