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Lesen Sie nun eine Original-Pressemitteilung des Herausgebers:
Engemann und Partner, Rechtsanwälte mbB, Lippstadt!


Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgreich ergänzt - Windpark im Kreis
Borken läuft weiter

Lippstadt (iwr-pressedienst) - Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat
mit Beschlüssen vom 08.02.2018 entschieden, dass ein im Kreis Borken
errichteter, aus vier Windenergieanlagen (WEA) bestehender Windpark nach
zwischenzeitlicher Ergänzung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durch
den Kreis Borken wieder betrieben werden darf. Das OVG hatte zuvor mit
Beschlüssen vom 23.10.2017 auf den Eilantrag mehrerer Nachbarn die
Stilllegung des Windparks verfügt, weil die UVP des Kreises mögliche
kumulative Auswirkungen des Windparks und bereits bestehender WEA auf den
Baumfalken nicht berücksichtigt habe. Daraufhin behob der Kreis den durch das
OVG gesehenen Fehler und erließ einen Ergänzungsbescheid. Nachdem der
Betreiber des Windparks bei dem erstinstanzlich zuständigen
Verwaltungsgericht Münster mit einem Abänderungsantrag erreicht hatte, dass
die Anlagen ab Mitte Dezember wieder laufen durften, bestätigte das OVG
Münster diese Entscheidung nunmehr in dem durch die Nachbarn angestrengten
Beschwerdeverfahren.

Dr. Oliver Frank, Fachanwalt für Verwaltungsrecht der auf das Gebiet der
erneuerbaren Energien spezialisierten Lippstädter Kanzlei Engemann & Partner
Rechtsanwälte mbB, der die Verfahren für den Betreiber des Windparks
begleitet, hält die aktuellen Beschlüsse des OVG Münster in vielerlei
Hinsicht für erhellend: „Das OVG Münster stellt in erfreulicher
Deutlichkeit klar, dass eine Heilung von Verfahrensfehlern im Eilverfahren
möglich ist und dass eine UVP auch nach Errichtung eines Windparks ergänzt
und korrigiert werden kann. Damit räumt es mit dem weit verbreiteten
Vorurteil auf, die Nachholung oder Ergänzung einer UVP nach Anlagenerrichtung
sei europarechtswidrig und unzulässig. Die Entscheidungen des OVG Münster
haben damit weit über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche
Bedeutung.“ Für überaus relevant hält Frank auch die Aussage des OVG
Münster, eine flächendeckende Kartierung von Nahrungshabitaten geschützter
Vogelarten sei für die Feststellung kumulierender Wirkungen nicht
erforderlich, soweit die Bewertung solcher Wirkungen auf der Basis schon
vorhandener Erkenntnisse getroffen werden könne. „Alles andere liefe
letztlich auf eine Pflicht zur Durchführung von immens umfangreichen
Untersuchungen hinaus, welche für die behördlicherseits anzustellende
Prüfung möglicher Verstöße gegen das Artenschutzrecht keinerlei Mehrwert
hätten“, so Frank.

Nachdem das OVG Münster in den Abänderungsverfahren nunmehr das letzte Wort
hatte, bleibt abzuwarten, ob die Kläger ihre noch laufenden
Hauptsacheverfahren weiterbetreiben oder die Klagen angesichts der klaren
Entscheidungen des OVG zurückziehen.

Lippstadt, den 12. Februar 2018


Veröffentlichung und Nachdruck honorarfrei; ein Belegexemplar an Engemann und
Partner, Rechtsanwälte mbB wird freundlichst erbeten.


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Pressekontakt
Dr. Oliver Frank
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Tel.: 02941 9700-44
E-Mail: mailto:o.frank@engemann-und-partner.de


Engemann und Partner, Rechtsanwälte mbB
Kastanienweg 9
59555 Lippstadt
Tel: 02941 / 9700-0 (Zentrale)
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Link zur Original-Pressemitteilung von Engemann und Partner, Rechtsanwälte
mbB in der Energie-Pressedatenbank
https://www.iwrpressedienst.de/energie-themen/pm-5894-umweltvertrglichkeitsprfung-erfolgreich-ergnzt-windpark-im-kreis-borken-luft-weiter


Die Pressemitteilung ist auch recherchierbar unter http://www.energiefirmen.de
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