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Wenn die Versicherung wegen Unfallflucht nicht bezahlt


     
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Versicherung zahlt nicht, weil Ihr Mandant nach einem verschuldeten Unfall die gesetzlich erforderliche Wartezeit nicht beachtet hat? Das ist nicht rechtens – meint das OLG Dresden in einem neuen, wegweisenden Urteil (Urteil vom 27.11.2018 4 U 447/18).

Was war geschehen? Der Versicherungsnehmer hatte auf der Autobahn die Mittelleitplanke beschädigt und sich zunächst vom Unfallort entfernt. Den Schaden hatte er aber innerhalb einer Woche seinem Kasko-Versicherer mitgeteilt.
 

Daraufhin wollte die Versicherung nicht zahlen und verwies auf ihre AKB. Dort heißt es, der Versicherungsnehmer sei verpflichtet, den Unfallort nicht zu verlassen, „ohne die gesetzlich geforderte Wartezeit zu beachten.“

Das OLG Dresden meint hierzu:

 
     
 
  „Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen ohne die ,gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten‘, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den Versicherer entsprechende § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich eine Pflicht enthalten ist, jedes Schadensereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen.“
 
     
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