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Sehr geehrte Damen und Herren,

beraten Sie Mandanten nach Verkehrsunfällen? Dann wissen Sie: Beim Ersatz des Fahrzeugschadens steckt der Teufel im Detail. Weil Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt niedriger bewertet werden als unfallfreie Kfz, ist auch der sog. merkantile Minderwert zu berücksichtigen. Der BGH hat jetzt bestimmt, wie dieser Minderwert geschätzt wird und die Ersatzansprüche berechnet werden. In der Praxis werden auch die Schadensgutachter diese Grundsätze beachten müssen. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Unfallfahrzeuge: BGH klärt merkantilen Minderwert  
 
 

Nach einem Verkehrsunfall ist der merkantile Minderwert eines erheblich beschädigten Fahrzeugs in jedem Fall nach den Netto- und nicht nach den Bruttoverkaufspreisen zu schätzen. Das hat der BGH entschieden und klargestellt, dass ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag vom Minderwert abgezogen werden muss, um eine Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden.

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  Mieterhöhung über dem Mietspiegel zulässig?  
 
 

Manche Vermieter verlangen Mieterhöhungen, die über dem Mietspiegel liegen und verweisen dabei auf die Inflation seit Erlass des jeweiligen Mietspiegels („Stichtagszuschlag“). Das Landgericht München I hat allerdings darauf hingewiesen, dass sich eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete mit einem Anstieg des Verbraucherpreisindex nicht begründen lässt.

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  Krankenversicherung: Wechsel in die GKV durch Teilrentenbezug?  
 
 

Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch einen kurzzeitigen Teilrentenbezug abgelehnt. Demnach kommt es auf ein für zwölf Monate prognostiziertes Durchschnittseinkommen an. Und nur wenn dieses geringer ist als die maßgebliche Einkommensgrenze, können Rentner in der Familienversicherung versichert werden.

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  Vergütung für ausgefallene „Vorgriffsstunden“  
 
 

Lehrer haben Anspruch auf Vergütung für sog. Vorgriffsstunden, die wegen eines Feiertags ausfallen, wenn die Vorgriffsstunden für alle Lehrkräfte fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit waren. Denn hierbei greift die Entgeltfortzahlung für Feiertage. Das hat das Arbeitsgericht Halle entschieden. Anders liegt der Fall allerdings bei Vorgriffsstunden, die in die Ferienzeit fallen.

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